§ 120 LBG M-V - Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Die auf Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1 fort. Abweichend von Satz 1 gelten die auf der Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 2 fort.