Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1988, Az.: VI ZR 235/87
§ 264 StGB als Schutzgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 235/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 106, 204 - 212
- MDR 1989, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 974-976 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 262-264 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1989, 102-105
Amtlicher Leitsatz
§ 264 StGB ist Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, nimmt den Beklagten als einen der beiden Geschäftsführer der inzwischen gelöschten AC-GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte beantragte bei der von der Klägerin mit der Mittelvergabe beauftragten AIF in den Jahren 1979 und 1980 für die AC-GmbH Subventionen (Personalkostenzuschüsse) aus Bundesmitteln, die in Höhe von 57 526 DM für das Jahr 1979 und in Höhe von 25 217 DM für das Jahr 1980 bewilligt und ausgezahlt wurden.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die durch rechtskräftigen Bescheid vom 22. November 1982 die Bewilligungsbescheide zurückgenommen und von der AC-GmbH Erstattung der ausgezahlten Geldbeträge zuzüglich Zinsen gefordert hat, nach erfolglos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahmen gegen die AC-GmbH von dem Beklagten Ersatz der Subventionsleistungen nebst Zinsen. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die Bewilligung sei erfolgt, weil die von dem Beklagten unterzeichneten Antragsformulare und Erklärungen falsche Angaben enthalten hätten. Tatsächlich habe die AC-GmbH die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuschüsse nicht erfüllt. Der Beklagte habe durch leichtfertiges Verhalten Subventionsbetrug i. S. von § 264 StGB begangen und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Beklagte hat abgestritten, leichtfertig falsche Angaben gemacht zu haben. Zudem gewähre § 264 StGB keine Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen ihn, weil die Vorschrift kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: § 264 StGB sei Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin. Diese Strafvorschrift schütze zumindest auch das öffentliche Vermögen. Der Beklagte habe auch den Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Er habe als Geschäftsführer für die AC-GmbH wirtschaftsfördernde Subventionen i. S. des § 264 Abs. 6 StGB beantragt. Die Angaben des Beklagten zu den subventionserheblichen Tatsachen seien jedoch unrichtig gewesen. Die Erklärungen gemäß Ziffer 5.1. der Antragsformulare dazu, daß die AC-GmbH ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewesen sei, hätten nicht der Wirklichkeit entsprochen. Sämtliche Angaben gemäß Ziffer 5.3. der Anträge zum Umfang des mit Forschung und Entwicklung beschäftigten Personals seien unzutreffend gewesen. Der Beklagte habe auch leichtfertig i. S. des § 264 Abs. 3 StGB gehandelt, weil er die von dem Buchhalter N. ausgefüllten Antragsformulare und die Erklärungen über die Aufwendungen für das in Forschung und Entwicklung tätige Personal ohne weitere Prüfung unterschrieben habe.
II.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Streitfall der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch geltend.
Zwar ist das Subventionsverhältnis, das der Schadensersatzforderung zugrunde liegt, öffentlich-rechtlicher Natur. Das gilt sowohl für die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als Subventionsgeberin und der AC-GmbH, die den Bewilligungen der Subventionen zugrunde gelegen haben, als auch für das Rückerstattungsverhältnis zwischen ihnen nach dem am 22. November 1982 erklärten Widerruf. Der Beklagte ist jedoch nicht Schuldner des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Adressat der Bewilligungsbescheide und Empfänger der Zuschüsse ist vielmehr die AC-GmbH gewesen; allein gegen sie richtet sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen dritte Personen, die bei der Subventionsbewilligung für den Subventionsnehmer gehandelt haben, ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnisses nicht vorgesehen, ohne daß dadurch Ersatzansprüche aus Rechtsbeziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung, insbesondere aus deliktischen Beziehungen bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen ausgeschlossen wären. Insoweit kann deshalb die Klägerin gegen den Beklagten im Zivilrechtsweg Ersatzansprüche aus deliktischem Rechtsgrund geltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1975 - VI ZR 222/73 = VersR 1975, 739 m. w. Nachw.).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin den durch die Bewilligungen und Auszahlungen der Zuschüsse an die AC-GmbH entstandenen Schaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zu ersetzen.
Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die nach Zweck und Inhalt - selbst wenn ihr auf die Allgemeinheit gerichteter Schutzzweck ganz im Vordergrund steht - wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen ausgerichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1987 BGHZ 100, 13, 14 f. und vom 2. Februar 1988 BGHZ 103, 197 f. m. w. Nachw.). Zudem muß die Eröffnung eines individuellen, auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgenden Schadensersatzanspruchs erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems liegen (vgl. BGHZ 66, 388, 390, 391 [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]; Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 = VersR 1976, 982, 983; Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht, 1968, S. 14 f. sowie Fn. 40).
Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt § 264 StGB in diesem Sinne die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
a) In Rechtsprechung und Literatur besteht der auch vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit, ob geschütztes Rechtsgut bei § 264 StGB allein die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit ist
(vgl. OLG Hamburg NStZ 1984, 218; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1383 [OLG Karlsruhe 16.10.1980 - 3 Ss 202/80]; LK/Tiedemann 10. Aufl. § 264 Rdn. 8 f.; Diemer-Nicolaus in Festschrift für Schmidt-Leichner, 1977, S. 31, 42; Heinz GA 1977, 225 f.)
oder aber das staatliche Vermögen zumindest auch mit in den Schutzbereich der Norm fällt
(vgl. Bockelmann, Strafrecht, Besonderer Teil 12. Aufl. S. 106; Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 47 f.; Hack, Probleme des Tatbestands Subventionsbetrug § 264 StGB, 1982, S. 19 f., 73; Lackner, StGB 17. Aufl. § 264 Anm. 1 a; Ranft JuS 1986, 445, 447; ders. NJW 1986, 3163, 3165 f.; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 23. Aufl. § 264 Rdn. 1, 4; SK/Samson 4. Aufl. § 264 Rdn. 56, 58, 103; in diesem Sinne wohl auch BGH Urteile vom 14. Dezember 1983 BGHSt 32, 203, 206 f. und vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86 = Wistra 1987, 214, 215 = JR 1988, 249).
b) Nach Ansicht des Senats umfaßt § 264 StGB jedenfalls auch den Schutz staatlichen Vermögens vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen.
aa) Der Gesetzgeber ging von einer gewissen Verwandtschaft zwischen Betrug und Subventionsbetrug aus. Dies ergibt sich nicht nur aus der Stellung der Vorschrift im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Betrug und Untreue) und aus der Bezeichnung des Tatbestandes (Subventionsbetrug). Ausweislich der Gesetzesmaterialien war die Vorschrift auch als Straftatbestand im »Vorfeld des Betruges« konzipiert. Die Notwendigkeit der Schaffung eines neuen Tatbestandes für den Bereich der Wirtschaftssubvention wurde damit begründet, daß die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB oft nur schwer festzustellen seien, die Vorschrift daher zur Bekämpfung des Subventionsschwindels unzulänglich sei (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 15 f.; BT-Drucks. 7/5291 S. 4). Zwar ist im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten worden, § 263 StGB als eine primär auf Vermögensschutz ausgerichtete Vorschrift treffe nicht den »Unrechtskern« des Subventionsbetruges, da es sich bei Subventionen um staatliches Umlaufvermögen handele, das auf jeden Fall zur Ausgabe bestimmt sei; die mit der Vorschrift zu ahndende sozialschädliche Handlung sei die Fehlleitung sowie die Durchkreuzung staatlicher Planung und die (teilweise) Vereitelung des im Allgemeininteresse verfolgten Zwecks. Die bis dahin zur Einbeziehung des Subventionsbetruges in § 263 StGB entwickelte Zweckverfehlungslehre, nach der die vorsätzlich betrügerisch bewirkte Hingabe einer Subvention - ungeachtet der ohnehin vorgesehenen Verausgabung der Mittel - einen Vermögensschaden darstellt, sei für die Strafbarkeit nach § 264 StGB nicht maßgeblich. Indes wird andererseits in den Gesetzesmaterialien an anderer Stelle der Gesichtspunkt des Vermögensschutzes mehrfach hervorgehoben (BT-Drucks. 