Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1992, Az.: IV ZR 17/91
Betriebsleiter; Versicherungsnehmer; Verantwortung; Eingriff in Tätigkeit; Repräsentantenfunktion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 17/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bremen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1992, 921-922 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 865-866 (Volltext mit amtl. LS)
- r+s 1992, 265
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Betriebsleiter hat nicht aufgrund dieser Stellung für den Versicherungsnehmer eine Repräsentantenfunktion.
2. Der Betriebsleiter müßte dann eigene Verantwortung für das versicherte Risiko übernommen haben.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer selbst Maßnahmen getroffen hat und dadurch in die Tätigkeit des Betriebsleiters eingreifen kann.
Hinweise:
s. a. OLG Köln (5 U 15/92) r+s 1992, 294.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der die Klägerin haftpflichtversichert ist, für Steuernachzahlungen der Klägerin eintrittspflichtig ist.
Die Klägerin betreibt ein Mineralölsteuerlager. Seit 1976 muß steuerbegünstigtes Heizöl durch Farbzusätze rot gekennzeichnet werden. Die Klägerin kennzeichnet das von ihr verkaufte Heizöl durch eine dafür konstruierte und vom Zoll zugelassene Anlage. Der Farbstoff wird mittels der Anlage erst bei der Entnahme des Mineralöls aus dem Tanklager, d.h. beim Befüllen der Tankwagen beigemischt. Die jeweils abgegebene Menge wird von einem Zählwerk erfaßt. Die Anlage ist mit einem verplombten Schaltelektronikkasten versehen. Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abfüll- und Kennzeichnungsanlage war der bei der Klägerin beschäftigte Zeuge M. zuständig. Er hatte die Meß- und Kontrollinstrumente zu überwachen und unterschrieb gemeinsam mit den jeweiligen Tankwagenfahrern die von der Anlage ausgedruckten Bons.
Die Anlage erwies sich als störanfällig. Anläßlich einer Reparatur an der Schaltelektronik der Kennzeichnungsanlage im Januar 1977 veranlaßte der Zeuge M. den Wartungstechniker, in die Tür des verplombten Schaltelektronikkastens vier kleine Löcher zu bohren, die den mechanischen Rückstellknöpfen für die Zählwerke genau gegenüberlagen. Dadurch konnten mit Hilfe einer aufgebogenen Büroklammer die Zählwerke zurückgestellt werden. Die Löcher wurden so angebracht, daß sie von einem Dichtungsprofil weitgehend verdeckt waren.
Von April 1977 bis September 1978 wurden aus dem Tanklager der Klägerin etwa 2,33 Mio. Liter ungekennzeichnetes Gasöl, das als ordnungsgemäß gefärbtes, steuerbegünstigtes Heizöl ausgewiesen war, als Dieselkraftstoff abgegeben. Dieserhalb ist der Zeuge M. wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Die Klägerin mußte 598.291 DM Mineralölsteuer nachentrichten. Hiervon macht sie gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis 45% entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten - geltend, zuzüglich Säumniszuschläge, Zinsen, Steuerberatungsund Rechtsanwaltskosten. Ferner begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte im Umfang ihres Haftungsanteils verpflichtet sei, weitere künftige Schäden aus den der Steuernachforderung zugrundeliegenden Bescheiden zu ersetzen und sie von etwaigen weiteren Steuernachforderungen freizustellen.
Die Klägerin stützt ihre Forderung auf einen mit der Beklagten vereinbarten Nachtrag vom 8. Februar 1977, der auch in den Versicherungsschein mit folgendem Wortlaut aufgenommen wurde:
"Mitversichert sind im Umfang des Vertrages Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch nicht ordnungsgemäße Einfärbung von Mineralölen. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung verpflichtet ist."
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege kein Versicherungsfall vor. Aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages habe sie nur für Schäden einzustehen, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zugefügt habe; hier handele es sich aber um Steuerschulden der Klägerin. Überdies habe sie durch ihren Mitarbeiter M. der ihr Repräsentant sei, den "Versicherungsfall" vorsätzlich herbeigeführt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht legt die mit dem Nachtrag vom 8. Februar 1977 vereinbarte Klausel dahin aus, daß mit ihr auch Steuerschäden, d.h. nachträgliche Zahlungen an den Fiskus vom versicherten Risiko erfaßt seien. Zwar hätten die Parteien einen als Haftpflichtversicherung bezeichneten Vertrag abgeschlossen, nach dem der Versicherer grundsätzlich gemäß § 149 VVG verpflichtet sei, dem Versicherungsnehmer die Leistungen zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit an einen Dritten zu erbringen habe. Die Parteien hätten aber mit dem Nachtrag ein weiteres, über einen normalen Haftpflichtversicherungsvertrag hinausgehendes Risiko versichert, nämlich daß die Klägerin durch den Fiskus wegen eines Versagens der Kennzeichnungsanlage in Anspruch genommen werden sollte. Die Beklagte habe zur Stützung ihrer anderen Auffassung auch nicht aufgezeigt, welche Ansprüche Dritter aufgrund öffentlich-rechtlicher Forderungen in Betracht kämen. Außerdem habe die Beweisaufnahme das Auslegungsergebnis bestätigt, daß alle Schäden abgesichert sein sollten, die aus einem Versagen der Gasölkennzeichnungsanlage eintreten könnten, unabhängig davon, ob Schäden von Dritten oder vom Fiskus direkt geltend gemacht würden.
Gegen diese Auslegung des Tatrichters wendet sich die Revision als ihr günstig nicht. Sie ist auch möglich und enthält keine Rechtsfehler.
