§ 98 LBG M-V - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit nicht möglich, kann ein Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Sätze I und 2 gelten entsprechend.
(2) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(3) Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses von allgemeiner Bedeutung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.