Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1968, Az.: VII ZR 77/65
Geschädigter Werkbesteller; Schadenersatzanspruch; Einheitliche Verjährung; Ablauf der Verjährungsfrist; Schadenserweiterung; Recht der Aufrechnung; Anzeige der Mängel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 77/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 50, 21 - 25
- DB 1968, 848 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Dem geschädigten Werkbesteller bleibt, soweit ein Schadenersatzanspruch einheitlich verjährt, auch für eine nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Schadenserweiterung das Recht der Aufrechnung erhalten, wenn vor Eintritt der Verjährung der Mangel dem Unternehmer angezeigt wurde.