7/5291 S. 5, 8). Vor allem wäre es nicht verständlich, warum § 264 StGB nur für Wirtschaftsubventionen gilt, während der Gesetzgeber offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen hat, bezüglich anderer staatlicher Subventionen die bisherige, auf § 263 StGB ausgerichtete Strafrechtspraxis zu ändern, und warum die Vorschrift für diese Subventionen umfassend als eine der allgemeinen Betrugsvorschrift vorgehende Sondervorschrift konzipiert ist, welche auch die Fälle erfaßt, in denen die Subvention tatsächlich aufgrund der Täuschung gewährt worden ist, wenn nicht § 264 StGB damit für seinen Regelungsbereich zugleich die vermögensschützende Aufgabe des § 263 StGBübernehmen soll (vgl. Ranft JuS 1986, 450). Von daher besteht auch kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber, der den Schutz der öffentlichen Hand gegen Subventionserschleichungen gerade verstärken wollte, habe diesen Schutz zivilrechtlich verschlechtern wollen, indem er das Schutzgut Vermögen bei Schaffung des neuen Spezialtatbestandes ausgeklammert habe.
bb) Es kommt hinzu, daß mit dem Schutz vor derartigen Einwirkungen auf die Vergabe der Subventionsmittel der Schutz der Subventionsmittel selbst zwangsläufig verbunden ist. Die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit beruhen auf der vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Etatisierung der Subventionsmittel. Sie ist an die Zweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gebunden (vgl. § 45 Abs. 1 BHO). Schon diese enge Verknüpfung der in der Ermächtigung zur Vergabe zum Ausdruck kommenden Planungs- und Dispositionsfreiheit mit der Etatisierung der Mittel zeigt, daß der Schutz zwangsläufig den der ordnungsgemäßen Mittelverwendung mit umfaßt. Eine Mißachtung der Vergabevorschriften hat nicht nur haushaltsrechtlich die ungedeckte Verwendung der Mittel, sondern gleichzeitig auch einen entsprechenden vermögensmäßigen Schaden des Staates zur Folge, weil nämlich Mittel für unberechtigte Zuwendungen etatmäßig überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die unter Mißachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe erreichte zweckfremde Hergabe von Subventionen löst daher zwangsläufig im Staatsvermögen einen Schaden aus. Der Schutz vor der Hergabe solcher haushaltsrechtlich gar nicht zur Verfügung stehenden Mittel ist daher nicht lediglich ein Reflex aus dem Schutz der staatlichen Planungs- und Dispositionsfreiheit, sondern wegen der normativen Bindung an den öffentlichen Haushalt zwangsläufig durch deren Schutz nach § 264 StGB mit umfaßt (vgl. Eberle aaO S. 48; LK/Tiedemann aaO § 264 Rdn. 8). Deswegen kann der strafrechtliche Vermögensschutz bei der Erschleichung von Subventionen auch nicht auf die von § 264 StGB nicht erfaßten Subventionen (vgl. LK/Tiedemann aaO § 264 Rdn. 9, 10) beschränkt werden. Weil das öffentliche Vermögen bei Wirtschaftssubventionen durch die Subventionshergabe notwendig unmittelbar betroffen ist, ist daher gerade auch insoweit von einem mitgeschützten Schutzgut auszugehen.
cc) Auch der Umstand, daß § 264 StGB als Gefährdungsdelikt konzipiert ist, steht dem Schutzgutcharakter der Norm nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1988 aaO).
