Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1984, Az.: NotZ 20/83
Bestellung zum Anwaltsnotar; Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1984
- Aktenzeichen
- NotZ 20/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 15856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.10.1983
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 4 BNotO
- § 42 Abs. 4 BRAO
- § 48 SchwbG
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Prozessführer
Rechtsanwalt Hans M., H.straße ..., S.
Prozessgegner
Justizministerium Baden-Württemberg, S. platz, S.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1983 und der Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 1983 - P 244/M., Hans - aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am ... 1922 geborene Antragsteller hat die erste juristische Staatsprüfung im November 1949 mit der Note 3 b oben und die zweite juristische Staatsprüfung im Januar 1953 mit der Note ausreichend (4 Punkte) bestanden. Seit August 1955 ist er als Rechtsanwalt in Stuttgart zugelassen. Er ist infolge einer Oberschenkelamputation schwerkriegsbeschädigt (MdE 80 %).
Mit Schreiben vom 26. Januar 1982 bewarb sich der Antragsteller erneut um die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 20. Januar 1982 ausgeschriebene Stelle für einen Anwaltsnotar in Stuttgart. Um diese Stelle bewarben sich außer ihm weitere 26 Rechtsanwälte. Der Antragsgegner stufte sie entsprechend einer langjährigen Übung im Rahmen einer "Grobauswahl" nach einem Punktesystem ein, bei dem das Lebensalter, die Prüfungsnoten und die Dauer der Anwaltstätigkeit der Bewerber berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Bewertung bildete der Antragsgegner eine "Spitzengruppe" aus den 5 Bewerbern, welche die höchsten Punktzahlen (49, 45, 45, 44, 44 Punkte) erreicht hatten; in die "Spitzengruppe" wurden außerdem 5 schwerbehinderte Bewerber aufgenommen, die jeweils gegenüber der "Spitzengruppe" um nicht mehr als 15 Punkte zurücklagen (42 Punkte MdE 70 %; 39 Punkte MdE 80 %; 35 Punkte MdE 80 %; 35 Punkte MdE 80 %; 32 Punkte MdE 80 %; 32 Punkte MdE 50 % - jeweils ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft). Der Antragsteller erreichte - ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft - 32 Punkte. Bei der Endauswahl ("Feinauswahl") wurde dem schwerbehinderten Bewerber Rechtsanwalt Dr. P. (42 Punkte, MdE 70 %) der Vorzug gegeben. Mit Bescheid vom 4. März 1983 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Bescheids des Antragsgegners vom 4. März 1983.
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner vorgenommene Anwendung der Auswahlgrundsätze auf ihn im Verhältnis zu seinem Mitbewerber Dr. P. als ermessensfehlerfrei gebilligt hat, obwohl der Antragsgegner bei den beiderseitigen Behinderungen die Entstehungszeit und die Schwere sowie die Auswirkungen auf die Berufsausübung bei der Abwägung nicht berücksichtigt habe. Dieser Angriff ist berechtigt.
Zwar berücksichtigen die Auswahlgrundsätze des Antragsgegners (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82) den mit § 48 SchwbG verfolgten Zweck einer Bevorzugung Schwerbehinderter. Diese Regelung gilt indes nur für das Verhältnis von Schwerbehinderten, zu denen Kriegsbeschädigte und Zivilgeschädigte gehören, zu Nichtbehinderten. Auf das Verhältnis von Schwerbehinderten zueinander findet § 48 SchwbG keine Anwendung, weil das SchwbG nur dem Schutz der Schwerbehinderten als einer der staatlichen Vorsorge bedürfenden Gruppe dient und nicht die Rangfolge innerhalb der begünstigten Gruppe regeln will.
Auch über die eigentliche Anwendung des § 48 SchwbG hinaus hat jedoch der Gedanke einer umfassenden Rehabilitation aller Behinderten (vgl. BTDrucks. 7/656 S. 1; Wilrodt/Neumann, SchwbG, 5. Aufl., Einl. 47) für die Ermessensausübung dort Bedeutung, wo es darum geht, durch staatliche Hilfe körperliche Benachteiligungen und eine hiermit häufig verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit auszugleichen. Ein solches Bedürfnis nach staatlicher Hilfe kann auch bei der beruflichen Konkurrenz von Schwerbehinderten untereinander entstehen, wenn der zuerkannte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 1 SchwbG, der in erster Linie auf die Fähigkeit zur Behauptung im allgemeinen Erwerbsleben, nicht im ausgeübten Beruf, abstellt (Wilrodt/Neumann, a.a.O., § 1 Rdn. 26; Jung/Cramer, SchwbG, 2. Aufl. § 1 Rdn. 4), die Behinderung im ausgeübten Beruf nicht hinreichend zum Ausdruck bringt. Das wird insbesondere dann bedeutsam, wenn Schwerbehinderte zueinander in Konkurrenz treten, deren Behinderung von ganz unterschiedlicher Dauer ist. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, daß namentlich die sehr lange Dauer einer schweren Behinderung, wie sie besonders bei den Schwerkriegsbeschädigten vorliegt, bei der Prüfung, ob durch staatliche Hilfe ein Ausgleich für Minderung der Leistungsfähigkeit zu schaffen ist, gebührend berücksichtigt wird. Hiernach ist es ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner innerhalb der Gruppe der schwerbeschädigten Bewerber allein auf den (allgemeinen) Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstellt und die näheren Umstände der Behinderung, insbesondere ihre Dauer und ihre Auswirkung auf die Ausübung der Berufstätigkeit nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt.
Die schon vor etwa vier Jahrzehnten erfolgte Beinamputation des Antragstellers kann bei dieser Betrachtung trotz vergleichbaren (abstrakten) Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich schwerer ins Gewicht fallen als die erst seit vier Jahren bestehende, u.a. auf eine Bandscheibenoperation zurückzuführende leichte Gehbehinderung des Mitbewerbers Dr. P. Es läßt sich schon nicht ausschließen, daß die langzeitige, schwere Behinderung des Antragstellers sich auch in seinen Examensergebnissen niedergeschlagen hat. Hinzu kommt, daß die Verletzung ihn über viele Jahre in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt stark behindert hat, während Dr. P. seinen Beruf in dieser Zeitspanne im wesentlichen ungehindert ausüben konnte. Die Zulassungspraxis des Antragsgegners muß solchen Unterschieden gebührend Rechnung tragen. Da dies nicht geschehen ist, kann der Bescheid vom 4. März 1983 nicht bestehenbleiben. Er war daher ebenso wie der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisende Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Der erkennende Senat hat im übrigen nicht zu prüfen, welche Folgerungen sich aus der gebotenen Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit und Auswirkung der Behinderung für das Verhältnis des Antragstellers zu den übrigen schwerbehinderten Bewerbern hätten ergeben können. Denn der Antragsgegner hat sich in dem angefochtenen Bescheid auf einen Vergleich des Antragstellers mit dem Mitbewerber Dr. P. beschränkt.
Windisch
Jähnke
Groth
Lamers