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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1986, Az.: BVerwG 4 B 94.86

Möbelmarkt als Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (Baunutzungsverordnung); Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen der Beschränkung auf den Möbeleinzelhandel ; Ordnung der städtebaulichen Entwicklung; Festsetzung eines Sondergebiets

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 94.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BRS 46, 498 - 499
  • DoKBer A 1986, 242
  • DÖV 1987, 495
  • NVwZ 1987, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1986, 301-302
  • UPR 1987, 70
  • ZLW 1986, 346-347

Verfahrensgegenstand

Abgrenzung zwischen Naturschutzrecht und Luftverkehrsrecht

Amtlicher Leitsatz

Die Naturschutzbehörden können befugt sein, den Betrieb von Segelflugmodellen, die einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht nicht unterworfen sind, aus Gründen des Naturschutzes zu untersagen. Einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung steht Bundesrecht nicht entgegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. März 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

2

Das erstinstanzliche Gericht meint, der Anwendung des § 41 Abs. 2 des niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1961 (Nds. GVBl. S. 31) stehe § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) nicht entgegen. Das Berufungsgericht folgt dieser Auffassung. Die insoweit erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob eine Naturschutzbehörde "auf dem Gebiet des Luftrechts" tätig werden dürfe, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist offensichtlich zu verneinen. Im vorliegenden Falle ist die zuständige Behörde in der von der Beschwerde angenommenen Weise auch nicht tätig geworden. Die angegriffene Untersagung wird vielmehr ausschließlich auf naturschutzrechtliche Vorschriften des Landesrechtes gestützt. Der Inhalt dieser Vorschriften könnte in einem Revisionsverfahren wegen fehlender Revisibilität einer näheren Klärung nicht zugeführt werden (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

3

Fraglich könnte danach allenfalls sein, ob die zuständige Behörde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorschriften des Luftrechtes gehindert war, ihre landesrechtliche Zuständigkeit gegenüber dem Kläger auszuüben. Das hängt - wie Art. 71 GG in Verbindung mit Art. 73 Nr. 6 GG verdeutlicht - davon ab, ob das Bundesrecht für sich eine abschließende Regelung in Anspruch nimmt. Das ist - wie darzulegen ist - nicht stets der Fall. Allerdings sind Einzelheiten über das Verhältnis des Luftrechts zum Naturschutzrecht der Länder umstritten (vgl. etwa Böss NuR 1980, 12; Eckardt NuR 1981, 87; Hartmann NuR 1981, 197; Giemulla ZLW 1985, 44). Der vorliegende Sachverhalt erlaubt dem Revisionsgericht indes keine weitere Klärung der maßgebenden Rechtsfragen. Der Aufstieg von Flugmodellen unter einem Gesamtgewicht von 5 kg unterliegt nach § 16 Abs. 5 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117) keiner luftrechtlichen Erlaubnis. Das Bundesrecht bestimmt damit, daß für diesen Bereich von Luftfahrzeugen die in § 1 Aps. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) normierte Freiheit des Luftraums gilt. Damit scheidet zugleich die Möglichkeit einer präventiven Kontrolle durch die für den Vollzug des bundesrechtlichen Luftverkehrsrechts zuständigen Behörden aus. Das bedeutet nicht, daß das Bundesrecht zugleich die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange insoweit für unerheblich erklärt. Hierfür bietet weder die luftverkehrsrechtliche Zielsetzung des § 16 Abs. 5 LuftVO noch das bundesrechtliche Naturschutzgesetz (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3573) einen Anhalt. Vielmehr hat die Luftfahrtbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorschriften des Naturschutzrechtes zu beachten (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 36.82 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 1 = DÖV 1986, 24 = RdL 1985, 276 = ZLW 1985, 364 mit kritischer Anmerkung von Graumann ZLW 1986, 3). § 6 Abs. 2 LuftVG verdeutlicht dies. Dann gilt die Maßgeblichkeit des materiellen Naturschutzrechtes erst recht, wenn ein bestimmtes Vorhaben oder eine bestimmte Tätigkeit, die den Luftraum berührt, nur deshalb nicht in die Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz der Luftfahrtbehörde fällt, weil sie von der allgemeinen Erlaubnispflicht und damit von der präventiven Kontrolle nicht erfaßt werden. Insoweit weicht das Berufungsurteil auch nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 69.82 - (Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 2 = DÖV 1986, 23) ab. Ob die Luftverkehrsbehörde auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LuftVG im Einzelfall im Rahmen der luftrechtlichen Gefahrenabwehr den Betrieb von Modellflugzeugen, die einer Erlaubnispflicht nicht unterliegen, zu untersagen befugt ist, bedarf im vorliegenden Falle keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Auch wenn man die Möglichkeit einer derartigen "doppelten Zuständigkeit" unterstellt, wird der Kläger hierdurch nicht beschwert. Mit zutreffenden Erwägungen hat übrigens das erstinstarizliche Gericht auf insoweit unterschiedliche Zielsetzungen der Ermächtigungsgrundlagen hingewiesen.

4

Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nur durchgreifen, wenn sich dem Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Aufklärung aufdrängen mußte. Das ist nicht dargetan. Das Beschwerdevorbringen ermöglicht dem beschließenden Senat - auch im Zusammenhang mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses und der in ihm enthaltenen Verweisungen - keine Entscheidung, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel mangelnder Sachaufklärung besteht und ob der angegriffene Beschluß hierauf beruhen kann. Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte, ist dabei allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Soweit die Beschwerde daher im Rahmen der geltend gemachten Verfahrensrüge eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechtes rügt, ist dies unerheblich. Danach ergibt sich:

5

Nach § 41 Abs. 2 des niedersächsischen Naturschutzgesetzes hat die Naturschutzbehörde über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach Ermessen zu entscheiden (vgl. § 40 VwVfG). Das erstinstanzliche Gericht legt das maßgebende Recht dahin aus, daß bereits eine hinreichend begründbare Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges genüge, um die getroffenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Diese Auslegung des Landesrechtes ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die vom Berufungsgericht ersichtlich gebilligt wird, mußte sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen. Soweit die Beschwerde auf Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und eines "effektiven" Naturschutzes hinweist, betrifft dieses Vorbringen allein die Würdigung der materiellen Rechtslage. Das gilt insbesondere, soweit die Verletzung des Übermaßverbotes geltend gemacht wird. Übrigens würden sich in dieser Hinsicht auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellen. Was die Beschwerde des weiteren als Verfahrensfehler vorträgt, stellt sich lediglich als Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung dar. Dem könnte in einem Revisionsverfahren nicht nachgegangen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Auch der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze besteht nicht. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das erstinstanzliche Gericht zum einen ausführt, daß ein genauer Ursachenzusammenhang nicht feststellbar sei, und zum anderen - aus eben diesem Grunde - angesichts des von ihm angenommenen Schutzzweckes der anzuwendenden Norm eine näher umschriebene Wahrscheinlichkeit genügen läßt. Ob der angegriffene Bescheid im übrigen den gesetzlichen Vorschriften entspricht, unterliegt mangels Revisibilität nicht der Entscheidung des beschließenden Senats.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann