Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1957, Az.: VI ZR 335/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 335/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 26.10.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der B. V. eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Br. in B.,
Prozessgegner
die Firma K. & Co, Br.-K.-R., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gotthold K. in M., I.,
Amtlicher Leitsatz
Für ein deliktisches Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten haftet die Partei auch bei unbeschränkter Vollmachtserteilung nur im Rahmen des § 831 BGB.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. Oktober 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der persönlich haftende Gesellschafter der klagenden Kommanditgesellschaft (mit dem Sitz in M.), der Kaufmann Gotthold K., der zugleich persönlich haftender Gesellschafter der Einzelhandelsfirma Gotthold K. in B. war, hatte am 21. Januar 1950 zu Gunsten der d. B. und B. AG, Zweigniederlassung K., an einem Grundstück der B.er Kommanditgesellschaft eine Grundschuld von 100.000 DM bestellt. Die Gesellschaft hatte zugleich die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterworfen. Später war die Grundschuld von der Gläubigerin mit Zustimmung des Gotthold K. "als Inhaber der Fa. Gotthold K. KG in B." an ein Ehehpaar Be. und von diesem an die Beklagte abgetreten worden. Am 20. Dezember 1952 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. L. in S., auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde im Geschäftslokal der Klägerin in M. einen Barbetrag von 5.100 DM pfänden: Die Pfändung würde, zwei Tage später auf Vorstellungen der Klägerin hin wieder aufgehoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erwirkte Pfändung unzulässig gewesen sei und daß ihr die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB den durch die Vollstreckung entstandenen Schaden, der Barauslagen und einen erheblichen Kreditschaden umfasse, zu ersetzen habe. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 4.456,10 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Anspruch auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Firma Gotthold K. KG in B. nicht personengleich ist und auch im Zeitpunkt der Pfändung nicht personengleich war. Abweichend vom Landgericht, das sich darauf beschränkt hat, eine Haftung der Beklagten für ihren Prozeßbevollmächtigten mangels Behauptung und Nachweises eines Auswahlverschuldens (§ 831 BGB) zu verneinen, hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die gegen die Klägerin durchgeführte Pfändung unzulässig war. Es hat die Frage bejaht, weil die Klägerin in der vollstreckbaren Urkunde nicht benannt und die Urkunde der Klägerin vor Beginn der Vollstreckung nicht zugestellt worden war (vgl. §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 i.Verb.m. § 750 Abs. 1 ZPO). Da § 750 ZPO - so fährt das Berufungsgericht fort - ein Schutzgesetz zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners sei, könne dieser nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des ihm durch eine unzulässige Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens verlangen. Entgegen der Meinung des Landgerichts müsse die Beklagte für ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten wie für eigenes Verschulden einstehen.
2.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten bei der Erwirkung der Pfändung ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen habe.
a)
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht wie folgt begründet: Die vom Reichsgericht in RGZ 96, 177 vertretene Meinung, daß die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Auftrag seiner Partei als Ausübung einer Verrichtung im Sinne des § 831 BGB anzusehen sei mit der Folge, daß der Partei die Möglichkeit der Entlastung nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift offensteht, führe im Ergebnis immer zu einer Haftungsbefreiung der Partei, weil kaum Fälle denkbar seien, in denen ihr bei der Auswahl eines zugelassenen Rechtsanwalts ein Verschulden vorgeworfen werden könne. Diese Auffassung werde aber auch der Stellung des Rechtsanwalts im Prozeß nicht gerecht. Sei diesem, wie es der Regel entspreche und nach der Darstellung der Beklagten auch hier der Fall gewesen sei, unbeschränkte Vollmacht erteilt, so könne er sämtliche den Rechtsstreit oder die Zwangsvollstreckung betreffenden Handlungen unabhängig vom Willen seines Auftraggebers nach eigenem Ermessen vornehmen. Damit entfalle die nach § 831 BGB vorausgesetzte Abhängigkeit vom Geschäftsherrn. Der Rechtsanwalt handele vielmehr selbständig an dessen Stelle, als sein Repräsentant; das rechtfertige es, den Geschäftsherrn für ein Verschulden des Rechtsanwalts im selben Umfang haften zu lassen, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1955, 1225 (= BGHZ 17, 199) für den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Repräsentanten entschieden habe, wo eine Entlastungsmöglichkeit versagt worden sei. Dieser Gedanke des unbedingten Einstehenmüssens der Partei für Handlungen ihres Rechtsvertreters komme auch im § 232 ZPO zum Ausdruck, nach dessen Absatz 2 eine vom Prozeßbevollmächtigten verschuldete Versäumung nicht als unverschuldete angesehen werde; ferner in der Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 BGB, wonach eine Nachlässigkeit des mit der Geltendmachung eines Anspruchs betrauten Rechtsanwalts grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift darstelle.
