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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1979, Az.: 2 StR 643/79

Zurückverweisung der Sache an das Landgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
2 StR 643/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Limburg - 08.06.1979

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Albert H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in N., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. Dezember 1979
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Limburg vom 8. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB gegeben ist, unerwähnt gelassen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Mit diesem Umstand hätte es sich hier schon wegen der Höhe der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration (zwischen 3,3 und 3,1 %o) auseinandersetzen müssen. Da bereits aus diesem Grund der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die Erwägungen des Schwurgerichts zur Lebensführung des Angeklagten im Rahmen der von ihm angenommenen strafschärfenden Gesichtspunkte zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1978 - 4 StR 234/78 -).

Schumacher
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Maier