dd) Nach Auffassung des Senats kann die Transformierung des § 264 StGB in den zivilrechtlichen Deliktsschutz auch nicht daran scheitern, daß die Vorschrift ganz auf den Staatshaushalt zugeschnitten ist. Zwar setzt, wie gesagt, § 823 Abs. 2. BGB Individualschutz als Normaufgabe des Schutzgesetzes voraus; der Schutz von Allgemeininteressen ist nicht Sache des Deliktsschutzes, sondern des öffentlichen Rechts. Daß staatliche Interessen als Vermögensinteressen zu qualifizieren sind, macht sie noch nicht dem Deliktsschutz zugänglich. Erforderlich ist vielmehr, daß die Schutznorm diese staatlichen Vermögensinteressen erkennbar ebenso wie diejenigen eines Bürgers in rechtlicher Gleichordnung mit diesen schützen will (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 542 f.). In aller Regel werden eigens auf die Sicherung des staatlichen Mittelaufkommens zugeschnittene Vorschriften, sofern sie nicht ein fiskalisches Sondervermögen bilden, für einen auf der Ebene bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung mit zivilrechtlichen Mitteln zu verfolgenden Deliktsschutz kaum in Betracht kommen. Für § 264 StGB indes muß auch insoweit seine enge Beziehung zu § 263 StGB ausschlaggebend sein. Daß fiskalische Vermögensinteressen nicht anders als private gegen Betrügereien durch § 263 StGB geschützt sind und dieser strafrechtliche Vermögensschutz über § 823 Abs. 2 BGB für das Deliktsrecht übernommen wird, ist allgemein anerkannt. Diesem Vermögensschutz werden auch die Subventionsmittel der öffentlichen Hand zugeordnet (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 = NJW 1972, 210, 212). In dieser Beziehung wollte der Gesetzgeber durch § 264 StGB für die von ihm erfaßten Wirtschaftssubventionen nichts ändern, sondern insoweit den Schutz gegen Subventionserschleichungen für bestimmte Subventionen lediglich verstärken. Die Vermögensinteressen der öffentlichen Subventionsgeber sind zwar durch § 264 StGB wirksamer, nicht aber auf einer anderen Ebene als die privaten Vermögensinteressen durch § 263 StGB geschützt. Der Staat als öffentlicher Subventionsgeber ist deswegen auch zivilrechtlich nicht anders zu behandeln als ein privater Subventionsgeber, und zwar unabhängig davon, ob er die Subvention unmittelbar oder über Vergabestellen auf privatrechtlichem Weg vergibt.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die unrichtigen Angaben leichtfertig gemacht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die tatrichterliche Würdigung, dem Schädiger sei der Vorwurf der Leichtfertigkeit zu machen, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der Leichtfertigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 = VersR 1988, 474 f. und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der strafrechtliche Begriff der Leichtfertigkeit eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit bezeichnet, die in etwa der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht. Dieser in Rechtsprechung und Literatur weitgehend vertretenen Begriffsbestimmung ist zuzustimmen (vgl. BGHSt 14, 240, 255; 33, 67 [BGH 09.11.1984 - 2 StR 257/84]; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 15 Rdn. 20 m. w. Nachw.).
Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend geprüft, ob der Beklagte bei Abgabe der Erklärungen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dabei dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGHZ 89, 153, 161 sowie Senatsurteile vom 12. Januar 1988 und vom 18. Oktober 1988 aaO).
Auch soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage es als grobes Verschulden gewertet hat, daß der Beklagte die von N. vorbereiteten Formulare ohne weitere Prüfung unterschrieben hat, ist diese Annahme aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die blindlings vorgenommene Unterzeichnung von Erklärungen, die von einer Hilfskraft vorbereitet worden sind, kann ein grob fahrlässiges Verhalten ausmachen (vgl. BayObLG DStR 1977, 226; OLG Stuttgart DStR 1985, 48, 49; Dreher/Tröndle aaO § 264 Rdn. 24). Auch die Gesetzesbegründung zu § 264 StGB geht davon aus, daß das Unterlassen jeglicher eigener Prüfung der subventionserheblichen Tatsachen als leichtfertig anzusehen ist (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 8). Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es die Unterzeichnung der Formulare vorliegend jedenfalls als groben Sorgfaltsverstoß angesehen hat (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Daß das Berufungsgericht auch im übrigen den Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB als erfüllt angesehen hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.