§ 97 LBG M-V - Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Über jede Sitzung und das Ergebnis der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
(3) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Wenn die Sitzung wegen äußerer Umstände als Präsenzsitzung nicht durchführbar ist, zum Beispiel aufgrund einer Pandemie, eines Unwetters oder eines Streiks des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Audiokonferenz anberaumen, wenn
- 1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die jeweilige Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben worden sind,
- 2.
nicht mindestens vier ordentliche Mitglieder binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen und
- 3.
der Landesbeamtenausschuss geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Audiokonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 98 Absatz 1 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlussfassung ist ihnen nicht gestattet.
Sofern die Sitzung nach Absatz 3 Satz 2 mittels Videokonferenz durchgeführt werden soll, können die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ebenfalls mittels Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen und gelten als anwesend.
(5) Die oder der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder ihre oder seine Vertretung leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.