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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1992, Az.: NotZ 24/92

Einstweilige Anordnung; Aufhebung der Amtsenthebung eines Notars; Sofortige Beschwerde an den BGH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1992
Aktenzeichen
NotZ 24/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1993, 65
  • MDR 1992, 996 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1593-1594 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 1346-1347 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen die vom BezG - Senat für Notarsachen - ausgesprochene Zurückweisung eines Antrags, durch einstweilige Anordnung die von der Justizverwaltung verhängte Amtsenthebung eines Notars im Freistaat Sachsen vorläufig aufzuheben, findet eine Beschwerde an den BGH nicht statt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller - früher Leiter des staatlichen Notariats in D. - war am 27. September 1990 zum selbständigen Notar in D. ernannt worden. Durch - für sofort vollziehbar erklärte - Verfügung vom 19. Februar 1992, zugestellt am 27. Februar 1992, enthob der Antragsgegner den Antragsteller nach "§ 21 Abs. 1 Nr. 1 NotVO" i.V.m. § 4 c NotVO seines Amtes, weil er nach seiner Persönlichkeit für das Amt eines Notars nicht geeignet sei. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller vor, er sei zunächst gesellschaftlicher, später inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für Staatssicherheit gewesen. Dies habe er in dem von ihm verlangten "Selbsterklärungsbogen" vom 21. April 1991 verschwiegen.

2

Der Antragsteller hat am 11. März 1992 gegen die Verfügung des Antragsgegners bei dem Bezirksgericht D. - Senat für Notarsachen - um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Zugleich hat er beantragt, durch einstweilige Anordnung die Amtsenthebung vorläufig aufzuheben und ihm die Zulassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzugeben. Das Bezirksgericht D. - Senat für Notarsachen - hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 1. April 1992, zugestellt am 10. April 1992, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 13. April 1992 beim Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - per Telefax "Beschwerde" eingelegt, nochmals - brieflich - am 15. April 1992. Ferner hat er am 21. April 1992 beim Bezirksgericht D. - Senat für Notarsachen - gegen den Beschluß vom 1. April 1992 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Bezirksgericht D. - Senat für Notarsachen - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

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II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

4

1. Die Angelegenheiten der selbständigen Notare werden in dem Gebiet der früheren DDR durch die NotVO vom 22. August 1990 (GBl DDR I Nr. 57) geregelt. Sie gilt dort nach dem Beitritt als partielles Bundesrecht mit Maßgaben fort; die Bundesnotarordnung ist nicht anzuwenden (Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 EinigVtr). § 25 Abs. 1 Satz 1 NotVO sieht vor, daß der Betroffene gegen Verwaltungsentscheidungen binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen kann. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil sie rechtswidrig sei (§ 25 Abs. 1 Satz 2 NotVO). Soweit eine Ermessensentscheidung angegriffen wird, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei (§ 25 Abs. 1 Satz 3 NotVO). Zuständig für die Entscheidung ist im ersten Rechtszug das Bezirksgericht, im zweiten Rechtszug der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (§ 25 Abs. 2 Satz 1 NotVO i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 a EinigVtr). Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts ist die befristete Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 a EinigVtr). Für das Verfahren gelten die §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Absätze 4 bis 6 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl DDR I S. 1504) - RAG - entsprechend (§ 25 Abs. 4 Satz 1 NotVO i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 c, 2. Halbsatz EinigVtr). Das Rechtsanwaltsgesetz verweist wiederum ergänzend auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (§ 38 Abs. 6 Satz 2 RAG i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b EinigVtr). Hiernach ist das Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten in Notarsachen in der NotVO bis in die Einzelheiten nach dem Vorbild des § 111 BNotO geregelt. Das legt es nahe, die Grundsätze, die der Senat zum gerichtlichen Verfahren nach der Bundesnotarordnung aufgestellt hat, auch im Geltungsbereich der NotVO anzuwenden.

5

2. Im Rahmen des § 111 BNotO nimmt das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befaßte Oberlandesgericht die Stellung einer Beschwerdeinstanz ein. Deswegen enthält § 24 Abs. 3 FGG, nicht § 24 Abs. 2 FGG, die maßgebliche Aussetzungsermächtigung. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach § 24 Abs. 3 FGG ist die Beschwerde nach dem FGG nicht statthaft. Auch die sofortige Beschwerde nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO ist nicht gegeben. Die Vorschrift eröffnet der Anfechtung nur solche Entscheidungen, die sich als abschließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen. Die in § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO an die Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung anknüpfende Formulierung läßt erkennen, daß nur an den Rechtsmittelzug gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und nicht an eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen "Verfügungen" (§ 19 FGG) oder "Entscheidungen" (§ 27 FGG) der ersten Gerichtsinstanz gedacht ist. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde zum Bundesgerichtshof auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 39, 162;  67, 343; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319; vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 = DNotZ 1982, 382). Die deutsche Rechtsordnung sieht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht die Anfechtbarkeit der Entscheidungen des zweiten Rechtszuges - und als solche haben die Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Notarsachen zu gelten - vor (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 aaO. S. 384). So ist z.B. gegen Urteile des Oberlandesgerichts, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß für die genannten Entscheidungen wegen ihrer nur provisorischen Bedeutung die Anrufung des Bundesgerichtshofs generell ausgeschlossen sein soll (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 1984 - IVb ZB 122/83 = NJW 1984, 2368 m.w.N.; BGHZ 113, 362, 364/365; s. neuerdings auch BGH, Beschl. des Senats für Landwirtschaftssachen v. 23. Januar 1992 - BLw 1/92, für BGHZ vorgesehen). Diese Beschränkung des Instanzenzuges ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Weder aus der Garantie eines Gerichtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) läßt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerfGE 83, 24, 31).

6

3. Es erscheint, auch um der wünschenswerten Angleichung der Rechtsverhältnisse in Deutschland willen, sachgerecht, die zu § 111 BNotO entwickelten Grundsätze auf das Verfahren nach § 25 NotVO zu übertragen. Dafür sprechen die Sachnähe und der nahezu gleiche Wortlaut der Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach nicht statthaft.