Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1988, Az.: IX ZR 144/87
Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Anfechtung; Rechtshandlung des Schuldners; Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 144/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 104, 356
- BGHZ 104, 355 - 363
- DB 1988, 2198-2199 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 3265-3266 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 1060-1062
Amtlicher Leitsatz
Auch im Anfechtungsstreit ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen.
Tatbestand:
Die Klägerin erwirkte gegen ihren geschiedenen Ehemann (im folgenden: Schuldner) am 1. April 1985 ein inzwischen rechtskräftiges Urteil über 60 000 DM Zugewinnausgleich. Eine gegen den Schuldner durchgeführte Sicherungsvollstreckung war erfolglos.
Der Schuldner ist seit dem 7. Juli 1982 mit der Beklagten verheiratet. Mit notariellem »Schenkungsvertrag mit Auflassung« vom 11. August 1982 übertrug er sein Hausgrundstück in W. der Beklagten. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 14. November 1983.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, welcher der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1 AnfG hier in Betracht kommt, was davon abhänge, ob die Grundstücksübertragung entsprechend dem Vorbringen der Klägerin unentgeltlich erfolgt sei oder nicht. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Anfechtung jedenfalls an der fehlenden Gläubigerbenachteiligung. Die objektive Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung eines jeden Anfechtungstatbestandes sei, erfordere einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Daran fehle es hier. Wenn das Grundstück nicht auf die Beklagte übertragen worden wäre, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens Ende 1983/Anfang 1984 auf Betreiben anderer Gläubiger zwangsversteigert worden, so daß die Klägerin nach Erlangung des Vollstreckungstitels im Jahre 1985 nicht mehr in den Grundbesitz hätte vollstrecken können. Ein dem Schuldner etwa verbliebener Erlösüberschuß aus der Zwangsversteigerung wäre bis dahin ebenfalls ausgegeben gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend. Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung (BGH Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, WM 1979, 776, 777; BGHZ 90, 207, 211 f.) [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]. Durch die Anfechtung soll für den Gläubiger die Zugriffslage wiederhergestellt werden, welche ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte. Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt ist. Eine derartige Benachteiligung des Gläubigers fehlt beispielsweise, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache veräußert hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Veräußerung mit seiner Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte (BGH aaO). Wird jedoch - wie hier das Berufungsgericht angenommen hat - ein nicht wertausschöpfend belastetes Grundstück veräußert, so liegt es an sich nahe, daß damit die Zugriffsmöglichkeit des anfechtenden Gläubigers erschwert oder vereitelt worden ist.
Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht gleichwohl einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Übereignung des Grundstücks an die Beklagte und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung der Klägerin in das Vermögen des Schuldners verneint, sind rein hypothetischer Art. Wenn das Grundstück nicht im November 1983 in das Eigentum der Beklagten übergegangen wäre, hätten um die Jahreswende 1983/84 andere Gläubiger darauf zugegriffen und die Klägerin wäre im Jahre 1985 ebenfalls leer ausgegangen. Es fragt sich mithin, ob derartige nur gedachte Kausalverläufe geeignet sind, die Ursächlichkeit eines realen Ereignisses für die folgende Entwicklung zu beseitigen.
2. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit solchen Sachverhalten bei der Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung befaßt. In einem vom Reichsgericht (RGZ 150, 42) entschiedenen Fall hatte der Schuldner im Jahre 1924 den pfändbaren Teil seines Gehalts an seine Frau abgetreten. Im Jahre 1932 focht ein Gläubiger des Schuldners die Abtretung an und verlangte von der Frau Zahlung des in der Vergangenheit an sie ausbezahlten Gehalts. Das Reichsgericht verneinte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abtretung und der Benachteiligung des Gläubigers, weil das Gehalt auch ohne die Abtretung bestimmungsgemäß zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie verwendet worden wäre und deshalb von dem Gläubiger im Jahre 1932 nicht hätte gepfändet werden können.
In einer Entscheidung vom 16. Mai 1979 (VIII ZR 156/78, WM 1979, 776) hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob der Schuldner den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein Grundstück in anfechtbarer Weise an seine Ehefrau abgetreten hatte, wobei diese vereinbarungsgemäß mit dem Kaufpreis die Grundstücksbelastungen ablösen sollte. Der Bundesgerichtshof hat eine Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, daß auch ohne die Abtretung eine Vollstreckung in den Kaufpreisanspruch nicht zum Erfolg geführt hätte, weil alsdann das Geld für eine Ablösung der Belastungen gefehlt und der Grundstückskäufer aus diesem Grund die Zahlung des Kaufpreises zu Recht verweigert hätte.
