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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1998, Az.: BVerwG 1 B 105.98

Anforderungen für die Zulassung einer Revision; Stützen der Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Asylverfahrens; Rechtsstellung von Staatenlosen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 105.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.07.1998 - AZ: 10 B 97.3412

Fundstelle

  • InfAuslR 1999, 110-112

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1998 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Danach ermöglicht die Beschwerde nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

4

1.

Die Kläger werfen sinngemäß die Frage auf, ob ein Staatenloser, der nach erfolglos abgeschlossenem Asylverfahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und das Abschiebungshindernis durch einen Wiedereinbürgerungsantrag beseitigen könnte, auch dann "unter § 30 Abs. 5 AuslG zu subsumieren ist", wenn er sich bereits über acht Jahre im Bundesgebiet aufhält und über sechs Jahre eine Duldung besitzt. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten ist. Zudem ist die Frage vom beschließenden Senat für eine vergleichbare Fallgestaltung bereits bejaht worden (vgl. Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -). Die Kläger zeigen auch keine Gründe für einen weiteren Klärungsbedarf auf.

5

Gemäß § 30 Abs. 5 AuslG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Danach kommt es nicht auf die Länge des Zeitraums zwischen dem Abschluß des Asylverfahrens und der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an (Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.). Die Kläger halten diese Regelung, soweit sie "auf Lebenszeit" ausgelegt ist, für unvereinbar mit den Grundsätzen des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen und den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den Grundsätzen der Menschenwürde. Sie leiten den Verstoß gegen die genannten Grundsätze und Regelungen im wesentlichen daraus ab, daß ein Staatenloser, der nicht abgeschoben werden kann, "zeit seines Lebens von der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts ausgeschlossen wird". Dieses Vorbringen führt nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik.

6

Die Kläger setzen sich nicht mit den Voraussetzungen auseinander, unter denen einem Ausländer nach Abschluß des Asylverfahrens eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden kann. Zwar wird ein Ausländer, der aufgrund eines aus freien Stücken gestellten Antrags aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, ohne gleichzeitig eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben, regelmäßig ein daraus folgendes Abschiebungshindernis zu vertreten haben und daher eine Aufenthaltsbefugnis nicht gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erhalten können (vgl. Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.). In Betracht zu ziehen ist jedoch die in § 30 Abs. 4 AuslG vorgesehene Möglichkeit, einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, sofern er sich nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Danach obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, daß etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Die Beschwerde macht nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich, inwiefern diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle eines staatenlosen Ausländers mit der Menschenwürde oder der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sein könnten. Insbesondere ist es Sache des Ausländers, sich rechtzeitig und im gebotenen Maße darum zu bemühen, Abschiebungshindernisse zu beseitigen, auf diese Weise seinen Verbleib im Bundesgebiet abzukürzen und so die von den Klägern angesprochenen, sich nach längerem Aufenthalt und "faktischer Integration" ergebenden Nachteile einer Ausreise zu verringern. Führt die Erfüllung seiner Obliegenheit nicht zum Erfolg, steht insoweit einer Legalisierung des Aufenthalts gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kein Hindernis entgegen.

7

Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen läßt das Recht des Staates unberührt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu regeln (vgl. Urteil vom 16. Juli 1996 - BVerwG 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295 <301, 305>[BVerwG 16.07.1996 - 1 C 30/93]= Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 4 = NVwZ 1998, 180), und enthält keine Vorgaben für die Auslegung des § 30 AuslG. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß dem Übereinkommen keine Obliegenheit des Ausländers zu entnehmen ist, zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung der Staatenlosigkeit zu unternehmen. Soweit die Kläger dem Abkommen weitergehende Bedeutung zumessen, haben sie nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich Abweichendes aus der behaupteten "Fürsorgepflicht" des Staates ergeben könnte.

8

2.