2. Das Berufungsgericht hat eine Leistungspflicht der Beklagten aber nach § 61 VVG für ausgeschlossen gehalten, weil die Klägerin durch den Zeugen M. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Mosch habe durch Manipulation an der Abfüllanlage ungefärbtes, als Heizöl deklariertes Gasöl ausgeliefert. Für diese Handlungen ihres Betriebsleiters hafte die Klägerin, weil der Zeuge M. ihr Repräsentant gewesen sei.
Als Repräsentant des Versicherungsnehmers sei anzusehen, wer beauftragt sei, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen; dabei reiche die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht aus. Dazu führt das Berufungsgericht aus, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die bloße Überlassung der Obhut. Der Zeuge M. sei als Verwalter und Vertriebsleiter (gemeint ist Betriebsleiter) für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abfüll- und Kennzeichnungsanlage allein verantwortlich gewesen. Ihm sei wegen der steuerlichen Bedeutung seiner Aufgabe gegenüber der Firmenleitung und dem Zollamt eine besondere Vertrauensstellung übertragen worden. Die Klägerin habe die Aufsicht über die Anlage und damit die Risikoverwaltung dem Zeugen M. ohne Einschränkung übertragen und sich damit der Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für den Versicherungsgegenstand, nämlich des Risikos der einwandfreien Färbung von Mineralöl, begeben.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Allerdings ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut reicht dabei nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (grundlegend BGHZ 107, 229, 230, 231 [BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87]m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Diese rechtlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Aber die von ihm festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um von ihnen auf die Repräsentanteneigenschaft des Zeugen M. zu schließen. Weder seine Tätigkeit als Betriebsleiter noch die Zustimmung des Zollamtes zu dieser Stellung sind eine ausreichende Grundlage für die Annahme, M. sei im Geschäftsbereich des versicherten Risikos an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten.
Der Versicherungsnehmer muß sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (BGHZ 107, 229, 233) [BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87]. Ein Betriebsleiter kann, muß aber nicht die Verantwortung für das versicherte Risiko vollständig übernommen haben. Das hängt von den Einzelheiten seiner Tätigkeit und davon ab, ob der Versicherungsnehmer bereit und in der Lage ist, jederzeit einzugreifen und ob er Kontrollmaßnahmen zur Überwachung des Betriebsleiters veranlaßt hat, die dem Versicherungsnehmer ein Eingreifen ermöglichen. Hier hatte die Versicherungsnehmerin besondere technische Kontrollen anbringen lassen, die dem Zeugen M. keinen großen eigenen Spielraum ließen. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Abfüll- und Kennzeichnungsanlage registrierte sie selbständig die abgegebene Menge der jeweiligen Gasölart. Sie kennzeichnete automatisch das geringer zu versteuernde Heizöl. Einen eigenen Entscheidungsspielraum hatte der Zeuge M. allenfalls in der Frage, welche Mengen verkauft werden sollten, wobei die Beantwortung von der Nachfrage abhängig gewesen sein dürfte. Daß dem Zeugen M. die Aufgabe übertragen war, die Anlage auf ihre Funktionstauglichkeit zu überwachen, gibt ihm noch keine Vertrauensstellung, die es rechtfertigte anzunehmen, ihm sei die Verantwortung über das Risiko der richtigen Kennzeichnung in vollem Umfang übertragen worden. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Zollamt bestand darin, daß der Zeuge M. ihm Störungen der Kennzeichnungsanlage melden mußte. Auch daraus läßt sich nicht herleiten, daß sich die Versicherungsnehmerin der Verfügungsbefugnis über die Kennzeichnungsanlage und der Verantwortung über die richtige Kennzeichnung völlig begeben hätte.
Auch die Stellung des Prokuristen T. hat das Berufungsgericht in seine Erwägungen über die Alleinverantwortung des Zeugen M. nicht miteinbezogen. Wie aus der Anlage K28 zu der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Berufungsbegründung der Klägerin hervorgeht, hat M. zusammen mit einem links unterzeichnenden V. - dem Prokuristen T. Störungen der Anlage gemeldet. Das deutet auf eine Mitverantwortung des Prokuristen T. für die Funktionsfähigkeit der Abfüll- und Kennzeichnungsanlage hin. Auch dem Schreiben des Hauptzollamtes vom 9. August 1977 (Anlage K29 zur Berufungsbegründung), das zu Händen des Prokuristen T. gerichtet ist, kann entnommen werden, daß Störungen der Kennzeichnungsanlage in seinen Verantwortungsbereich fielen.
Allein mit den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen läßt sich deshalb die Annahme, M. sei Repräsentant der Klägerin gewesen, nicht aufrechterhalten.
3. Sollte das Berufungsgericht gegebenenfalls nach weiterem tatsächlichen Vortrag der Parteien wiederum die Repräsentantenstellung des Zeugen M. bejahen, kommt es darauf an, ob M. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, §§ 152 VVG, 4 II Nr. 1 AHB.
Diese Frage hat das Berufungsgericht mit seinem angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler bejaht. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sein Ergebnis allein auf das Strafurteil und das ihm zugrundeliegende Ermittlungsverfahren gestützt, geht sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Wie auch die Revision nicht verkennt, war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Strafakten als Beweisurkunden heranzuziehen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch die unstreitigen Tatsachen mit berücksichtigt und als Zeugen vernommen. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit seiner Aussagen nicht hat überzeugen können, so ist dies Teil der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter vorbehalten bleiben muß. Über die Behauptung der Klägerin, die Anlage habe im Störungsfall auch ohne Zutun des Zeugen M. ungefärbtes Heizöl abgegeben, brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben. Denn der behauptete Umstand schließt nicht aus, daß M. außerdem in größerem Umfang durch die Löcher, deren Bohrung er veranlaßt hatte, die Anlage so manipulierte, daß sie allein durch seine Handlungen ungefärbtes Mineralöl als Heizöl deklariert abgab.