Der erkennende Senat schließlich hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]), in dem der Schuldner seiner Frau, die bereits Eigentümerin der Hälfte des gemeinsamen Hausgrundstücks war, seinen hälftigen Miteigentumsanteil in anfechtbarer Weise geschenkt hatte. Bevor der anfechtende Gläubiger aus einem gegen den Schuldner erwirkten Titel vollstrecken konnte, belastete die Frau das Grundstück mit einer Grundschuld über 100.000 DM zur Sicherung gemeinsamer Schulden. Der Senat hat eine Benachteiligung des Gläubigers bezüglich der Belastung mit der Grundschuld verneint, weil die Eheleute auch ohne die Schenkung des hälftigen Grundstücksanteils das Hausgrundstück zur selben Zeit mit der Grundschuld belastet hätten.
3. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben zur Begründung der vorgenannten Entscheidungen darauf abgestellt, daß der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen auch dann fehle, wenn ohne die angefochtene Rechtshandlung eine Befriedigung aus dem weggegebenen Gegenstand deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil der Schuldner selbst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch vor dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger tatsächlich vollstreckt habe, unanfechtbar über diesen Gegenstand verfügt hätte. Danach wären bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung auch hypothetische Kausalverläufe zwingend zu berücksichtigen. Das läßt sich jedoch in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten (ebenso Gerhardt ZIP 1984, 397, 398).
Im Schadensersatzrecht besteht heute Einigkeit darüber, daß es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt (Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdrn. 98; MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. vor § 249 Rdrn. 79; Larenz, Schuldrecht I 13. Aufl. § 30 I; Esser/Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil 6. Aufl. § 33 IV). Daß der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen durchaus unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BGHZ 29, 207, 215; Staudinger/Medicus aaO Rdnr. 99 ff.; Larenz aaO jeweils m. w. Nachw.). Da der Anfechtungsanspruch kein Schadensersatzanspruch ist, lassen sich zwar die Grundsätze des Schadensersatzrechts auf ihn nicht ohne weiteres übertragen. Die Erkenntnis, daß eine nur hypothetisch wirksame Reserveursache nicht die Kausalität einer in der Realität wirksam gewordenen Ursache beseitigen kann, beschränkt sich aber nicht auf das Schadensersatzrecht. Sie verlangt vielmehr überall dort Beachtung, wo Ursachenzusammenhänge zu beurteilen sind, wie dies im Anfechtungsrecht bezüglich der Kausalität zwischen anfechtbarer Handlung und Gläubigerbenachteiligung der Fall ist.
Auch im Anfechtungsrecht ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung aufgrund des realen Geschehens zu beantworten. Nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen. Wenn der Schuldner einen Gegenstand aus seinem Vermögen weggibt, ist dies die reale Ursache dafür, daß sein Gläubiger nicht in diesen Gegenstand vollstrecken kann. Diese Ursächlichkeit wird nicht durch die Feststellung beseitigt, daß der Schuldner bis zur Vollstreckung des Gläubigers in anderer Weise über den Gegenstand verfügt haben würde, wenn er dies nicht schon vorher getan hätte. Dieser gedachte Geschehensablauf schließt deshalb den Anfechtungstatbestand nicht zwingend aus. Es ist vielmehr eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit der hypothetische Kausalverlauf geeignet ist, eine an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners zu beeinflussen.
Soweit der erkennende Senat damit auch von der Begründung des VIII. Zivilsenats für seine Entscheidung vom 16. Mai 1979 (aaO) abweicht, erübrigt sich eine Anfrage bei diesem Senat, weil der erkennende Senat nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs nunmehr für das Gebiet der Gläubigeranfechtung und der Konkursanfechtung zuständig ist (vgl. BGHZ 28, 16, 28).
4. Im vorliegenden Fall ist die Übereignung des Grundstücks an die Beklagte die reale Ursache dafür, daß die Klägerin nicht in dieses Grundstück vollstrecken kann. Daß die Klägerin ohne die Übertragung auf die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in das Grundstück hätte vollstrecken können, weil es in der Zwischenzeit versteigert worden wäre, ist ein nur gedachter Geschehensablauf, der die Kausalität zwischen der Grundstücksübertragung und der Vollstreckungsvereitelung nicht beseitigen kann.
