Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1980, Az.: VII ZB 2/80

Endzeitpunkt der Begründungsfrist bei Berufungseinlegung innerhalb der Gerichtsferien; Anwendbarkeit des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Rahmen der Berufungseinlegung in den Gerichtsferien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Fristversäumung durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1980
Aktenzeichen
VII ZB 2/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.01.1980

Prozessführer

Kaufmann Günter B., O. Straße ..., B.

Prozessgegner

Architekt Jürgen N., N., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Einlegung einer Berufung innerhalb der Gerichtsferien endet die Begründungsfrist am 15.10.

  2. 2.

    Werden einem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt, so obliegt ihm die eigenverantwortliche Nachprüfung des Fristlaufs.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 10.388,07 DM (9.388,07 DM [Berufung] + 1.000 DM [Anschlußberufung]).

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat - unter Klagabweisung im übrigen - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 9.388,07 DM Architektenhonorar zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht am 16. Juli 1979 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1979, eingegangen bei Gericht am 16. Oktober, begründet. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1979, eingegangen am selben Tag, hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

4

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

5

a)

Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die zuverlässige Bürovorsteherin seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei über die Bedeutung der genauen Einhaltung der Fristen, insbesondere der Rechtsmittelbegründungsfristen, genau unterrichtet gewesen und habe auch gewußt, daß die Berufungsbegründungsfrist hier am 15. Oktober ablaufe. Trotzdem habe sie infolge eines Versehens das Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender falsch auf den 16. Oktober 1979 eingetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung noch innerhalb der Begründungsfrist diktiert. Ob er sie noch am 15. oder erst am 16. Oktober 1979 unterschrieben habe, sei nicht mehr feststellbar. Jedenfalls sei sie erst am 16. Oktober 1979 beim Oberlandesgericht eingereicht worden.

6

b)

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die Begründungsfrist ist versäumt. Den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten trifft daran auch ein Verschulden (§§ 233 t 85 Abs. 2 ZPO).

7

aa)

In der Beschwerdebegründung hat der Beklagte in erster Linie die Ansicht vertreten, die Frist zur Begründung der am 16. Juli 1979, also innerhalb der Gerichtsferien, eingelegten Berufung habe nicht bereits am 15. sondern erst am 16. Oktober 1979 geendet; die Frist sei daher gewahrt. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der festzuhalten ist (vgl. BGHZ 5, 275, 276 mit Anmerkung Conrad in LM ZPO § 233, Nr. 17). Bei Einlegung einer Berufung innerhalb der Gerichtsferien endet die Begründungsfrist am 15. Oktober. Das ergibt sich zwingend aus § 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2 Satz 1; 188 Abs. 2 BGB. Die Gerichtsferien enden am 15. September (§ 199 GVG). Die Begründungsfrist fängt daher mit dem Beginn des 16. September an zu laufen. Der 16. September wird infolgedessen bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Frist endet daher mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB). Das ist der 15. Oktober.

8

Darauf, wie die Frist zu berechnen wäre, wenn die Berufung vor Beginn der Gerichtsferien bereits am 14. Juli 1979 eingelegt worden wäre (vgl. dazu RGZ 109, 305; BGHZ 5, 275, 277 u. Anw. bl. 1972, 184 f), kommt es hier nicht an; denn dieser Fall liegt nicht vor. Wenn - was hier nicht geprüft zu werden braucht - die Begründungsfrist für eine am 14. Juli, also vor den Gerichtsferien, eingelegte Berufung einen Tag später abläuft als bei einer in den Gerichtsferien (also später) eingelegten Berufung, so mag das wenig sinnvoll erscheinen, beruht dann aber auf ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, welche die Gerichte bindet. Der "Meistbegünstigungsgrundsatz" ist - im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten - in einem solchen Fall nicht anwendbar.

9

bb)

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Fristversäumnis verschuldet. Als ihm innerhalb der Begründungsfrist die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden, hätte er den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen müssen. Werden einem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt, so stellt die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit dar, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 = VersR 1979, 1108; vgl. auch Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 38. Aufl., Anm. 4 zu § 233 "Rechtsanwalt", S. 346 m.w.N.). Fehl geht die Ansicht des Beklagten, sein Prozeßbevollmächtigter habe lediglich kontrollieren müssen, ob überhaupt ein Tag als Ablauf der Begründungsfrist, nicht aber, ob auch der richtige Tag in der Akte vermerkt gewesen sei.

10

cc)

Diese Pflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten ist für die Versäumung der Frist ursächlich geworden. Da er die Berufungsbegründung spätestens am 15. Oktober 1979 diktiert hat, hätte er bei der gebotenen Nachprüfung sofort erkennen müssen, daß die Begründungsfrist am 15. (und nicht erst am 16.) Oktober 1979 ablief. Dann aber hätte er noch am selben Tage für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsmittelbegründung sorgen können und müssen. Unerheblich ist, daß sein Büropersonal nach seiner generellen Büroanweisung verpflichtet war, ausgefertigte und unterschriebene Begründungsschriften noch am Tage der Unterzeichnung beim Berufungsgericht einzureichen. Der Beklagte hat nämlich nicht dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung bereits am 15. Oktober 1979 unterzeichnet hat. Hat er sie aber (möglicherweise) erst am 16. Oktober 1979 unterzeichnet, so konnten seine Angestellten sie - auch bei Beachtung der Büroanweisung - nicht schon am 15. Oktober 1979 bei Gericht einreichen.

11

dd)

Den vom Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juli 1980 zitierten Entscheidungen BGHZ 43, 148 und vom 23. Mai 1980 - V ZB 4/80 - lagen andere Sachverhalte zugrunde. Das gilt auch für den Beschluß des BGH vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 -.

12

3.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 10.388,07 DM

(9.388,07 DM [Berufung] + 1.000 DM [Anschlußberufung]).

Vogt
Girisch
Meise
Bliesener
Obenhaus