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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1979, Az.: VI ZR 81/78

Stillstand des Verfahrens und Auswirkungen auf die Verjährung von Ansprüchen; Beendigung der Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichtes; Verkündung eines Grundurteils; Bestimmung eines Termins zur Fortsetzung des Betrags-Verfahrens nach Rechtskraft des Grundurteils von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien; Pflicht zur Leitung und Beschleunigung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
VI ZR 81/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.12.1977
LG Arnsberg

Fundstellen

  • MDR 1979, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1980, 177-179

Amtlicher Leitsatz

Nach Eintritt der Rechtskraft eines Grundurteils (§ 304 ZPO) hat das Gericht von Amts wegen Termin zur Fortsetzung des Betrags-Verfahrens zu bestimmen. Unterbleibt dies, so kann den Parteien nicht angelastet werden, den Prozeß nicht betrieben zu haben (§ 211 Abs. 2 BGB).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 3. März 1969 wurde der damals 4 Jahre alte Kläger von einem Stock, den der (seinerzeit 11-jährige) Beklagte geworfen hatte, über dem rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Er mußte sich mehreren Operationen unterziehen. Wegen des materiellen und immateriellen Schadens hat er den Beklagten in Anspruch genommen.

2

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es ein Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen hielt. Das Oberlandesgericht hatte durch Grund- und Teilurteil vom 30. November 1970 den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Zahlung von 330,78 DM unfallbedingter Auslagen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Antrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten stattgegeben; zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsanträge hatte es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

3

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 1975 hat der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Er hat neben den früher gestellten Anträgen Ersatz weiterer Aufwendungen in Höhe von 439,30 DM begehrt. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.

4

Das Landgericht hat nur dem neuen Zahlungsantrag (über 439,30 DM) stattgegeben, die Ansprüche im übrigen aber im Hinblick auf § 211 Abs. 2 BGB für verjährt gehalten und daher abgewiesen.

5

Das Oberlandesgericht hat diesen Standpunkt nicht geteilt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält einen Stillstand des Verfahrens i.S. von § 211 Abs. 2 BGB für nicht eingetreten, so daß die Ansprüche nicht verjährt seien. Es meint, die Leitung des Verfahrens habe, nachdem die Sache durch das Grundurteil vom 30. November 1970 an das Landgericht zurückverwiesen worden war, damit dieses über die Höhe der Ansprüche entscheide, beim Landgericht gelegen; dieses habe von Amts wegen (ohne daß es eines Antrages der Parteien bedurft hätte) Termin bestimmen müssen; auf die Untätigkeit der Parteien komme es darum nicht an.

8

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

9

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß, wenn ein Prozeß dadurch, daß die Parteien (oder auch nur der Kläger) ihn nicht betreiben, in Stillstand gerät, die durch Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB) mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichtes endet (§ 211 Abs. 2 BGB). Da im Streitfall die letzte Prozeßhandlung am 30. November 1970 stattfand, wäre die von diesem Zeitpunkt ab neu laufende dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) bereits abgelaufen gewesen, als der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 1975 um Fortsetzung des Verfahrens bat. Eine Untätigkeit der Parteien führt jedoch dann nicht zum Stillstand des Verfahrens nach § 211 Abs. 2 BGB, wenn dessen Leitung beim Gericht lag (BGH Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36, 37; v. 24. März 1977 - III ZR 19/75 = VersR 1977, 646 und v. 19. September 1978 - VI ZR 141/77 = VersR 1978, 1142 jeweils mit w.Nachw.).

10

Es kommt somit darauf an, ob die Leitung des Verfahrens seit der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Grundurteil des Oberlandesgerichts vom 30. November 1970 beim Landgericht lag. Dies ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

11

a)

Es entspricht allerdings allgemeiner Rechtsansicht, daß die Verkündung eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) zu einem tatsächlichen Stillstand des Verfahrens führt (für viele: Zöller, ZPO 12. Aufl. Anm. IV 1). Denn es bedarf gemäß § 304 Abs. 2 ZPO eines Antrags der Parteien, wenn sie bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils über den Betrag verhandeln wollen.

12

Umstritten ist jedoch die Frage, ob nicht dann, wenn die Rechtskraft des Grundurteils (im Streitfall nach §§ 516, 552 ZPO a.F. spätestens sechs Monate nach Verkündung des Urteils) eingetreten ist, das Gericht von Amts wegen Termin zur Fortsetzung des Betrags-Verfahrens zu bestimmen hat oder ob es auch jetzt des Antrags einer der Parteien bedarf. Im Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, es sei in der Regel Sache der Parteien, nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 304 Bern. III 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO 37. Aufl. § 304 Anm. 4 C; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 304 mit Hinweis auf § 280 Anm. 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 58 IV 5 a). Nur in dem Fall, daß das Verfahren nicht vor dem Gericht, das das Grundurteil erlassen hat, fortgesetzt wird, in dem vielmehr das Rechtsmittelgericht das Grundurteil erlassen und die Sache zur Entscheidung über das Betragsverfahren zurückverwiesen hat (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), erfolge die Terminierung von Amts wegen (s. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Auflage Bern. § 538 IX, 1 Rdz. 32; Baumbach/Lauterbach, ZPO 37. Aufl. § 538 Anm. 1; § 216 Anm. 2 Da bb). Demgegenüber will anscheinend Rosenberg/Schwab, a.a.O. § 71 II 1 b auch im Fall der Zurückverweisung des § 538 ZPO die Terminsbestimmung vom Antrag der Parteien abhängig machen (a.A. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 304 F, der meint, daß in der Regel von Amts wegen das Verfahren weiter betrieben werden muß).

