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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.03.1978, Az.: VII R 7/76

Prüfungsausschuß; Klausurarbeit; Punkteschlüssel; Verfahrensfehler; Folgefehler

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.03.1978
Aktenzeichen
VII R 7/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 222 - 228
  • BStBl II 1978, 534
  • DB 1978, 1964 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1978, 529 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Legt der Prüfungsausschuß der Bewertung von Klausurarbeiten den im Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel zugrunde, dann liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn Erst- und Zweitgutachter dem Ausschuß eine vom Punkteschlüssel abweichende Note vorschlagen und dieser in Unkenntnis davon und ohne Erörterung die vorgeschlagene Note beschließt.

2. Zur Frage der Verletzung allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe bei sogenannten Folgefehlern in Anlagenteilen der Klausuren.

3. Wird ein Prüfling bei der Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag gestört, dann kann darin ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen (Anschluß an BFHE 122, 214 [BFH 15.03.1977 - VII R 15/76]).

Tatbestand:

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterzog sich nach ihrer Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1972 vom 3. bis 5. Oktober 1972 dem schriftlichen Teil der Prüfung. Der Prüfungsausschuß der Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Beklagte) wertete die Klausurarbeit der Klägerin aus dem Gebiet des Abgaben-, Umsatzsteuer-, Vermögensteuer- und Bewertungsrechts - Abgabenordnung(AO)-Klausur - mit "ausreichend", die Einkommensteuer-Klausur mit "mangelhaft" und die Klausur aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens (Buchführungs-Klausur) mit "ausreichend".

2

Bei der mündlichen Prüfung erhielt die Klägerin eine Durchschnittsnote von 4,429. Daraus ergab sich in Verbindung mit der Durchschnittsnote für die schriftliche Prüfung von 4,333 eine Endnote von 4,381. Da nach der bei der Beklagten geübten Praxis für das Bestehen der Prüfung eine Mindestnote von 4,15 erforderlich war, bestand die Klägerin die Prüfung nicht.

3

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte sie u. a. folgendes geltend: Die ihr ungünstige Prüfungsentscheidung sei willkürlich getroffen worden. Ihre Buchführungs-Klausur sei unter Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe unrichtig benotet worden. Es sei ermessensmißbräuchlich, bei 63,5 erreichten Punkten die Arbeit nur mit "ausreichend" zu bewerten; denn nach der Punktetabelle der Justizbehörde bedeuteten 60 Punkte eine befriedigende Arbeit. Die Abweichung von der Punktetabelle hätte einer gründlichen Erläuterung bedurft. Bei der Bewertung des Anlagenteils der Klausur sei falsch gepunktet worden. Bei richtiger Auspunktung hätte sie 76,5 Punkte erhalten müssen. In dem Raum, in dem sie sich auf den mündlichen Vortrag vorbereitet habe, sei eine Reinemachefrau erschienen, habe dort Staub gesagt, Aschenbecher geleert und sich ungeachtet ihres Widerspruchs 20 Minuten in dem Raum aufgehalten. Die Finanzbehörde habe leichtfertig nicht dafür gesorgt gehabt, daß der Raum von Unbefugten nicht habe betreten werden können.

4

Die Klägerin beantragte, die Prüfungsentscheidung aufzuheben und den Prüfungsausschuß bei der Beklagten zu verpflichten, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, den Prüfungsausschuß zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

5

Das FG Hamburg hob die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater durch Urteil vom 8. und 13. Oktober 1975 III 28/73 (EFG 1976, 203) auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen wies es die Klage ab.

6

Das FG führte u. a. aus, dem Prüfungsausschuß seien bei der Bewertung der Buchführungs-Klausur Verfahrensfehler und Verstöße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe unterlaufen.

7

Es sei erwiesen, daß der Prüfungsausschuß sich grundsätzlich an den in dem Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel gehalten habe. Der Prüfungsausschuß sei nicht gehindert, seine Noten grundsätzlich anhand des jeweiligen Punkteschlüssels zu geben, auch wenn die Lösungshinweise lediglich unverbindliche Arbeitshilfen für die Prüfer seien. Wolle ein Prüfungsausschuß, der den Punkteschlüssel grundsätzlich zur Richtschnur seiner Bewertung gemacht habe, im Einzelfalle davon abweichen, so bedürfe es eines Beschlusses des Prüfungsausschusses, in dem die Tatsache der Abweichung besonders erwogen und begründet werde. Ein Prüfungsausschuß, der ohne Kenntnis dessen, daß ein etwa übereinstimmender Notenvorschlag der Gutachter vom Punkteschlüssel abweiche, diesen Vorschlag als seine Note beschließe, weiche, ohne es zu wissen, von seinem zur Richtschnur erhobenen Bewertungssystem ab. Er kenne dann nicht den für seine Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt und gehe damit verfahrensfehlerhaft vor. So habe es sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, im Streitfalle verhalten.

