Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1984, Az.: BVerwG 2 C 2.83
Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Nicht anerkannte Heilmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 2.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 08.12.1981 - AZ: 12 K 2774/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1982 - AZ: 12 A 690/82
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW
- § 4 Nr. 7 BVO NW
- § 161 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DokBer B 1984, 169-171
- FEVS 34, 265 - 268
- NJW 1985, 1413 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 496 (amtl. Leitsatz)
- PharmaR 1985, 213-214
- ZBR 1984, 306-307
Amtlicher Leitsatz
Beihilfefähigkeit von der Schulmedizin nicht anerkannter Heilmittel in Nordrhein-Westfalen.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1932 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 1981 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1983 verstorbenen bisherigen Klägers, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Hauptlehrer im Dienst des Beklagten war. Er beantragte wiederholt Beihilfen zu den Aufwendungen für das Mittel Iscador, das der behandelnde Arzt seiner 1976 schwer erkrankten Ehefrau aufgrund der Diagnose eines Magencarcinoms verordnet hatte. Da der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe ablehnte, hat der bisherige Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach seinem Tode haben die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin und der Beklagte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur höchstpersönlichen Natur und zur Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs (vgl. u.a. BVerwGE 50, 292 und Urteil von 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - [Buchholz 233.911 Nr. 15 BhV (1975) Nr. 1]) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind unwirksam.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er aller Voraussicht nach in diesem Rechtsstreit unterlegen wäre.
Für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung bedarf es keiner abschließenden Prüfung aller Zweifelsfragen, die sich bei der Auslegung des § 4 Nr. 7 Satz 1 bis 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für das Land Nordrhein-Vestfalen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV.NW. S. 332) mit späteren hier nicht einschlägigen Änderungen ergeben, insbesondere hinsichtlich des Begriffs des wissenschaftlich anerkannten bzw. wissenschaftlich nicht anerkannten Mittels. Es mag vielmehr in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten und den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Vestfalen vom 24. November 1976 - VT A 84.73 - (RiA 1977, 159) sowie vom 10. November 1977 - VI A 1429.75 - davon ausgegangen werden, daß als wissenschaftlich anerkannt im Sinne dieser Regelungen nur Heilmittel anzusehen sind, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit - sei es als alleiniges Heilmittel oder als zusätzliche Therapie - als wirksam und geeignet erachtet werden. Bei einer derartigen Auslegung ist aber zumindest im Rahmen des § 4 Nr. 7 Satz 3 BVO dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, daß auch Heilmittel und Behandlungskosten, die nicht zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet werden, im Einzelfall notwendig und angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sein können, vor allem wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Mitteln erfolglos geblieben sind (vgl. hierzu bereits Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 72.63 - [Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 2]). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO ist - ausgehend von dem hier angenommenen Begriffsinhalt des wissenschaftlich anerkannten Heilmittels - § 4 Nr. 7 Satz 3 BVO dahin auszulegen, daß maßgebend sein muß, ob nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf eine Anerkennung des Mittels besteht. Es mag sein, daß dies in der Regel nicht mehr der Fall ist, wenn ein Präparat seit langem - möglicherweise seit Jahrzehnten - auf dem Markt ist. Bei einer Krankheit, deren Ursachen noch weitgehend unerforscht sind, wie hier z.B. bei Krebsleiden, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Solange die Ätiologie einer Krankheit ungeklärt ist, kann auch ein zu seiner Heilung eingesetztes Mittel unter Umständen noch wissenschaftlich anerkannt werden. Der vom Beklagten betonte Ausdruck der Erwartung und der Absicht in dem Wort "noch" verliert deshalb in Fällen dieser Art selbst nach längerem Zeitablauf noch nicht seine Bedeutung. Auch der vom Beklagten dargelegte Sinn und Zweck der im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO auszulegenden Vorschrift des § 4 Nr. 7 Satz 3 BVO, "den Prozeß der medizinischen Erprobung nicht in jeden Fall abwarten zu müssen und auch schon solche Heilmittel als beihilfefähig zu behandeln, die neu entwickelt mit entsprechend hohen Erfolgserwartungen auf dem Pharmaziemarkt erscheinen", ist mit dieser Auslegung vereinbar.
Anknüpfend an diese Erwägungen wird auch das Mittel Iscador nach den im Rahmen des bisherigen Sach- und Streitstandes nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls von der Regelung des § 4 Nr. 7 Satz 3 BVO erfaßt, weil nach den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung ein Nachweis seiner Wirksamkeit noch möglich erscheint. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht über die Frage Beweis erhoben, ob das Mittel Iscador eine Chance habe, noch wissenschaftlich anerkannt zu werden - das Gutachten eines "Schulmediziners" zur Frage der Anerkennung ces Kittels hätte eindeutig ergeben, daß die vom Berufungsgericht unterstellten noch als möglich bezeichneten Anerkennungschancen ausgeschlossen werden könnten -, greift ersichtlich nicht durch. Es ist nicht erkennbar, warum sich dem Berufungsgericht - ausgehend von seiner in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung - die vermißte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Es ist unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 6. Juli 1982 - OVG 12 (6) A 1734/80 - davon ausgegangen, daß das Mittel Iscador von Schulmedizinern als ebenso harmlos wie wirkungslos eingestuft werde und die Vertreter der Schulmedizin, weil ihre Aufmerksamkeit anderen Behandlungsformen gelte, in der Regel nicht bereit seien, überhaupt in eine klinische Überprüfung der Außenseitermittel einzutreten; die wissenschaftlichen Methoden der Schulmedizin seien nicht geeignet, die Gutachten und Stellungnahmen der Vertreter der anthroposophischen Medizin über ihre wissenschaftliche Einschätzung der Wirksamkeit des Mittels Iscador zu erschüttern.
Der Gewährung einer Beihilfe stand auch nicht entgegen, daß das Mittel Iscador angewandt worden ist, ehe sich die jetzige Klägerin einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode der Schulmedizin unterzogen hatte. Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit eines Mittels im Sinne von § 4 Nr. 7 Satz 3 sind - wie auch insoweit schon das Berufungsgericht im einzelnen mit Recht ausgeführt hatte - nicht nur gegeben, wenn im konkreten Fall tatsächlich die wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden durchgeführt worden sind, sondern wenn ihnen - wie hier - von vornherein angesichts der Art der Erkrankung und ihres Stadiums keine ausreichenden Erfolgschancen eingeräumt werden können oder die Behandlung mit den wissenschaftlich anerkannten Methoden und Mitteln unzumutbar und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar erscheint. Unerheblich ist auch, daß die Amtsärztin in ihrer gutachtlichen Stellungnahme von einer nicht hinreichend gesicherten und bewiesenen Diagnose "inoperables Magencarcinom" ausgegangen ist, weil diese Annahme nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffend war.
Schließlich hätte das Vorbringen, die Sache sei jedenfalls nicht spruchreif, weil allenfalls ein Bescheidungsurteil hätte ergehen dürfen (§ 113 Abs. 4 VwGO), der Revision des. Beklagten auch nicht teilweise zum Erfolg verhelfen können. Richtig ist, daß § 4 Nr. 7 Satz 3 BVO dem Dienstherrn ein Ermessen einräumt. Nach den vom Berufungsgericht im einzelnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen war jedoch bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung, insbesondere angesichts der Art und Schwere der festgestellten Erkrankung, der im Vergleich zu den Therapieformen der Schulmedizin keineswegs besonders kostenaufwendigen Behandlung und der zwischenzeitlich eingetretenen Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, jede andere Entscheidung als die Gewährung einer Beihilfe, ersichtlich ermessenswidrig.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller