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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1968, Az.: VII ZR 163/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1968
Aktenzeichen
VII ZR 163/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 21.10.1965

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Januar 1964 - VII ZR 152/62 - verwiesen.

2

In der erneuten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 28. Dezember 1964 ihren Anspruch erweitert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Verzugsschadens in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen, und zwar je 20.000 DM (und diese wieder je hälftig geteilt nach direktem Folgeschaden und entgangenem Gewinn) für die Jahre 1959 bis 1963 zu verurteilen.

3

Die Beklagte hat insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch von 100.000 DM abgewiesen.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf einen Betrag von 25.000 DM beschränkten Revision. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat den Anspruch abgewiesen, da er gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB 2 Jahre nach Schluß des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, somit am 31. Dezember 1958 verjährt sei.

7

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet.

8

1.)

a)

Die Klägerin rügt die Anwendung des § 196 BGB. Es habe sich bei dem von der Klägerin ausgeführten Auftrag um ein Millionenprojekt gehandelt, das nicht als "Geschäft des täglichen Lebens" im Sinne der Bestimmungen des § 196 BGB angesehen werden könne.

9

Die Rüge geht fehl. Eine Einschränkung der kurzen Verjährung nach dem Umfang der werkvertraglichen Leistung läßt sich der Bestimmung des § 196 BGB nicht entnehmen. Maßgebend ist die berufsmäßige Bewirkung der Leistung, nicht ihr Umfang (vgl. BGHZ 48, 125, 128) [BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65]. Eine Unterscheidung nach dem Umfang der Leistung würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen und damit die Rechtssicherheit gefährden.

10

b)

Die Klägerin ist der Auffassung, daß für ihre Arbeiten die Bestimmung des § 196 BGB auch deshalb nicht gelten könne, weil sie wegen der zu erbringenden erheblichen geistigen Leistung nicht mehr in den Kreis der in § 196 BGB aufgeführten Tätigkeiten eingeordnet werden könnten. Bei großen Aufträgen dieser Art werde nämlich jetzt von den Bauherrn der öffentlichen Hand für alle Berechnungen eine elektronische Datenverarbeitung verlangt, die nur mit einem besonderen Aufwand von geistiger Tätigkeit geleistet werden könne.

11

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß ihr Vortrag neu ist, würde eine elektronische Datenverarbeitung den Charakter der von der Klägerin erbrachten Leistungen auch nicht geändert haben. Die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Berechnungen sind nur Vorarbeiten; die eigentliche und wesentliche Leistung eines Bauunternehmers ist und bleibt die Errichtung der Gebäude.

12

2.)

Für den Verzugsschaden gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für den Hauptanspruch (RGZ 111, 102; BGH in LM Nr. 3 zu § 286 BGB und in Betrieb 1958, 307). Nur der Fristbeginn kann ein anderer sein. Insbesondere kann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs abgestellt werden; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem ein Schaden als Folge des Verzugs erstmals entstanden ist. Da dies aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin spätestens der Fall war, als sie infolge ihrer Illiquidität am 4. Juli 1956 das Vergleichsverfahren beantragte, ändert das im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des von dem Berufungsgericht gewonnenen Ergebnisses.

13

3.)

Die Klägerin ist nun der Ansicht, eine Verjährung der Teilforderung von 25.000 DM könne deshalb nicht eingetreten sein, weil die Beklagte mit jetzt noch im Streit stehenden weiteren Leistungen im Verzug sei, das schadenstiftende Ereignis mithin noch andauere, und zudem mit jeder Vergrößerung des Schadens eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne.

14

Dem kann nicht beigetreten werden. In Rechtsprechung und Schrifttum wird fast einhellig die Meinung vertreten, daß der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen und daß demgemäß der Anspruch auf Ersatz dieser Schäden als einheitlicher Anspruch zu behandeln sei, der auch die späteren Erweiterungen, soweit sie sich voraussehen lassen, umfasse. Daraus folge, daß insoweit auch eine einheitliche Verjährungsfrist zu gelten habe, die mit dem Eintritt des ersten Schadens beginne (BGH in LM Nr. 3 zu § 198 BGB mit weiteren Nachweisen; ferner Urteil des Senats vom 14. März 1968, VII ZR 77/65, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

15

Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die von der Klägerin behauptete Schadenserweiterung voraussehbar war. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie von Anfang an vorgetragen, daß sie infolge des Verzugs der Beklagten (auch hinsichtlich der noch streitigen Beträge) die Mittel eingebüßt habe, um an der aufsteigenden Baukonjunktur in entsprechendem Maße teilnehmen zu können, und daß sie sich erst ganz langsam erholt habe.

16

Darauf, daß die Klägerin vor Ablauf der Verjährungsfrist ihren späteren Schaden dem Umfang nach noch nicht beurteilen und beziffern konnte, kommt es nicht an. Denn sie hätte, worauf auch in der o.a. Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird, die Möglichkeit gehabt, eine Feststellungsklage zu erheben. Da, wie festgestellt, der Eintritt eines späteren weiteren Schadens voraussehbar war, wäre das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben gewesen.

17

4.)

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht feststellt, der Klägerin noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich erklärt, daß sie auf die Einrede der Verjährung nicht verzichten werde. Die Klägerin durfte also nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben.

18

Der Umstand, daß sich die Beklagte streitig stellte und noch stellt und es deshalb im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten für die Klägerin ein Risiko bedeutete, den vollen Schaden einzuklagen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei rechtsmißbräuchlich.

19

5.)

Die Revision der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Vizepräsident Glanzmann und Bundesrichter Dr. Vogt sind beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Heimann-Trosien