8

Die Auspunktung des Anlagenteils zur Buchführungs-Klausur habe gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen.

9

Ein Verfahrensfehler bel der Durchführung der mündlichen Prüfung ergebe sich daraus, daß die Klägerin bel der Vorbereitung ihres Vortrags etwa 20 Minuten lang durch eine im Vorbereitungssaal anwesende und dort arbeitende Reinemachefrau gestört worden sei. Dadurch sei der Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Klägerin verletzt worden. Die Klägerin habe die Störung nicht selbst verursacht, und es sei auch nicht ihre Sache, dafür zu sorgen, daß die Reinemachefrau den Saal wieder zu verlassen habe. Der Fall sei mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 17. Januar 1969 VII C 77.67 (BVerwGE 31, 190) entschieden habe. Die Ausführungen in jenem Urteil gälten sinngemäß auch für die Klägerin. Unerheblich sei, daß der Prüfungsausschuß von der Störung keine Kenntnis gehabt habe.

10

Gegen das Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt.

11

Die Klägerin ist der Auffassung, das FG habe nicht nur ein Bescheidungsurteil, sondern ein Verpflichtungsurteil erlassen müssen.

12

Die Beklagte rügt die Verletzung des geltenden Rechts, der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und der Denkgesetze. Sie führt u. a. aus:

13

Die Ansicht des FG, eine Abweichung von der Punktetabelle hätte ausdrücklich erörtert werden müssen, sei rechtsfehlerhaft. Nach § 19 Abs. 1 DVStBerG hätten die Gutachter für jede Arbeit eine Note vorzuschlagen; die Bewertung der Arbeit erfolge durch den Prüfungsausschuß. Dieser habe lediglich über die Bewertung, d. h. nach § 19 Abs. 2 DVStBerG über die Note, zu entscheiden. Eine Verpflichtung für den Ausschuß, auch über eine Abweichung von der nichtverbindlichen Notentabelle zu entscheiden, lasse sich hieraus nicht ableiten. Es bestehe keine Verpflichtung für den Ausschuß, zu ermitteln, wie die Gutachter, die nur die Note vorzuschlagen hätten, zu diesem Vorschlag gekommen seien. Grundlage für die Bewertung durch den Ausschuß sei also immer die Klausur selbst und der Notenvorschlag der Gutachter. Beides habe dem Ausschuß vorgelegen.

14

Die Auffassung des FG, der Begutachtung des Anlagenteils der Buchführungs-Klausur hätten andere Maßstäbe zugrunde gelegt werden müssen, verstoße gegen geltendes Recht, da das FG damit seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der nicht zu beanstandenden Bewertungsmaßstäbe des Prüfers gesetzt habe (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1973 VII R 43/72, BFHE 110, 94, BStBl II 1973, 747). Der Erstprüfer Dr. F habe den Block von 30 Punkten für den Anlagenteil nach dem auf Seite 17 bis 19 des FG-Urteils dargestellten Schema aufgeteilt. Fraglich könne nur sein, wie sich Folgefehler aus dem Textteil der Arbeit auswirken dürften. Es sei nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen werde, daß der Steuerberater die Aufgabe habe, richtige Bilanzen zu erstellen. Sei sie in einer Vielzahl von Positionen unrichtig, habe er seine Aufgabe nicht nur hinsichtlich eines Teils, sondern überhaupt nicht richtig gelöst. In der Buchführungs-Klausur hätten die rein technischen und mechanischen Arbeiten der steuerlichen Gewinnermittlung nicht aus technisch schwierigen Fragen, sondern lediglich im richtigen Übertragen von Zahlen in die richtigen Spalten und dem richtigen Addieren bestanden. Diese mechanischen Arbeiten verlören gegenüber den umfangreichen sachlichen Problemen an Gewicht. Es sei dann nicht zu beanstanden, wenn die Ausführung der mechanischen Arbeiten kaum oder gar nicht mit Punkten honoriert werde. Es sei nicht Sache des FG, an Stelle dieses Bewertungsmaßstabes einen anderen, der technische und mechanische Arbeiten stärker in den Vordergrund stelle, zu setzen. Der Klägerin seien drei Punkte zuerkannt worden. Die Frage, ob ihr trotz ihrer Fehler noch mehr Punkte hätten gegeben werden müssen, falle in den Beurteilungsspielraum und unterliege nicht der Nachprüfung durch das Gericht.

