Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1954, Az.: 6 StR 8/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1954
- Aktenzeichen
- 6 StR 8/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 12.12.1952
Verfahrensgegenstand
Beamtennötigung
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. März 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Baldus,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 91 StGB (Verfassungsverräterische Zersetzung). Das Rechtsmittel, das auch eine Prüfung zugunsten des Angeklagten zur Folge hat, ist begründet.
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte von dem Parteibüro der örtlichen KPD eine Anzahl Flugblätter (ohne Impressum) mit der Aufschrift "Adenauer will die Militärdiktatur" zur Verteilung erhalten. Er begegnete auf seinem Fahrrad einer Hundertschaft der Landespolizeischule und warf einige Flugblätter unter die Polizeibeamten. Als der Hundertschaftführer von dem Inhalt der Flugschrift Kenntnis genommen hatte, ordnete er die Verfolgung des Angeklagten an. Dieser wurde von zwei Polizeiwachtmeistern gestellt, weigerte sich aber, zur Feststellung seiner Personalien mitzukommen. Als die Beamten Zwangsanwendung in Aussicht stellten, ging der Angeklagte zwar mit, erklärte aber in drohendem Tone:
"Sehen Sie sich vor, ein zweites Mal machen wir unsere Hände nicht wieder mit Gutschriften dreckig wie nach der Kapitulation nach 1945! Haben Sie denn kein Gewissen und wollen Sie etwa die blutigen Vorfälle von Essen wiederholen? Was ich gemacht habe ist nicht verboten. Nach dem Bonner Grundgesetz darf jeder Bürger der Bundesrepublik seine Meinung frei in Wort und Schrift äussern und verbreiten."
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, es handle sich um keine blosse Unmutsäusserung, der Angeklagte habe vielmehr die Beamten einschüchtern wollen, damit sie von ihm ablassen sollten, mindestens aber sei er sich bewusst gewesen und habe damit gerechnet, dass die Beamten seine Worte als Aufforderung auffassen konnten, ihren dienstlichen Auftrag nicht auszuführen. Nach diesen Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) verurteilt. Sie hat die Anwendung des § 91 StGB abgelehnt, da eine Zersetzungsabsicht, nämlich die Absicht, in den Beamten eine pflichtwidrige Gesinnung zu schaffen und ihre Bereitschaft zum Schütze der Bundesrepublik zu unterhöhlen, nicht nachgewiesen sei.
1.)
Das Urteil muss auf die Sachrüge hin zunächst zugunsten des Angeklagten aufgehoben werden. Das Merkmal der Drohung im Sinne des § 114 StGB ist nicht bedenkenfrei festgestellt. Dass es sich bei der "Drohung" des Angeklagten um mehr als eine Unmutsäusserung handelte und dass er versuchte, die Beamten einzuschüchtern, damit sie von ihm ablassen sollten, reicht nicht aus. Nicht jedes Inaussichtstellen eines Übels ist eine Drohung im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes. Von der Drohung muss die blosse Warnung unterschieden werden. Drohung und Warnung sind insofern gleich, als beide Furcht bei dem Beamten erwecken wollen. Der Unterschied besteht auch nicht in dem verfolgten Endzweck, sondern darin, dass der Warnende sich darauf beschränkt, allgemein eine Gefahr vor Augen zu führen, die eintreten werde, wenn der Beamte sich dem Wunsch des Warnenden nicht füge, während der Drohende den Beamten in den Glauben versetzen will, er werde das Übel gegebenenfalls herbeiführen und die Gefahr verwirklichen (vgl RG JW 1930, 1213). Danach ist auch das Ziel der Einschüchterung in beiden Fällen verschieden. Wer droht, will Furcht vor seinen eigenen in Aussicht gestellten Massnahmen erwecken; wer warnt, nur Furcht vor selbständig eintretenden Folgen einer Nichtbeachtung (vgl RGSt 34, 15; 54, 236). So verstanden, erfüllt eine blosse Warnung den Tatbestand des § 114 StGB nicht. Eine Drohung liegt erst vor, wenn der Täter die Gefahr zum mindesten so hinstellt, als hinge ihre Verwirklichung irgendwie von seinem Willen und seiner Macht ab, und wenn er an die Wirksamkeit seiner so gefassten Äusserung glaubt.
