Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1995, Az.: BVerwG 2 B 46.95
Unfallfürsorge bei Berufskrankheit eines Beamten im Falle einer Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus; Beginn der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 46.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 07.03.1995 - AZ: 1 UE 1098/92
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG
- § 45 Abs. 1 BeamtVG
- Nr. 45.1.3 BeamtVG VwV
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger sieht eine rechtsgrundsätzliche Frage darin, ob für den Beginn der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG, wonach Unfallfürsorge nur gewährt wird, "wenn nach dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind", allein auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Beamte sich die Berufskrankheit zugezogen hat, oder ob gemäß Nr. 45.1.3 BeamtVG VwV auf den Zeitpunkt abzustellen ist, "in dem der Beamte erkennt, daß er an einer solchen Krankheit erkrankt ist". Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es nicht im Sinne der Nr. 45.1.3 BeamtVG VwV auf das Bemerken der Berufskrankheit durch den Beamten ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Auftretens der Krankheit unabhängig davon, ob der Betroffene erkannt hat, daß er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen in einem durchzuführenden Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), würde sich diese Frage jedoch nicht in dieser Form stellen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach eigenem und auf entsprechende ärztliche Bescheinigungen gestütztem Vorbringen des Klägers "die von ihm als Berufskrankheit angesehene Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus im Laufe des Jahres 1978 erstmals aufgetreten" ist, "so daß die Ausschlußfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1988 abgelaufen ist." Es wäre aber dem Kläger möglich gewesen, diese von ihm als Berufskrankheit angesehene Schwerhörigkeit, die er auf die in den Jahren 1977/1978 durchgeführten Schießübungen ohne Gehörschutz zurückführte, innerhalb der 10 Jahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach Erkennung der Krankheit zu melden. Der Beamte muß in der rechtlichen Wertung, daß tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt, keine absolute Sicherheit haben. Diese Wertung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Die in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG geregelten Fristen sind vielmehr anzuwenden auf Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können (vgl. Beschluß vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - <Buchholz 232.5 § 45 Nr. 1>); denn die Ausschlußfrist dient der Übersicht der Verwaltung über mögliche Ansprüche, der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Unfallgeschehens und des Ursachenzusammenhangs. Die Frist dient daher sowohl dem Beamten, als er "Berufskrankheiten" melden kann, die sodann in einem vom Dienstherrn zu bestimmenden Verfahren überprüft werden, ob sie in der Tat auf einem Dienstunfall beruhen. Dies spricht dafür, wie auch das Berufungsgericht entschieden hat, daß die Ausschlußfrist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Kläger die Schwerhörigkeit feststellte, von der er annehmen konnte, daß sie auch auf dienstliche Vorgänge, nämlich die Schießübungen, zurückzuführen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Müller
Dr. Schmutzler