Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1978, Az.: 4 StR 234/78
Strafausspruch bei einer Verurteilung einer Mutter wegen Kindestötung; Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung einer Aufsuchung einer Gaststätte trotz sich anmeldender Niederkunft; Möglichkeit einer Mitberücksichtigung von der Straftat vorangegangenen Tatsachen bei der Bildung der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 234/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 10.11.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Kindestötung
Prozessführer
Karin K. geborene B. aus D., dort geboren am ... 1941, zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. Mai 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 1977, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht stellt fest, daß die Angeklagte am 3. Januar 1977 Einkäufe für ihre Niederkunft tätigte, mit der sie "noch im Januar" rechnete (UA 10/11). Obwohl sie - wie bereits einige Wochen zuvor - "nicht unerhebliche Rückenschmerzen" gehabt habe (UA 11), sei sie mit ihrer Freundin noch einmal in ihre Stammgaststätte eingekehrt. Dort sei sie auf der Toilette von der Geburt überrascht worden; es habe sich um eine "Frühgeburt" (UA 13) gehandelt. In dieser Situation sei es zu ihrem "spontan gefaßten" Tötungsentschluß (UA 14) gekommen, den sie dann verwirklicht hat.
Nach Auffassung des Schwurgerichts sind "aus dem persönlichen Bereich dieser Angeklagten im Grunde nur Strafschärfungsgründe zu erkennen" (UA 26). Zu ihren Ungunsten berücksichtigt das Schwurgericht u.a., daß sie "sich seit Jahren ohne Not und vernünftigen Anlaß im Dirnenmilieu aufgehalten" habe (UA 26). Diese Tatsache habe zu ihrer abgeglittenen und bedenklich negativen Persönlichkeitsentwicklung wesentlich beigetragen. Damit habe sie auch "in vorwerfbarer Weise die Grundlage für die jetzt abgeurteilte Tat geschaffen". Auch habe sie ihre "Überraschungssituation" auf der Toilette in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt, weil sie trotz ihrer Rückenschmerzen und der sich anmeldenden Niederkunft "ausgerechnet ihre Stammwirtschaft" aufgesucht habe. Dieses Verhalten belege schon eine bedenkliche Gleichgültigkeit und auch Gefühlskälte, die beide dann auch in der schweren Tat zum Ausdruck gekommen seien.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar darf der Strafrichter Tatsachen, die der Straftat vorangegangen sind, bei der Bildung der Strafe mitberücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1954 (NJW 1954, 1416) ausgeführt hat, die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Nur soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung zulässig. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens. Allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters dürfen strafschärfend nicht verwertet werden (BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 482).
Hier ist ein Zusammenhang zwischen der vom Schwurgericht beanstandeten Lebensführung der Angeklagten und ihrer Tötungshandlung nicht zu erkennen. Die Angeklagte, die bereits zwei nichteheliche Kinder geboren hatte, erwartete in wenigen Wochen ihre dritte Niederkunft. Sie wurde jedoch durch eine Frühgeburt überrascht. Dieses Ereignis hätte auch während des vorangegangenen Einkaufs eintreten können. Der Aufenthalt in der "übel beleumundeten" Gaststätte (UA 10) war in keiner Weise für den spontanen Tötungsentschluß mitursächlich. Daß die Angeklagte sich mit Rückenschmerzen noch außer Haus begeben hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden; Schwangerschaften im vorgerückten Stadium bringen erfahrungsgemäß Rückenschmerzen der Schwangeren mit sich. Aus ihnen konnte die Angeklagte keinen zuverlässigen Schluß auf die bevorstehende Niederkunft herleiten, zumal, wie festgestellt, derartige Schmerzen bereits einige Wochen vorher aufgetreten waren.
Nach allem läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht die von ihm mißbilligte allgemeine Lebensführung der Angeklagten zu ihren Lasten verwertet und damit einer sachfremden Erwägung Raum gegeben hat. Der - vergleichsweise hohe - Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.
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