Hiernach reichen die Feststellungen der Strafkammer zur Anwendung des § 114 StGB nicht aus. Der Angeklagte hat auf eine künftige Zeit angespielt, in der sich die Beamten vor einem kommunistischen Tribunal auch wegen dieses ihres Einschreitens verantworten müssten, wenn es nämlich zu einer Herrschaft des Kommunismus kommen sollte. Das Urteil stellt aber nicht fest, dass die Äusserung des Angeklagten als Ankündigung aufzufassen sei, er selbst werde die Beamten in die geschilderte Lage bringen. Zwar gehört zum Tatbestand keine Unmittelbarkeit der Drohung in dem Sinne, dass das angedrohte Übel als ein unmittelbar bevorstehendes in Aussicht gestellt sein müsse. Auch die Vorstellung eines Übels, welches nach dem Inhalt der Ankündigung erst später verwirklicht werden soll, kann geeignet sein, auf den Willen des Beamten einen Zwang auszuüben (vgl RGSt 34, 206). Der Annahme einer Drohung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte selbst auf die Herbeiführung einer kommunistischen Herrschaft keinen entscheidenden Einfluss hat und dass er eine Tätigkeit zum Nachteil der Beamten erst nach Eintritt dieser Vorbedingung entfalten kann. Die Anwendung des § 114 StGB ist aber von der Feststellung abhängig, dass der Angeklagte für diesen Fall das geschilderte Übel als von ihm selbst herbeizuführen hingestellt hat, dass seine Äusserung also so zu verstehen war, er werde alsdann eine entsprechende Anzeige gegen die Beamten erstatten und von sich aus auf diese Weise ein Verfahren gegen die Beamten in Gang bringen. Der Angeklagte hat aber nur erklärt, er werde sich alsdann "nicht mit Gutschriften die Finger dreckig machen", werde also untätig bleiben und nichts zu Gunsten der Beamten unternehmen. Einen weitergehenden Sinn der Äusserung hat die Strafkammer jedenfalls nicht festgestellt.
Darin, dass eine blosse Warnung in dem erörterten Sinne den Tatbestand des § 114 StGB nicht erfüllt, liegt ein wesentlicher unterschied zu § 91 StGB. Nach dieser Vorschrift genügt jede Art von Einwirkung auf den Angehörigen einer Behörde, sofern sie in Zersetzungsabsicht erfolgt. Auch die blosse Warnung kann eine solche Einwirkung sein.
2.)
Zur Nichtanwendung des § 91 StGB rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO, da die Strafkammer nicht im einzelnen angegeben habe, warum der Nachweis der Zersetzungsabsicht nach ihrer Ansicht nicht erbracht sei, sondern im wesentlichen nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte sich auf den Hinweis beschränken, dass ein Merkmal der inneren Tatseite nicht nachgewiesen sei. § 267 Abs. 5 StPO verpflichtet das Gericht nicht zu einer Darlegung, warum es einen bestimmten Tatumstand nicht für erwiesen hält. Nur wenn die festgestellte Tat aus Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet wird, müssen diese angegeben werden.
3.)
Aber auch der von der Revision behauptete sachlichrechtliche Fehler liegt nicht vor. Die Revision meint, die Strafkammer habe Feststellungen getroffen, aus denen sich unmittelbar die Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB ergebe; jedenfalls sei es nach den Urteilsausführungen nicht ausgeschlossen, dass der Begriff der "Zersetzungsabsicht" verkannt sei.
