Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1995, Az.: BVerwG 4 B 181.95
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur bei Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist; Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur aus Billigkeitsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 181.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.03.1995 - AZ: 15 B 93.1068
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1995
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - vom 27. März 1995 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist zur Begründung nicht begründet (§ 133 VwGO). Die Begründungsfrist lief mit Zustellung des angefochtenen Urteils vom 17. Mai 1995 am 17. Juli 1995 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Beschwerdebegründung nicht vor.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Zu der dem Beigeladenen nachteiligen Kostenentscheidung wird im Hinblick auf den Schriftsatz des Beigeladenen vom 27. Juni 1995 bemerkt:
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen und damit erstattungsfähig, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist hier zu verneinen. Für den Beigeladenen bestand kein Anlaß, sich durch einen anwaltlichen Schriftsatz am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Rechtsverfolgung war im prozeßrechtlichen Sinne nicht notwendig, vielmehr überflüssig. Als der Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. Juni 1994 die Zurückweisung der Beschwerde beantragte, lag eine Beschwerdebegründung nicht vor. Der Beigeladene konnte also nicht wissen, was als Beschwerdegrund geltend gemacht werden würde. Demgemäß waren die Ausführungen formelhaft und nichtssagend.
Auch eine vorbeugende Rechtsverteidigung war nicht veranlaßt. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlaßten Anhörung stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Sie brauchen nicht zu unterstellen, das Bundesverwaltungsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen. Ob hiervon Ausnahmen bei erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende "Schutzschrift" denkbar sind, bedarf keiner näheren Erörterung, da ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist. Selbstverständlich ist keiner der anderen Verfahrensbeteiligten gehindert, sich bereits vor Anhörung anwaltlicher Hilfe zu versichern und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Anträge zu stellen oder Ausführungen zur Sache zu machen. Das hat das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen. Das besagt aber nichts darüber, ob Kosten, welche eine derartige Handlungsmaßnahme auslöst, im Sinne billigen Ermessens auch der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Beigeladene nur die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffs wirklich fördern könnten, unterblieben sind. Da über die Zurückweisung der Beschwerde ohnedies von Amts wegen zu entscheiden ist, reduziert sich ein derartiger Antrag eines Beigeladenen letztlich auf den Hinweis, daß der Beigeladene im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und im Falle einer Anhörung dem Anwalt als Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden kann. Im vorliegenden Falle bestand auch dazu kein Anlaß, da der Beigeladene bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die erteilte Prozeßvollmacht insoweit auch für das Beschwerdeverfahren unverändert die Zustellungsbevollmächtigung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO begründete und der Beigeladene ohnehin einen Wechsel der Prozeßbevollmächtigung nicht beabsichtigte. Es ist gerade im Sinne der raschen Entscheidung des beschließenden Senats, zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers weitere, von der Sache her nicht veranlaßte Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1994 - BVerwG 4 B 176.93 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Hien
Halama