Die Kläger werfen zum Begriff der Zumutbarkeit i.S. des § 30 Abs. 4 AuslG weiter die Frage auf, ob es einem staatenlosen ehemaligen Asylbewerber, der auf eigenen Antrag aus seiner ehemaligen Staatsangehörigkeit entlassen wurde, zeit seines Lebens zumutbar ist, die Wiedereinbürgerung zu betreiben und damit das Abschiebungshindernis zu beseitigen, oder ob im Rahmen der Zumutbarkeit auch die Dauer des Aufenthalts und das Maß der faktischen Integration zu berücksichtigen sind. Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerdebegründung ein rechtlicher Klärungsbedarf nicht dargetan.

9

Soweit die Kläger davon ausgehen, sie müßten sich "lebenslänglich" darauf verweisen lassen, die Wiedereinbürgerung zu betreiben, findet dies in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage. Demgemäß würde sich in einem Revisionsverfahren die als erste Alternative genannte Frage für sich betrachtet nicht stellen. Indessen geht es den Klägern erkennbar in erster Linie um Klärung der mit der zweiten Alternative angesprochenen Frage, inwiefern die Dauer des Aufenthalts und das Maß der faktischen Integration im Rahmen des letzten Halbsatzes des § 30 Abs. 4 AuslG zu berücksichtigen sind.

10

Nach dieser Vorschrift kann dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, wenn er sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, daß über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. Dienelt, in: GK-AuslR, § 30 AuslG Rn. 132). Mit der Verwendung des Begriffs "zumutbare Anforderungen" will das Gesetz es gerade ermöglichen, daß den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann. Ferner ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, namentlich aus der Gegenüberstellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG, daß es dabei ohne Bedeutung ist, ob das Abschiebungshindernis schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdebegründung geben zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung über diese Grundsätze hinaus keinen Anlaß.

11

Wie erwähnt, stellt § 30 Abs. 4 AuslG mit dem Merkmal "zumutbare Anforderungen" auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, daß etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Dafür sind die Dauer des Aufenthalts und das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung. Dies folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres aus dem Zweck und der Systematik des Gesetzes. Mit der Möglichkeit, dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, soll in den Fällen des § 30 Abs. 4 AuslG dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Ausländer trotz unanfechtbarer Ausreisepflicht bereits längere Zeit nicht abgeschoben werden konnte und voraussichtlich auch nicht alsbald abgeschoben werden kann. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis wird zwar der Aufenthalt legalisiert, aber nicht in dem Sinne verfestigt, daß es auf den Fortbestand des Abschiebungshindernisses nicht mehr ankäme (vgl. § 34 AuslG). Erst unter den in § 35 AuslG genannten Voraussetzungen kann der Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangen. Mit dieser Regelung wäre es unvereinbar, dem Ausländer bei der Prüfung der Zumutbarkeit Zeiten "gutzuschreiben", die er entgegen seiner Obliegenheit nicht genutzt hat, sich um die Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu bemühen.

12

Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, die der Erörterung in einem Revisionsverfahren bedürften. Es liegt auf der Hand, daß sich aus der Gegenüberstellung der Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG nichts für die von den Klägern vertretene Auffassung ergibt. Inwiefern es mit der Menschenwürde unvereinbar sein könnte, daß Ausländer, die sich wie hier seit Jahren nicht darum bemühen, gegebene Möglichkeiten zur Ausreise wahrzunehmen, keinen Aufenthaltstitel für einen legalen Aufenthalt erhalten, macht die Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich. Etwaige Nachteile bei einer Ausreise, die sich für die Kläger infolge der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ergeben, sind darauf zurückzuführen, daß sie ihrer Obliegenheit, sich um die Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu kümmern, nicht nachgekommen sind. Daß das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen auch dann anwendbar ist, wenn der Staatenlose die Möglichkeit hat, seine frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen und so seine Staatenlosigkeit zu beseitigen (vgl. Urteil vom 16. Juli 1996, a.a.O., S. 299), ist für die hier in Rede stehende aufenthaltsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Das ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig (Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.).

13

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Groepper
Gerhardt