15

Dem Prüfungsausschuß sei nicht bekanntgewesen, daß die Klägerin bei der Vorbereitung auf den Vortrag zur mündlichen Prüfung von einer Reinemachefrau gestört worden sei.

16

Im übrigen habe auch die Klägerin nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht getroffen, im Rahmen des ihr Zumutbaren an der Vermeidung von Prüfungsmängeln mitzuwirken. Es sei ihr zuzumuten gewesen, sich während der Vorbereitungszeit in Ruhe darüber klarzuwerden, ob sie den Mangel rügen wolle. Sie habe auch die Reinemachefrau nicht über ihre Vorbereitung auf eine Prüfung unterrichtet. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit dem des Urteils des BVerwG VII C 77.67 vergleichbar. In jenem Fall sei die Störung während der mündlichen Prüfung auch den Prüfern erkennbar gewesen. Die Klägerin habe gegen die Rechtspflicht verstoßen, an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung mitzuwirken.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

18

I. 1. Nach den Feststellungen des FG hat der Prüfungsausschuß, ausgehend von dem im Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel, bezüglich der Buchführungs-Klausur der Klägerin die Noten "ausreichend" beschlossen, ohne zu wissen und ohne erwogen zu haben, daß die dieser Klausur von den beiden Gutachtern Dr. F und H zuerkannte Punktezahl von 63,5 sich im Rahmen der Note "befriedigend" bewegte. Das FG hat auf den Seiten 37 bis 39 seines Urteils unter ausführlicher Würdigung der Aussagen der als Zeugen vernommenen sechs Ausschußmitglieder dargelegt, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Schlußfolgerungen es zu dieser Tatsachenfeststellung gelangt ist. An diese vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung im tatsächlichen Bereich ist der Senat, sofern sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Rechtsfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt ist, gebunden, und zwar auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Urteil vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522).

19

Die Rügen der Beklagten, das FG habe mit den aus den Zeugenaussagen gezogenen Schlußfolgerungen gegen die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und gegen die Denkgesetze verstoßen, greifen nicht durch. (Wird ausgeführt.)

20

Die Beklagte rügt, die Ansicht des FG, eine Abweichung von der Punktetabelle hätte ausdrücklich erörtert werden müssen, sei wegen Verstoßes gegen § 19 DVStBerG rechtsfehlerhaft. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie der BFH mit Beschluß vom 13. Dezember 1972 VII B 71/72 (BFHE 107, 560, BStBl II 1973, 253) entschieden hat, können die Prüfer schon im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Prüfungskandidaten die Lösungshinweise und die darin enthaltenen Punktebewertungen zur Richtschnur ihrer Korrekturarbeit machen. Von dieser Möglichkeit der Beurteilung der Klausuren haben im Streitfalle, wie das FG festgestellt hat und von der Beklagten nicht bestritten wird, nicht nur die Prüfer, sondern auch der Prüfungsausschuß bei seiner Benotung Gebrauch gemacht.

21

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 DVStBerG werden die Klausurarbeiten vom Prüfungsausschuß bewertet. Zuvor ist jede Arbeit von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses zu begutachten, die eine Note für jede Arbeit vorzuschlagen haben. Hat der Ausschuß, wie im Streitfall, sich darauf verständigt, daß die Bewertung der Klausurarbeiten durch den Prüfungsausschuß unter Zugrundelegung der Punktetabelle erfolgen solle, dann kann dieses Bewertungsverfahren im Interesse der Gleichbehandlung aller Prüflinge nur dann konsequent durchgeführt werden, wenn auch die beiden Gutachter sich grundsätzlich bei ihrem Notenvorschlag an der Punktetabelle ausrichten. Wollen sie im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums im Einzelfalle, z. B. wegen Mängeln im Aufbau oder in der logischen Begründung oder aus sonstigen Gründen, von der Punktetabelle abweichen und eine schlechtere Note vorschlagen, dann muß diese Frage dem Prüfungsausschuß zur Erörterung vorgelegt werden. Denn andernfalls würde der Prüfungsausschuß, der allein für die Bewertung zuständig ist, von seinem sich selbst gegebenen Beurteilungsverfahren abweichen, ohne dies erkennen zu können. Im Ergebnis würde das dazu führen, daß die Gutachter nicht nur, wozu allein sie gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 DVStBerG berufen sind, eine Note vorschlagen, sondern anstelle des Prüfungsausschusses die Klausurarbeiten selbst bewerten.

