Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1985, Az.: BVerwG 2 C 12.83
Beamtenrecht; Ernennung; Anderer Bewerber; Rücknahme; Laufbahnbewerber; Beamtenverhältnis; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 12.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.10.1981 - AZ: 9 K 369/80
- VGH Baden-Württemberg - 23.11.1982 - AZ: 4 S 829/82
Rechtsgrundlagen
- § 10 BRRG
- § 61 BRRG
- § 6 Abs. 2 LBG Baden-Württemberg F. 1979
- § 8 Abs. 1 LBG Baden-Württemberg F. 1979
- § 14 LBG Baden-Württemberg F. 1979
- § 15 LBG Baden-Württemberg F. 1979
- § 31 LBG Baden-Württemberg F. 1979
- § 3 Abs. 2 LVO Baden-Württemberg F. 1974
- § 54 Abs. 6 LVO Baden-Württemberg F. 1974
- § 56 Abs. 2 LVO Baden-Württemberg F. 1974
- § 3 LVO Baden-Württemberg F. 1974
- § 8 Abs. 4 Ges. über Ausbildung der Volksschullehrer
Fundstellen
- BVerwGE 71, 330 - 336
- DVBl 1985, 1237-1239 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1985, 281-286
- DÖD 1986, 33-35
- DÖV 1985, 921-922
- NVwZ 1985, 903-904 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1985, 338-339
Amtlicher Leitsatz
Die Ernennung eines anderen Bewerbers ist gemäß § 14 Abs. 2 LBG Baden-Württemberg zurückzunehmen, wenn andere als Laufbahnbewerber in dieser Laufbahn nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger bestand im Sommer 1973 die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Anschließend wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer an Grund- und Hauptschulen zur Anstellung ernannt. Das beim Oberschulamt eingerichtete Prüfungsamt erteilte ihm unter dem 10. März 1977 das Zeugnis, daß er die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt habe, auf Grund des vom Prüfungsamt festgestellten Gesamtergebnisses die Prüfung "befriedigend (3,1) bestanden und damit die Eignung zur Anstellung an Grund- und Hauptschulen nachgewiesen" habe. Das Oberschulamt ernannte ihn am 11. Juni 1977 zum Lehrer und verlieh ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit.
Das Prüfungsamt für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen teilte dem Kläger mit Bescheid vom 1. März 1979 mit, es habe die Prüfungsentscheidung vom 10. März 1977 gemäß § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung wegen Täuschungsversuchs widerrufen und seine Zweite Dienstprüfung für nicht bestanden erklärt. Zur Begründung führte es aus, daß der unterrichtspraktische Teil seiner "Schriftlichen Arbeit" weitgehende Übereinstimmung mit der Arbeit des Lehrers L. aufweise; ferner enthalte die Arbeit wörtliche und sinngemäße Übernahmen aus zwei Broschüren ohne Kennzeichnung, dabei auch aus einer im Literaturverzeichnis nicht aufgeführten Broschüre; die auf Seite 70 seiner Arbeit abgegebene Erklärung sei daher nicht haltbar. Über die vom Kläger gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Das Oberschulamt nahm durch Verfügung vom 20. Juli 1979 nach Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die Ernennung vom 11. Juni 1979 zum "Lehrer" und die "Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit" zurück. Zur Begründung verwies es auf den Bescheid des Prüfungsamtes vom 1. März 1979 nebst Begründung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - sei eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie wie hier durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben und den Bescheid des Oberschulamts vom 20. Juli 1979 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1980 aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Senat lasse die Frage offen, ob der Kläger es im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung unternommen habe, das Ergebnis der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen durch Täuschung zu beeinflussen. Selbst wenn man dies unterstelle, sei die Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung nicht gerechtfertigt. Zwar halte sich die Verfügung vom 20. Juli 1979 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 LBG. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß sich mit einem prüfungsrechtlichen Täuschungsversuch des Klägers eine arglistige Täuschung bei seiner Ernennung verbinde.