§ 10 RDG - Umfang der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Die Genehmigung nach § 3 wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt.
(2) Die Genehmigung umfasst jeden einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe der Bauart, des amtlichen Kennzeichens, der Fahrgestellnummer und eines geeigneten Abstellortes im Land Berlin. Die Genehmigung bestimmt, ob der einzelne Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Krankentransport oder nur für den Krankentransport genutzt werden darf.
(3) Ändert sich das Eigentum an einem Krankenkraftwagen oder wird dieser dauerhaft stillgelegt, erlischt die nach Absatz 2 erteilte Genehmigung. Die Genehmigungsurkunde ist insoweit von der Genehmigungsbehörde ändern zu lassen.