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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1991, Az.: 2 StR 428/90

Erfordernis einer erneuten Einbeziehung eines ausgeschiedenen Tatteils in das Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1991
Aktenzeichen
2 StR 428/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.04.1990

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

Lagerarbeiter Fred Sammy N. aus K., geboren am ... 1960 in A. N. (Ghana),

Inder Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
der Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 1990 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch ein und dieselbe Fortsetzungstat Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, Betäubungsmittel erworben und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben, indem er

  1. 1.

    seit Januar 1988 an verschiedene Abnehmer Heroin und Kokain - unter anderem an Ralf D. seit April 1988 mindestens 80 g Heroin - verkauft und

  2. 2.

    am 10. April 1988 gemeinschaftlich mit Solomon K. T. 100,1 g Kokain von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland gebracht habe.

2

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf den unter 2. genannten Vorfall (Handeltreiben in Tateinheit mit Einfuhr in nicht geringer Menge) beschränkt und den Angeklagten von dem verbliebenen Vorwurf freigesprochen.

3

Mit ihrer Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Landgericht hätte, bevor es den Angeklagten freisprach, den ausgeschiedenen Teil der Tat wieder in das Verfahren einbeziehen müssen; daß es dies nicht getan habe, begründe einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Beurteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (§ 264 Abs. 1 StPO).

4

Die Rüge ist unbegründet. Zwar muß der Tatrichter grundsätzlich einen nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil wieder in das Verfahren einbeziehen, falls er sonst wegen des verbliebenen Tatteils auf Freispruch erkennen würde (BGHSt 32, 84 ff[BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; BGH NStZ 1985, 515). Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zuläßt, daß im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurteilung kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils absehen (BGH NJW 1989, 2481 f [BGH 29.03.1989 - 2 StR 55/89]).

5

So verhält es sich hier. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 12 f) im einzelnen ausgeführt, daß und weshalb der Angeklagte auch nicht insoweit strafbaren Verhaltens überführt werden könne, als der Vorwurf den ausgeschiedenen Tatteil zum Gegenstand hatte. Daher liegt kein Verstoß gegen § 264 StPO vor.

6

Mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

7

Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.

8

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat ebensowenig Erfolg, da die beanstandete Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Maier,
Theune,
Niemöller,
Gollwitzer,
Schäfer