Die vom Berufungsgericht vertretene Haftungsverschärfung sei auch nicht unbillig. Wenn die Partei ihrem Prozeßbevollmächtigten unbeschränkte Vollmacht erteile, sei ihr viel eher als dem durch eine Prozeßhandlung geschädigten Dritten zuzumuten, sich an ihren Rechtsvertreter zu halten.
b)
Die vorgenannten Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, in Abweichung von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts für eine von diesem in Ausführung seines Auftrags begangene unerlaubte Handlung strenger haften zu lassen als einen sonstigen Geschäftsherrn.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts setzt § 831 BGB keine ins einzelne gehende Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen voraus. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Geschäftsherr dem zu einer Verrichtung Bestellten das Recht, für ihn tätig zu sein, jederzeit beschränken oder entziehen kann (vgl. RGZ 92, 345 [349]). Diese Befugnis steht aber unstreitig auch der Partei zu, die dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt umfassende Prozeßvollmacht erteilt hat (§ 627 BGB; vgl. dazu u.a. Friedlaender, RAO 3. Aufl, Anm. 88 ff vor § 30). Darüber hinaus kann sie dem Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Prozeßführung Weisungen erteilen, die dieser unbeschadet seiner nach außen unbeschränkten Vollmacht im Innenverhältnis zu beachten hat (§§ 675, 665 BGB; Flriedlaender, a.a.O. Anm. 37). Daß viele Parteien wegen ihres besonderen Vertrauens zu dem von ihnen gewählten Anwalt, wegen Unerfahrenheit in Rechtsangelegenheiten oder aus anderem Grunde von ihrem Weisungsrecht keinen oder nur wenig Gebrauch machen, ändert nichts an der Tatsache, daß der Rechtsanwalt ihrem Willen unterworfen ist, solange er den Auftrag nicht kündigt. Im übrigen ist es auch sonst nicht selten, daß Hilfspersonen ihrem Geschäftsherrn gegenüber eine verhältnismäßig selbständige Stellung einnehmen, ohne daß die Rechtsprechung den Geschäftsherrn für einen von der Hilfsperson in Ausführung ihrer Verrichtungen angerichteten Schaden auf anderer Grundlage als nach § 831 BGB haften läßt (vgl. u.a. BGHZ 4, 1). Es trifft also nicht zu, daß der Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber eine von der sonstiger Bevollmächtigter wesensverschiedene Stellung einnimmt, die es rechtfertigen könnte, den Auftraggeber für außervertragliches Verschulden seines Anwalts ohne Entlastungsmöglichkeit einstehen zu lassen.
Zu einer anderen Beurteilung vermag auch das in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angeführte Urteil des erkennenden Senats BGHZ 17, 199 (207) nicht zu führen; der dort aufgestellte Satz, daß der Versicherungsnehmer für die Erfüllung ihn treffender Obliegenheiten durch seine Repräsentanten einzustehen hat, auch wenn es sich nicht um Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 BGB handelt (vgl. RGZ 135, 371; BGHZ 11, 120 [123 f]), fußt auf Erwägungen versicherungsrechtlicher Art und betrifft nur das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer, nicht das des Versicherungsnehmers zu einem vom Repräsentanten geschädigten Dritten.
Ebenso gehen die Hinweise des Berufungsgerichts auf § 232 Abs. 2 ZPO und § 203 Abs. 2 BGB fehl. Dem § 232 Abs. 2 ZPO kommt - ähnlich wie dem § 85 ZPO, bei dem dies das Berufungsgericht im Anschluß an RGZ 96, 177 selbst anerkennt - lediglich verfahrens-, nicht sachlichrechtliche Bedeutung zu (RGZ 158, 361). Er befaßt sich mit der Frage, inwieweit eine Partei die schuldhafte Versäumung einer Prozeßhandlung durch ihren Bevollmächtigten verfahrensrechtlich gegen sich gelten lassen muß. Wie wenig sich aus dieser Vorschrift Schlüsse auf zivilrechtliche Haftungsfolgen ziehen lassen, ergibt sich schon daraus, daß das Strafverfahrensrecht die Partei, d.h. den Angeklagten für schuldhafte Fristversäumnisse ihres Verteidigers nicht einstehen läßt.
Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB, die eine Hemmung der Verjährung bei durch höhere Gewalt verhinderter Rechtsverfolgung vorsieht, ist allerdings sachlichrechtlicher Natur Insoweit hat der erkennende Senat in dem schon genannten Urteil BGHZ 17, 199 ausgesprochen, daß sich die Partei gegenüber einer Nachlässigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten bei der Erwirkung des Armenrechts nicht auf höhere Gewalt berufen könne. Auch diese Entscheidung hat indes nur eine Sorgfaltsverletzung in eigener Angelegenheit des Vertretenen zum Gegenstand und ist "aus den der Verjährung zugrundeliegenden Gedanken und aus dem Begriff der höheren Gewalt" zu erklären (BGH a.a.O. S 206); sie läßt daher ebenfalls keine Schlüsse in Richtung auf eine vom Gesetzgeber gewollte allgemeine und unbedingte Haftung der Partei für Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gegenüber Dritten zu (vgl. RGZ 158, 361).
Schließlich vermögen auch die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten weiteren Gesichtspunkte, daß sich die Partei bei einem zugelassenen Rechtsanwalt in der Regel werde entlasten können und daß ihr ein Rückgriff gegen ihren Anwalt eher zuzumuten sei als dem geschädigten Dritten ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Partei, kein Abgehen von der allgemeinen Rechtsprechung zu rechtfertigen, daß ein Auftraggeber für deliktisches Verschulden seines Beauftragten nur im Rahmen des § 831 BGB einzustehen hat. In diesem Sinne ist auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1957 (VI ZR 319/55) zu verstehen; dort ist im Zusammenhang mit der Frage, ob ein als Testamentsvollstrecker bestellter Rechtsanwalt für eine von ihm mit einer Vertragsverletzung zugleich begangene unerlaubte. Handlung persönlich einzustehen hat, ausgesprochen, daß die Erben ohne Entlastungsmöglichkeit nur für rechtsgeschäftliches, nicht auch für deliktisches Verschulden des Testamentsvollstreckers haften.
Nach alledem kann die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für einen der Klägerin durch die unzulässige Pfändung zugefügten Schaden wie für eigenes Verschulden aufzukommen, nicht gebilligt werden. Auf diesem Rechtsirrtum beruht das angefochtene Urteil; es kann daher nicht bestehen bleiben.
3.
Zu den übrigen Angriffen der Revision, auf die es nach dem Gesagten nicht mehr entscheidend ankommt, sei lediglich folgendes bemerkt:
a)
Die vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts über die Personenverschiedenheit der Klägerin und der Firma Gotthold K. KG in B. lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Umstand, daß die Gesellschafterin Frau Sc. ihre Einlage möglicherweise nicht einbezahlt hat, beeinträchtigt ihre Zugehörigkeit zur Gesellschaft nicht, es sei denn, daß sich aus ihm ergäbe, daß die Beteiligung der Frau Sc. nur zum Schein vereinbart worden ist.
b)
Bei dem Einwand, daß sich die M.er und die B.er Firma bei ihren Registergerichten gegenseitig als Zweigniederlassungen bezeichnet hätten, übersieht die Revision, daß sich das Landgericht mit dieser Frage befaßt hat und in rechtlich möglicher Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es sich bei der in den genannten Erklärungen erwähnten B.er Firma nicht um die damals in Verwaltung einer Bankgläubigerin befindliche Firma Gotthold K. KG in B. sondern um eine erst geplante Zweigniederlassung des neu errichteten Hauptunternehmens in M. gehandelt hat.
4.
Die Klägerin hat die Beklagte nicht nur aus dem Gesichtspunkt der Haftung für das Verschulden ihres Rechtsvertreters (§ 831 BGB), sondern auch wegen unmittelbaren eigenen Verschuldens in Anspruch genommen. Sie sieht dieses Verschulden darin, daß die Beklagte ihren Rechtsvertreter in Kenntnis der Personenverschiedenheit der Klägerin und der Bonner Gesellschaft sowie der anderen, die Unzulässigkeit der Pfändung bedingenden Umstände "konkret" mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin beauftragt habe. Die Beklagte hat zwar das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug als verspätet bezeichnet (§ 529 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat hierzu aber keine Stellung genommen, weil es nach seiner Ansicht auf die Frage eigenen Verschuldens der Beklagten nicht ankam. Wenn andererseits das Landgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 ausführt, die Klägerin habe ein eigenes Verschulden der Beklagten nicht geltend gemacht, so ist nicht ersichtlich, ob es die schon in der Klageschrift aufgestellte Behauptung gewürdigt hat, die äußeren Umstände, aus denen sich die Personenverschiedenheit der beiden Gesellschaften ergebe, seien der Beklagten und ihrem Rechtsanwalt bekannt gewesen.
Da demnach der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, ist die Sache gemäß § 565 Abs. 1 und 2 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.