22

2. Der Senat folgt dem FG auch darin, daß die Auspunktung des Anlagenteils zur Buchführungs-Klausur gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des BFH sind Prüfungsentscheidungen höchstpersönliche pädagogische Werturteile, die sich einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entziehen. Den Prüfungsausschüssen muß zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums werden überschritten, wenn u. a. allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen worden sind oder sachfremden Erwägungen Raum gegeben worden ist. Ob dies der Fall ist, können die Gerichte nachprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1967 VII 264/63, BFHE 89, 370 [BFH 24.07.1959 - III 192/57 U], BStBl III 1967, 579, und VII R 43/72).

23

Das FG hat folgende nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Feststellungen getroffen: 30 % der Gesamtlösungspunktzahl, die für die Buchführungs-Klausur vergeben werden konnten, sind dem Anlagenteil zugeordnet gewesen. Der Erstgutachter Dr. F hat nur dann die volle für eine Anlage vorgesehene Punktzahl gegeben, wenn die Anlage der Musterlösung entsprach. Traf das nicht zu, dann hat er keine Punkte vergeben, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nur um sogenannte Folgefehler gehandelt hat. Demgegenüber hat der Zweitgutachter H bei Folgefehlern in den Anlagen in keinem Fall null Punkte gegeben, sondern nur Abstriche von den an sich zu verteilenden Lösungspunkten vorgenommen. Wenn der Aufbau im Anlagenteil als solcher richtig war, hat der Zweitgutachter Rechenfehler nicht berücksichtigt. Daß gleichwohl beide Gutachter für den Anlagenteil dieselbe Punktzahl vergeben haben, hat, wie das FG unwidersprochen festgestellt hat, offenbar daran gelegen, daß der Zweitgutachter die Punktebewertung des Erstgutachters unter Abweichung von seinen eigenen Auspunktungsgrundsätzen ohne weiteres übernommen hat.

24

Das FG hat in seinem Urteil ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sowohl die Anwendung unterschiedlicher Auspunktungsgrundsätze für ein und denselben Aufgabenteil als auch die bei der tatsächlichen Auspunktung zum Tragen gekommene Behandlung von Folgefehlern durch den Erstgutachter Dr. F gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstößt. Bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung kann dahinstehen, ob schon die Anwendung unterschiedlicher Auspunktungsgrundsätze bei den Anlagen die Vorentscheidung zu diesem Punkt tragen. Denn die Anlagen sind tatsächlich nach den vom Erstgutachter Dr. F angewandten und vom FG ebenfalls für rechtswidrig gehaltenen Grundsätzen bewertet worden. Diese hält der Senat auch bei Wahrung des den Prüfern einzuräumenden Beurteilungsspielraums für rechtsfehlerhaft. Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß die Anlagen, wie sich aus der Zuordnung von 30 % der Gesamtlösungspunktzahl ergibt, selbständig bewertbare Teilaufgaben sind, die einer von der Lösung der Aufgaben des Textteils unabhängigen Bewertung zugänglich sind. Angesichts der Vergabe von 30 % der Gesamtpunktzahl für den Anlagenteil hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem FG nicht für richtig, daß die Punktezahl nur für das rechnerisch richtige Ergebnis im Anlagenteil vergeben wird. Die Zuerkennung von Punktezahlen im Anlagenteil dürfte ihren Grund darin haben, daß der Bewerber zeigen soll, ob er bestimmte, für die steuerliche Gewinnermittlung und Bilanzierung benötigte Techniken beherrscht. Das kann er auch dann beweisen, wenn er einzelne Aufgaben im Textteil unrichtig gelöst oder wenn er bei zahlenmäßig richtiger Lösung im Textteil im Anlagenteil lediglich Rechenfehler gemacht hat. Erhält der Prüfling in diesen Fällen stets null Punkte, dann werden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt. Denn er würde dann genauso gestellt, als hätte er den Anlagenteil überhaupt nicht behandelt.

