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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1961, Az.: 1 StR 288/61

Ankündigung eines Übels bei Eintritt einer Bedingung als Drohung; Ernstlichkeit der Drohung; Begriff der Drohung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1961
Aktenzeichen
1 StR 288/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 06.03.1961

Fundstellen

  • BGHSt 16, 386 - 389
  • MDR 1962, 317 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Aufruhr u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auch die Ankündigung eines Übels, das erst später oder gar erst nach dem Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, kann eine Drohung im Sinne des § 114 StGB sein. Je ungewisser allerdings der Eintritt der Bedingung ist, um so mehr können Zweifel an der Ernstlichkeit der Drohung am Platze sein.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Dezember 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben:

  1. 1.

    in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten H. betrifft;

  2. 2.

    im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten K. betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Beleidigung in drei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. ist begründet, das des Angeklagten K. hat nur zum Teil Erfolg.

2

A.

Die Revision des Angeklagten H.

3

1.

Das Rechtsmittel führt zur Überprüfung des ganzen Urteils. Die Beschränkung der Revision auf die Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB und die Verurteilung wegen Beleidigung ist nicht statthaft, weil das Landgericht Tateinheit zwischen allen Straftaten angenommen hat, derentwegen es den Angeklagten verurteilt hat.

4

2.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den Tatbestand der §§ 115 Abs. 1, 125 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

5

Dagegen wird die Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte einen nennenswert über den Durchschnitt der übrigen Teilnehmer hinausgehenden Tatbeitrag geleistet und auch nur zeitweise eine führende Rolle gespielt hat. Es hat ihn deshalb mit Recht nicht als Rädelsführer angesehen. Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte aber eine Beamtennötigung (§ 114 StGB) begangen. Dieses Vergehen hat die Strafkammer darin gefunden, daß der Angeklagte den Polizisten zurief: "Ihr gehört aufgehängt, laßt nur die Russen kommen!" und die Beamten dadurch nötigen wollte, von weiteren Versuchen abzusehen, die Menge zurückzudrängen und aufzulösen. Diese Auffassung begegnet Bedenken.

6

Zum Begriff der Drohung gehört es, daß der Drohende das in Aussicht gestellte Übel - wirklich oder angeblich - selbst herbeiführen will oder, wenn das durch einen Dritten geschehen soll, daß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden soll, der Drohende könne und wolle den Dritten in der angegebenen Richtung beeinflussen (RGSt 54, 236; BGHSt 7, 197). Eine Drohung im Sinn des § 114 StGB erfordert nicht, daß der angekündigte Nachteil als unmittelbar bevorstehend hingestellt wird. Auch die Vorstellung eines Übels, das nach der Art der Drohung erst später zugefügt werden soll, kann geeignet sein, auf den Willen des Beamten einzuwirken und einen Zwang auf ihn auszuüben (RGSt 34, 206). Die Annahme einer Drohung wird auch nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß die Zufügung des in Aussicht gestellten Nachteils von dem Ungewissen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstandes abhängen soll und daß der Drohende auf die Erfüllung dieser Bedingung keinen Einfluß hat (BGH Urt. v. 31. März 1954 - 6 StR 8/54). Wenn ein Übel aber nur bedingt angekündigt wird, darf der Grad der Ungewißheit des Eintritts der Bedingung nicht unbeachtet bleiben. Von ihm kann abhängen, ob die bedingte Drohung überhaupt noch geeignet ist, den Bedrohten zu beeindrucken, und ob sie ihm ernsthaft erscheint. Es kann ein zuverlässiges Anzeichen dafür sein, ob der "Drohende" überhaupt mit dem Willen und in der Vorstellung gehandelt hat, durch seine Äußerung im anderen Teil Furcht vor der Verwirklichung eines Übels zu erwecken, um dadurch Einfluß auf dessen Entschließungen zu gewinnen. Je unsicherer und Ungewisser der Eintritt der Bedingung ist, an den nach dem Inhalt der Äußerung die Verwirklichung eines Übels geknüpft ist, um so mehr wird sich die Annahme aufdrängen, daß der Handelnde die Ankündigung eines Übels nicht als ernstgemeinte Drohung, sondern vielleicht nur als großsprecherische oder vom Unmut eingegebene Redensart verstanden wissen will und die Möglichkeit, daß seine Äußerung anders aufgefaßt werden könnte, überhaupt nicht bedenkt. Auch die näheren Umstände, unter denen eine Äußerung fällt, die ihrem Wortlaut nach nicht ganz eindeutig ist, können für ihr Verständnis erheblich sein. Je erregter die Beteiligten sind, um so mehr werden alle denkbaren Deutungen entfallen, die eine längere oder eingehendere Überlegung voraussetzen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht bei der Auslegung der Äußerung des Angeklagten diese bei natürlicher Betrachtung sich aufdrängenden Grundsätze bedacht hat.

