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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1968, Az.: VII ZR 77/65

Geschädigter Werkbesteller; Schadenersatzanspruch; Einheitliche Verjährung; Ablauf der Verjährungsfrist; Schadenserweiterung; Recht der Aufrechnung; Anzeige der Mängel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1968
Aktenzeichen
VII ZR 77/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 50, 21 - 25
  • DB 1968, 848 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 574 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1324 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Dem geschädigten Werkbesteller bleibt, soweit ein Schadenersatzanspruch einheitlich verjährt, auch für eine nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Schadenserweiterung das Recht der Aufrechnung erhalten, wenn vor Eintritt der Verjährung der Mangel dem Unternehmer angezeigt wurde.