§ 95 SHSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 88 Absatz 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
- 2.
unbefugt eine Niederlassung einer Hochschule nach § 92 Absatz 1 oder 3 errichtet oder betreibt,
- 3.
unbefugtes Franchising im Sinne von § 92 Absatz 2 betreibt,
- 4.
seinen Verpflichtungen nach § 92 Absatz 5 trotz Aufforderung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nicht nachkommt,
- 5.
nach § 94 geschützte Bezeichnungen ohne entsprechende staatliche Anerkennung verwendet,
- 6.
unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
- 7.
gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Bachelor- und Masterarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
- 8.
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.