7

Das Landgericht hat in dem Ausspruch des Angeklagten die gewollte Drohung gesehen, er werde dafür sorgen, daß den Polizisten ein Leid angetan würde, "wenn die Russen kommen". Diese Auslegung steht nicht mit der Erfahrung darüber in Einklang, wie jemand im allgemeinen die Absicht ausdruckt, er selbst wolle einem anderen ein Übel zufügen oder mindestens darauf hinwirken. Der Wortlaut der Äußerung läßt nämlich nicht einmal zuverlässig erkennen, ob nach dem Willen des Angeklagten den Beamten nach Eintritt der erwähnten Bedingungen überhaupt etwas angetan werden sollte. Die Fassung "Ihr gehört aufgehängt ..." und die mehrmals gezogenen Vergleiche mit den angeblichen Verhältnissen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands lassen auch die Deutung zu, daß der Angeklagte über die Polizisten und ihr Verhalten nur ein Werturteil aussprechen, seine Geringschätzung der Polizisten offenbaren und im übrigen seiner Meinung Ausdruck verleihen wollte, daß die Polizisten in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Bundesrepublik nach etwaigem Einmarsch der Russen nicht so handeln könnten, wie sie es taten. Der Zuruf kann seinem Wortlaut nach auch eine bloße Unmutsbekundung gewesen sein. Allerdings ist nicht schlechthin ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Beamten ein Übel in Aussicht stellen wollte. Aus dem Wortlaut der Drohung geht dann aber nicht deutlich hervor, daß er selbst das tun oder mindestens darauf hinwirken wollte, daß Dritte etwas gegen die Beamten unternehmen sollten. Gleichwohl kann die Auslegung der Strafkammer richtig sein. Das setzt aber die Feststellung besonderer Umstände voraus, die darauf hindeuten, daß es sich bei den Worten des Angeklagten um die Ankündigung eines Übels handelte, bei dessen Zufügung er wirklich oder angeblich unmittelbar oder mittelbar mittun wollte. Solcher Feststellung bedarf es hier auch deshalb, weil ähnliche Zurufe aus der Menge kamen (UA 14) und der Angeklagte die von ihm gemachte Äußerung möglicherweise nur aufgegriffen hat, ohne damit die Absicht irgendeiner Beteiligung an ihrer Verwirklichung ausdrücken zu wollen.

8

Diese Mängel nötigen dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten Heil betrifft.

9

3.

Die weiteren Angriffe seiner Revision sind unbegründet.

10

a)

Die Wirkung des genossenen Alkohols hat die Strafkammer beachtet und geprüft. Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte angetrunken; der Alkoholgenuß hatte sein Einsichts- und Hemmungsvermögen aber nicht erheblich vermindert. Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten als voll verantwortlich angesehen und die Alkoholwirkung nur bei der Bemessung der Strafe mildernd berücksichtigt hat.

11

b)

Das Landgericht hat in dem innerhalb der Strafantragsfrist gestellten Gesuch der Polizeibeamten R., Leo M. und N., sie "in der Strafsache gegen V. u.A." als Nebenkläger zuzulassen, zugleich einen Antrag auf Verfolgung der ihnen zugefügten Beleidigung erblickt. Diese Ansicht beruht auf zutreffenden. Erwägungen. Der Antrag bringt klar zum Ausdruck, daß die verletzten Beamten die Tat unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten und gegenüber allen an ihr beteiligten Personen verfolgt wissen wollten. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Antrags in dem von der Revision dargelegten Sinn sind nicht ersichtlich.

12

B.

Die Revision des Angeklagten K.

13

1.

Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet.

14

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe mehrmals gegen § 125 Abs. 2 StGB verstoßen. Diese Meinung trifft nicht zu. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in dem mit der flachen Hand gegen einen Polizisten geführten Schlag eine Gewalttätigkeit gegen eine Person gesehen und den Angeklagten deshalb des Landfriedensbruchs in der erschwerten Form des § 125 Abs. 2 StGB schuldig befunden. Auf einem Rechtsfehler beruht jedoch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB durch einen Schlag auf das Dach des Funkstreifenwagens K 7 ein zweites Mal verwirklicht. Die Anwendung des § 125 Abs. 2 StGB setzt - von den Fällen der Rädelsführerschaft und der Gewalttätigkeit gegen Personen abgesehen - voraus, daß der Täter Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört hat. Der Angeklagte hat keines dieser Merkmale verwirklicht; denn an dem Funkstreifenwagen K 7 wurden nur stellenweise der Lack und offenbar durch andere Personen der rechte Blinker beschädigt (RGSt 39, 223).

15

Danach hat der Angeklagte den Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht mehrmals, sondern nur einmal verwirklicht. Diesen Fehler kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StGB selbst richtigstellen, da eine neue Verhandlung insoweit keine weiteren Feststellungen erwarten läßt. Der Schuldspruch braucht nicht geändert zu werden; denn er ist von dem Fehler nicht beeinflußt.

16

2.

Im Strafausspruch muß das Urteil jedoch wegen der - wenn auch geringfügigen - Minderung des Schuldumfanges aufgehoben werden. Die Entscheidung darüber, ob deswegen trotzdem dieselbe oder nur eine geringere Strafe angemessen ist, muß dem Tatrichter überlassen bleiben.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Mai