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1982 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1981 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und trägt vor, daß bereits die Frist für die Rücknahme der Ernennung nicht eingehalten worden sei und er im übrigen keine Täuschungshandlung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung begangen habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung gemäß § 14 Abs. 2 LBG lägen nicht vor.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er führt im einzelnen aus, daß die Rücknahme der Ernennung sowohl gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG als auch gemäß § 14 Abs. 2 LBG gerechtfertigt sei.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ernennung des Klägers zum "Lehrer" und die "Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit" auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg in der - mit den früheren Fassungen übereinstimmenden - Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) wegen arglistiger Täuschung der Ernennungsbehörde zurückgenommen werden konnte oder nicht, wie das Berufungsgericht meint. Die Rücknahme der Ernennung des Klägers ist auf Grund der im angefochtenen Urteil festgestellten und unterstellten Tatsachen jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 LBG gerechtfertigt. Die Rücknahmegründe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG und des § 14 Abs. 2 LBG schließen sich nicht aus, sondern stehen selbständig nebeneinander (vgl. hierzu Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 31.78 - <Buchholz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 1>). Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist von der vom Berufungsgericht nicht abschließend geprüften Annahme auszugehen, das Prüfungsamt für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen habe gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 1. April 1970 (GBl. S. 177) die Prüfungsentscheidung zu Recht widerrufen und die Zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu Recht für nicht bestanden erklärt.
Gemäß § 14 Abs. 2 LBG ist die Ernennung auch zurückzunehmen, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde und ihr der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nicht nachträglich zustimmt. Wie sich im einzelnen aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 31.78 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 32.79 - (Buchholz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 2) zu der entsprechenden Rechtslage in Niedersachsen (dort führt die fehlende Mitwirkung zur Nichtigkeit der Ernennung) ergibt, betrifft diese Vorschrift auch die Ernennung eines anderen Bewerbers ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ernennungsbehörde die Einstellungsvoraussetzungen eines Laufbahnbewerbers als erfüllt ansah. Die Kenntnis der Behörde bzw. des Ernannten von der Mitwirkungsbedürftigkeit ist unerheblich. Maßgebend ist allein, ob nach dem objektiv gegebenen Sachverhalt bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Einstellung ohne oder nur unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses zulässig war. Dies ergibt sich nach der angeführten Rechtsprechung des Senats, auf die Bezug genommen wird, nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Sinn und Zweck und den Gesetzesmaterialien.
Anderer Bewerber ist jeder Bewerber, der nicht Laufbahnbewerber ist. Laufbahnbewerber ist nicht schon, wer die für die Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung besitzt, wie dies nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBG den Anschein haben könnte. Nach den Vorschriften über Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - wie im vorliegenden Falle - in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden, wer nach Erfüllung der für die Laufbahn geforderten Vorbildung die Befähigung für die Laufbahn in der dafür vorgeschriebenen Weise, im Regelfall durch Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung, erworben hat (BVerwGE 32, 148 <152>[BVerwG 11.06.1969 - VI C 61/65]; Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 31.78 - <a.a.O.>; §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), 20 ff. LBG; §§ 3, 11 ff. der Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Land Baden-Württemberg <Landeslaufbahnverordnung - LVO -> in der Fassung vom 15. Februar 1971 <GBl. S. 27> u.a. (geändert durch Verordnung vom 9. Juli 1974 <GBl. S. 274>).
Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Kläger kein Laufbahnbewerber, sondern anderer Bewerber. Hat das Prüfungsamt für Grund- und Hauptschulen die Prüfungsentscheidung zu Recht widerrufen und die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen für nicht bestanden erklärt, so entfallen damit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung des Klägers zum Lehrer unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten, auf Lebenszeit. Gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 6 und 7 LVO darf einem Lehrer an Grund- und Hauptschulen ein Amt seiner Laufbahn erst dann verliehen werden, wenn er die für seine Laufbahn vorgeschriebene Zweite Dienstprüfung bestanden und die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet hat. Der Irrtum der Einstellungsbehörde, der Kläger habe die Prüfung bestanden und erfülle die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, ist - wie ausgeführt - insoweit unbeachtlich.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß in die Laufbahn, in der der Kläger verwendet wird, andere Bewerber nicht eingestellt werden können, weil für sie eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 56 Abs. 3 LVO). Da andere Bewerber gerade unter Abweichung von den Laufbahnvorschriften ernannt werden dürfen und demgemäß nach § 56 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LVO von anderen Bewerbern ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst (und die Laufbahnprüfung) nicht gefordert werden dürfen, ist eine bestimmte Vorbildung dann besonders vorgeschrieben, wenn sie über die üblichen laufbahnrechtlichen Anforderungen hinausgeht. Besondere Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind nur andere Vorschriften als Laufbahnvorschriften (vgl. auch hierzu die Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 31.78 - und - BVerwG 2 C 32.79 - <a.a.O.>). Der Kläger besitzt zwar die für die Laufbahn geforderte Vorbildung im laufbahnrechtlichen Sinne, die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, nicht aber die ebenfalls durch besondere Rechtsvorschriften für die Laufbahnbefähigung geforderte Laufbahnprüfung. § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung der Volksschullehrer vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 188), u.a. geändert durch das Gesetz über die Rechtsstellung der Pädagogischen Hochschulen und der Berufspädagogischen Hochschule vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 301) und durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286; später wurde durch Gesetz vom 3. Februar 1981 <GBl. S. 74> u.a. § 8 aufgehoben, durch § 101 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 4. Juni 1982 <GBl. S. 323>§ 8 Abs. 4 neu gefaßt) bestimmt, daß die Zweite Lehramtsprüfung auf Grund der Fortbildung im Anschluß an die Erste Prüfung dem Nachweis der Befähigung zur planmäßigen Anstellung im Volksschuldienst dient. Diese Regelung geht als lex specialis den allgemeinen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Landeslaufbahnverordnung vor (vgl. auch § 56 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LVO; Fürst, GKÖD I, K § 21 Rz 5).
Der erkennende Senat hat in den bereits mehrfach angeführten Entscheidungen vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 31.78 - und - BVerwG 2 C 32.78 - die Frage, ob nach dem Sinn und Zweck der auf Grund der Ermächtigung des § 10 BRRG erlassenen landesrechtlichen Regelungen die dort vorgesehenen Sanktionen auch eintreten, wenn der Landespersonalausschuß die Befähigung des anderen Bewerbers nicht feststellen kann, weil ein anderer Bewerber in die Laufbahn nicht eingestellt, bzw. nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden darf, ausdrücklich offengelassen. Sie ist dahin zu beantworten, daß § 14 Abs. 2 LBG auch diesen Fall betrifft. Er liegt den im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich erwähnten Fallgestaltungen als vorgegeben zugrunde. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung.
Das Fehlen der laufbahnrechtlichen Befähigung eines anderen Bewerbers führt gemäß § 14 Abs. 2 LBG stets zur Rücknehmbarkeit einer - wie hier - ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses ausgesprochenen Ernennung. Aus welchen Gründen die Mitwirkung unterblieben ist, ist unbeachtlich. Der Mangel der Mitwirkung kann nur durch nachträgliche Zustimmung des Landespersonalausschusses, die grundsätzlich unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen wie bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Mitwirkung (§§ 6 Abs. 2, 31 LBG; §§ 3 Abs. 2, 56 Abs. 2 LVO) nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen ist, geheilt werden. Diese Heilungsmöglichkeit dient dem Schutz des Beamten vor nachteiligen Folgen etwaiger Fehler der Behörde und der Rechtsklarheit. Sie soll u.a. verhindern, daß eine zwar fehlerhafte, aber grundsätzlich heilbare Ernennung eines anderen Bewerbers ohne Einschaltung des Landespersonalausschusses zurückgenommen wird, dem es grundsätzlich obliegt, den Schwebezustand zu beenden (vgl. auch hierzu Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 31.78 - und - BVerwG 2 C 32.79 - <a.a.O.