Das Gesetz spricht von der Absicht "die pflichtmässige Bereitschaft des Angehörigen eines öffentlichen Sicherheitsorgans zum Schütze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik zu untergraben". Daraus ergibt sich, dass die Absicht, eine pflichtwidrige Einzelhandlung zu erreichen, den Willen des Polizeibeamten zur Pflichterfüllung nur insoweit zu beugen, weder genügend noch erforderlich ist. Dem Täter muss es vielmehr darauf ankommen, das Pflichtgefühl allgemein zu erschüttern, eine dauernde pflichtwidrige Haltung herbeizuführen. Deshalb wird die in § 91 StGB beschriebene Absicht als "Zersetzungsabsicht" gekennzeichnet. Zu der Annahme, dass die Strafkammer insoweit von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen wäre, gibt das Urteil keinen Anlass. Das Gegenteil ist der Fall; denn das Urteil sagt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Absicht, in den Beamten eine pflichtwidrige Gesinnung zu schaffen, nicht nachgewiesen sei.
Die Behauptung der Revision, dass sich die Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen ergebe, ist ebenfalls unrichtig. Die Strafkammer hat zwar die Äusserung des Angeklagten dahin gewürdigt, dass seine allgemeine Warnung auf eine künftige Zeit anspiele, in der sich die Beamten vor einem kommunistischen Tribunal auch wegen dieses ihres Einschreitens zu verantworten haben würden. Es wird aber ausdrücklich nur festgestellt, dass der Angeklagte mit dieser allgemeinen Warnung das Ziel verfolgte, die Beamten einzuschüchtern, damit diese von ihm ablassen sollten. Der Angeklagte wollte also die Beamten zu einer pflichtwidrigen Handlung in diesem bestimmten Einzelfall veranlassen. Zwar kann aus einer Äusserung im Einzelfall wegen ihres Wortlauts auf eine allgemeine Zersetzungsabsicht geschlossen werden. Eine solche Folgerung mag hier nahegelegen haben; es handelt sich aber um eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt und dem Revisionsangriff verschlossen ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem Wortlaut allein nicht zwingend die Zersetzungsabsicht. Der Täter kann sich, um im Einzelfall ein bestimmtes Ziel zu erreichen, eines Wortlauts bedienen, der an sich geeignet wäre, die pflichtmässige Bereitschaft des Beamten zu untergraben, ohne diese Absicht zu verfolgen. Ersichtlich hat die Strafkammer die Feststellungen so gewürdigt; ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen.
4.)
Dagegen muss das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft; sie hat das Werten der Flugblätter unter die Polizeibeamten weder nach § 91 StGB noch nach sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten (§§ 97, 185 ff StGB) gewürdigt. Sie sah sich daran offenbar deshalb gehindert, weil die Staatsanwaltschaft insoweit vor Erhebung der Anklage ein selbständiges Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, das noch nicht abgeschlossen ist. Diese Massnahme der Strafverfolgungsbehörde enthob die Strafkammer jedoch nicht der Verpflichtung, ihre Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung auf diesen Teil des einheitlichen geschichtlichen Vorgangs zu erstrecken. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat in ihrer Gesamtheit und unabhängig von der Würdigung des Eröffnungsbeschlusses. Durch ein selbständiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft den Umfang der Prüfungspflicht einzuschränken, verbietet sich auch deshalb, weil sie zugleich die Rechtskraftwirkung bestimmt.
Die Strafkammer wird nunmehr Gelegenheit haben, das Gesamtverhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 91 StGB zu prüfen. Es wird in erster Linie auf den Inhalt der Flugschrift ankommen, um entscheiden zu können, ob der Angeklagte etwa schon von vornherein bei dem Werten der Flugschriften unter die Polizeibeamten mit Zersetzungsabsicht gehandelt hat. Möglicherweise ergibt sich daraus auch eine andere Würdigung seines späteren Verhaltens gegenüber den beiden Polizeiwachtmeistern.
Dr. Sauer
Scharpenseel
Baldus
Heimann-Trosien