25

Die insoweit vorgetragenen Revisionsangriffe gehen fehl. Wenn die Beklagte meint, daß es nach dem hier zugrunde liegenden Berufsbild des Steuerberaters darauf ankomme, in den Klausuren richtige Bilanzen und sonstige Unterlagen zu erstellen und daß die vom Steuerberater selbstverständlich zu beherrschenden rein technischen und mechanischen Arbeiten der steuerlichen Gewinnermittlung in der vorliegenden Klausur nicht aus technisch schwierigen Fragen, sondern lediglich in der richtigen Übertragung von Zahlen in die richtigen Spalten und dem richtigen Addieren bestanden hätten, dann wäre unverständlich, aus welchen Gründen 30 % der zu vergebenden Punkte für rein rechnerische und mechanische Arbeiten, die auch unqualifizierte Hilfskräfte verrichten könnten, vergeben wurden. Im übrigen hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß es nicht nur auf das richtige Addieren ankomme, sondern auch auf das richtige Übertragen von Zahlen in die richtigen Spalten der Anlagen. Auch die letztere Leistung ist einer selbständigen Beurteilung fähig.

26

Es ist nach allem nicht zu beanstanden, daß das FG in der Behandlung von sich aus dem Textteil ergebenden oder erst im Anlagenteil entwickelnden Folgefehlern durch den Erstgutachter Dr. F einen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gesehen hat. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil VII R 43/72. Das FG hat die Buchführungs-Klausur nicht selbständig neu bewertet, sondern im Bescheidungsurteil lediglich ausgeprochen, daß die bisherige Bewertung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen habe. Es bleibt Sache des Prüfungsausschusses, den Anlagenteil der Buchführungs-Klausur im Rahmen des neu abgesteckten Beurteilungsspielraums erneut zu bewerten. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, zwingt diese Auspunktung nicht dazu, einen Bewerber, der zum Teil falsche Zahlenansätze in Anlagen verarbeitet, aber dennoch gezeigt hat, daß er die Techniken beherrscht, die gleiche Punktzahl zu geben wie demjenigen Bewerber, der mit vollständig richtigen Zahlen die Aufgaben des Anlagenteils in richtiger Technik gelöst hat.

27

II. ...

28

III. Die Beklagte wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das FG die Prüfungsentscheidung auch wegen einer erheblichen Störung der Klägerin bei ihrer Vorbereitung für den mündlichen Vortrag aufgehoben hat. Die Klägerin ist unbestritten während der Vorbereitung etwa 20 Minuten lang durch den von einer Reinemachefrau verursachten Lärm gestört worden. Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 15. März 1977 VII R 15/76 (BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447) der Auffassung des BVerwG angeschlossen, daß in der Störung einer schriftlichen Prüfung durch Lärm ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen und der Prüfling diesen Mangel auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machen kann. Auf die Begründung dieser Entscheidung sowie auf die dort zitierten Entscheidungen des BVerwG wird Bezug genommen. Der Senat hat keine Bedenken, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Falle anzuwenden. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein Bewerber während der schriftlichen Prüfung durch Lärm gestört wird oder ob dies während der Vorbereitung auf den Vortrag zur mündlichen Prüfung geschieht. Die für die Vorbereitung auf den Vortrag zur Verfügung stehende Zeit muß bereits als Teil des Prüfungsverfahrens angesehen werden. Darauf, daß die Klägerin, wie die Beklagte meint, während der Vorbereitungszeit Gelegenheit hatte, sich darüber klar zu werden, ob sie diesen Mangel rügen wolle, kann nicht abgestellt werden. In der Ausnahmesituation, in der sich ein Prüfling befindet, kann nicht erwartet werden, daß er neben der - wenn auch gestörten - Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag sich noch zeitraubende Gedanken darüber macht, in welcher Weise und wann er auf die eingetretene Störung reagieren soll.

29

Aus diesem Grunde ist auch die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge, das FG habe es trotz eines dahin gehenden Beweisantrags unterlassen, die Reinemachefrau darüber zu befragen, ob ihr die Klägerin gesagt habe, daß sie sich auf eine Prüfung vorbereite, unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf diesem gerügten Verfahrensmangel. Selbst wenn die Reinemachefrau bekundet hätte, daß die Klägerin ihr keinen Hinweis auf ihre Prüfungsvorbereitung gegeben habe, würde das aus den eben aufgeführten Gründen nichts daran ändern, daß die Klägerin objektiv gestört worden ist und es ihr nicht zumutbar war, in der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Weise zu reagieren.

30

Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Prüfungsausschuß, anders als in den vom BFH und vom BVerwG entschiedenen Fällen, von der Störung keine Kenntnis hatte. Entscheidend ist allein, daß die Klägerin während ihrer Prüfungsvorbereitung objektiv gestört worden ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beklagte an der Störung ein Verschulden trifft.

31

B.

Auch die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. (Wird ausgeführt.)