>). Verweigert er seine Zustimmung, hat der Dienstherr die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 LBG auszusprechen. Das gilt aber auch dann, wenn der Gesetzgeber schon selbst eindeutig und abschließend die - regelmäßig dem Landespersonalausschuß obliegende - Entscheidung getroffen und die Ernennung anderer Bewerber für die Laufbahn und eine nachträgliche Heilung des Mangels der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ausgeschlossen hat (so auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 14 E 6 d; vgl. auch Art. 11 E 9) und für eine nachträgliche Zustimmung des Landespersonalausschusses kein Raum mehr ist. Eine andere Auffassung führte zu dem unverständlichen und logisch untragbaren Ergebnis, daß die grundsätzlich zulässige Ernennung eines anderen Bewerbers ohne vorherige Feststellung seiner Befähigung zurückzunehmen ist, wenn der Landespersonalausschuß seine nachträgliche Zustimmung im konkreten Einzelfall verweigert. Der weitergehende Mangel, wenn schon der Gesetzgeber selbst die Befähigung anderer Bewerber ausschließt, bliebe sanktionslos (vgl. auch Zängl, Nichtigkeit von Ernennungen wegen unterbliebener Mitwirkung der Aufsichtsbehörde oder der unabhängigen Stelle in ZBR 1973, 138 ff. <140>).
§ 14 Abs. 2 LBG in der hier für richtig gehaltenen Auslegung ist mit der Ermächtigungsnorm des § 10 Abs. 1 BRRG vereinbar, insbesondere auch, wie sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, mit § 10 Abs. 1 Satz 2 BRRG, wonach für den Fall des Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung zu bestimmen ist, daß der Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zustimmt. Gemeint ist nur eine rechtlich mögliche Heilung. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 BRRG und des § 14 Abs. 2 LBG ist es, im übergeordneten Interesse die notwendige Einhaltung der gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Vorschriften auch bei den zahlreichen nicht staatlichen Dienstherren unterschiedlicher Größe und Struktur im Landesbereich zu sichern, und zwar grundsätzlich durch Einschaltung des Landespersonalausschusses (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 14 Erl. 6 a, Zängl, a.a.O., S. 140). Diese entsprechend der in § 61 BRRG ausgesprochenen Verpflichtung gebildete unabhängige, nicht an Weisungen gebundene Stelle hat die Aufgabe, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen, insbesondere der laufbahnrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (§§ 121 125 LBG). Das mit den angeführten Vorschriften verfolgte Ziel wäre aber nicht mehr erreichbar, wenn eine Sanktion auschiede, weil schon kraft der eindeutigen bereits vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung eine Heilung durch Einschaltung des Landespersonalausschusses nicht in Betracht kommt.
Die Sechsmonatsfrist für die Rücknahme der Ernennung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 LBG, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBG zu laufen beginnt, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, ist eingehalten. Sie begann frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die Ernennungsbehörde Kenntnis von der Entscheidung des Prüfungsamtes und damit vom Fehlen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung des Klägers zum Lehrer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Kenntnis erhielt.
Unschädlich ist auch, daß der Beklagte die Rücknahme der Ernennung nicht ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 LBG gestützt hat. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes allein auf Grund der in dem Bescheid angegebenen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Sie sind vielmehr befugt und verpflichtet, gegebenenfalls auch andere Rechtsvorschriften heranzuziehen, soweit dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesensgehalt oder Ausspruch verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 7, 17 <18>[BVerwG 08.05.1958 - IV C 108/57]; 10, 202 <204 f. [BVerwG 01.03.1960 - I C 150/58]>; 64, 356 <358>). Diese Grenze ist nicht überschritten. Es handelt sich in jedem Falle um eine Rücknahme, die der Beklagte auf den Mangel der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gestützt hat.
Hiernach ist das Urteil des Berufungsgerichts, durch das die Berufung des Beklagten gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist, aufzuheben. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch verwehrt. Es ist bisher nicht entschieden, ob der vom Kläger angefochtene Bescheid des Prüfungsamtes rechtmäßig ist. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 42.300 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Dr. Müller