Auch eine wertende Beurteilung läßt es nicht geboten erscheinen, den hypothetischen Verlauf in einem Fall wie dem vorliegenden zu berücksichtigen.
Die oben wiedergegebenen Sachverhalte, in denen die Rechtsprechung bisher - wenn auch mit einer zu weit gehenden Begründung - im Anfechtungsrecht hypothetische Kausalverläufe berücksichtigt hat, haben eines gemeinsam: In ihnen hatte sich jeweils der Anfechtungsgegner darauf berufen, daß der anfechtbar erhaltene Gegenstand oder dessen Gegenwert ganz oder teilweise nicht mehr in seinem Vermögen sei. Dabei beruhte der Verlust auf (realen) Ereignissen, die diesen Verlust in gleicher Weise bewirkt hätten, wenn der betreffende Gegenstand noch im Vermögen des Schuldners gewesen wäre. Das anfechtbar abgetretene Gehalt war ausgegeben; mit dem Grundstückskaufpreis waren vereinbarungsgemäß die Grundstücksbelastungen abgelöst worden; der erhaltene Miteigentumsanteil war belastet worden. In diesen Fällen lag jeweils nahe, die Frage zu stellen, ob der beim Anfechtungsgegner nicht mehr vorhandene Vermögensgegenstand noch für eine Vollstreckung zur Verfügung gestanden hätte, wenn er im Vermögen des Schuldners verblieben wäre und der anfechtende Gläubiger dort in ihn hätte vollstrecken wollen. In dem zweiten Fall war der Kaufpreisanspruch wertlos, sofern er nicht zur Ablösung der Grundstücksbelastungen verwandt wurde, weil der Grundstückskäufer nur bei lastenfreiem Erwerb des Grundstücks zur Kaufpreiszahlung verpflichtet war. Deshalb stellte der Kaufpreisanspruch auch ohne die anfechtbare Handlung kein geeignetes Zugriffsobjekt für die Gläubiger des Schuldners dar. In den beiden anderen Fällen war es angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs letztlich ohne Bedeutung, wessen Vermögen der anfechtbar weggegebene Gegenstand rechtlich zugeordnet war. Auch ohne die Gehaltsabtretung wäre das Gehalt für den Unterhalt der Familie des Schuldners verbraucht worden. Das Grundstück wäre auch dann zur Sicherung der gemeinsamen Schulden der Eheleute belastet worden, wenn beide noch Miteigentümer gewesen wären.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit einer derartigen Sachlage nicht vergleichbar. Vor allem ist das übertragene Grundstück nach wie vor im Vermögen der Beklagten vorhanden. Deshalb stellt sich eigentlich von vornherein gar nicht die Frage, was mit dem Grundstück geschehen wäre, wenn der Schuldner es nicht übereignet hätte. Solange das - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - anfechtbar erworbene Zugriffsobjekt noch im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden ist, fehlt ein zureichender Grund, warum dem bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner leer ausgegangenen Gläubiger der Zugriff auf diesen Vermögensgegenstand verwehrt werden soll. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Rückgewährsanspruch letztlich deshalb verweigert, weil ohne die anfechtbare Handlung andere Gläubiger des Schuldners zum Zuge gekommen wären und die Klägerin alsdann ebenfalls leer ausgegangen wäre. Der Gedanke, daß andere Gläubiger des Schuldners möglicherweise ein besseres Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, kann es nicht rechtfertigen, daß nunmehr die Beklagte - die Anfechtbarkeit ihres Erwerbs unterstellt - die Rückgewähr des Grundstücks endgültig verweigern dürfte. Wenn man die Interessen der anderen Gläubiger des Schuldners berücksichtigen wollte, könnte das allenfalls dazu führen, daß das Grundstück an die Gesamtheit der Gläubiger zurückzugewähren wäre. Das ist aber nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens. Solange nicht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, kann jeder Gläubiger unabhängig von den anderen versuchen, seine Rechte durchzusetzen. Wenn andere Gläubiger, die zeitlich vor der Klägerin einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hatten, es unterlassen haben, im Wege der Gläubigeranfechtung gegen die Beklagte vorzugehen, so ist das kein Grund, der Klägerin diesen Weg zu verweigern.