13

b)

Diese Unterscheidungen hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Vielmehr hat das Gericht nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils in jedem Fall von Amts wegen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen.

14

Dies folgt aus der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Leitung und Beschleunigung des Verfahrens. Nach § 216 ZPO hat das Gericht von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung über die bei ihm anhängige Klage zu bestimmen. Das Gericht soll das Verfahren tunlichst in der Hand behalten. Der im Schrifttum weitgehend vertretene Standpunkt, der Fall der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht, das das Grundurteil erlassen hat, und der Fall der Zurückverweisung an das untere Gericht seien unterschiedlich zu behandeln, entbehrt der Folgerichtigkeit; denn die für den im erstgenannten Fall (Erfordernis des Antrags) gegebene Begründung, das Gericht könne nicht wissen, ob die Parteien nach Rechtskraft des Grundurteils den Rechtsstreit zur Höhe überhaupt noch fortsetzen wollen oder ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben seien, träfe - wenn sie überhaupt beachtenswert wäre - in gleicher Weise für den Fall der Zurückverweisung zu. Diese Erwägung erscheint dem Senat ohnehin nicht geeignet, die Zuordnung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Tätigkeiten zwischen Gericht und Parteien zu bestimmen, die gerade im Hinblick auf die für den Kläger einschneidende Wirkung des § 211 Abs. 2 BGB eine an objektiven Kriterien meßbare und eindeutige Regelung erfordert. Dem verständlichen Anliegen des Gerichts, Termine nicht mit Rechtsstreitigkeiten zu belasten, deren Durchführung die Parteien (etwa wegen schwebender Vergleichsverhandlungen) jedenfalls zur Zeit der Terminierung nicht wünschen, kann im allgemeinen durch Rückfragen vor der Terminierung Rechnung getragen werden. Solange über die Klage noch nicht erschöpfend und endgültig entschieden ist, obliegt es dem Gericht, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Fortsetzung des Verfahrens nach Erlaß eines Grundurteils.

15

Auch im Streitfall entsprach es offenbar der Ansicht des Vorsitzenden, daß das Gericht und nicht die Parteien zum Tätigwerden verpflichtet waren, denn er hat die Sache dem Berichterstatter zugeschrieben. Die Weiterbearbeitung unterblieb nicht etwa wegen Nichtbetreibens der Parteien (nach sechs Monaten mit der Verfügung: Weglegen), sondern aus einem aus den Akten nicht näher ersichtlichen Versehen, aus dem die angeordnete Wiedervorlage der Akten unterblieben ist.

16

2.

Eine andere Frage ist, ob ein Kläger der Verjährungseinrede des Beklagten auch dann erfolgreich mit dem Hinweis begegnen kann, das Gericht sei für den Fortgang des Verfahrens verantwortlich gewesen, wenn er selbst es außergewöhnlich und unverständlich lang verabsäumt hatte, das Gericht an seine Pflicht zur Terminierung zu erinnern. Dieser, bei der Schaffung des § 211 Abs. 2 BGB ausdrücklich erörterte Gesichtspunkt (s. Mot. I S. 333) greift in der Regel aber nicht durch. Danach hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die durch Rechtshängigkeit herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung enden zu lassen, wenn eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Verfahrens erinnert; ersichtlich könnte das bei der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem alsdann die Unterbrechung enden würde, zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Jedenfalls bei einem Zeitraum von - wie im Streitfall - etwa 4 Jahren, währenddessen noch knapp 11/2 Jahre durch ein Kostenerinnerungsverfahren in Anspruch genommen waren, kann nicht gesagt werden, daß der Kläger dolos handele, wenn er der Verjährungseinrede des Beklagten damit entgegentritt, daß er auf das pflichtgemäße Tätigwerden des Gerichts habe warten dürfen.

17

II.

Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die auf Verjährung gestützte Klageabweisung aufgehoben. Es hätte die Sache jedoch nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen, vielmehr über die Klageansprüche selbst befinden müssen. Denn das Landgericht hatte damit, daß es die Ansprüche für verjährt hielt, die Klage aus einem dem sachlichen Recht entnommenen Grund abgewiesen. In einem derartigen Fall ist eine Zurückverweisung an das Landgericht unzulässig (BGHZ 50, 25, 26 m.w.Nachw.). Da die Revision des Beklagten aber diesen Verfahrensfehler nicht rügt, war das Urteil insgesamt zu bestätigen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann befindet sich in Urlaub Dr. Weber
Dr. Ankermann