Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1993, Az.: BVerwG 1 A 35/91
Übertragung eines Versicherungsbestands; Mitglieder; Vereinsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 35/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 95, 8 - 15
- MDR 1994, 672 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2559-2561 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1101 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 797-799 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 709-711 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Satzung eines VVaG darf vorsehen, daß die von der Übertragung eines Teils des Versicherungsbestand betroffenen Mitglieder gewisse Rechte hinsichtlich des Vereinsvermögens behalten.
Tatbestand:
I. Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), er betrebt im wesentlichen die allgemeine Haftpflicht-Versicherung, die Kraftfahrtversicherung und die Verkehrs-Service-Versicherung. Er beabsichtigte, das gesamte Kraftfahrtversicherungsgeschäft einschließlich der Verkehrs-Service-Versicherung und die Kraftfahrtgepäckversicherung auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen. Er beschloß eine entsprechende Bestandsübertragung und beantragte beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (im folgenden: BAV) deren Genehmigung. Als das BAV beanstandete, daß der Bestandsübertragungsvertrag keine Entschädigung für den Verlust der Mitgliedschaft zugunsten der bei der Bestandsübertragung aus dem Verein ausscheidenden Mitglieder vorsah, zog er den Antrag zurück.
Am 12. Juni 1990 beschloß die außerordentliche Hauptversammlung des Klägers eine Satzungsänderung betreffend die Rechte der von einer Bestandsübertragung erfaßten Mitglieder. Während sonst ausscheidende Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte verlieren, sollen sie ihre Mitgliedschaftsrechte am Vereinsvermögen im Falle der Vereinsauflösung, Bestandsübertragung, Verschmelzung, Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen und im Falle der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (§§ 43, 44, 44 a - c VAG, 385 e ff. AktG) behalten. Die Aufrechterhaltung dieser Rechte, insbesondere die Beteiligung an einer Vermögensausschüttung, ist ferner daran geknüpft, daß das Versicherungsverhältnis bei der übernehmenden Gesellschaft zum Zeitpunkt einer über die genannten Fälle entscheidenden Hauptversammlung ununterbrochen fortbesteht. Der Kläger beantragte beim BAV die Genehmigung dieser Satzungsänderung.
Durch Beschlußkammerentscheidung vom 3. Mai 1991 lehnte das BAV den Genehmigungsantrag ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die beantragte Satzungsänderung wahre die Belange der Versicherten nicht hinreichend, weil sie dazu führe, daß die aufgrund einer Bestandsübertragung ausgeschiedenen Mitglieder weiterhin Mitgliedschaftsrechte ausüben konnten. Es gefährde die autonome Willensbildung des Vereins und sei mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit nicht vereinbar, wenn ausgeschiedenen Mitgliedern gewisse Verwaltungsrechte, Leistungen oder Beteiligungen am Liquidationserlös eingeräumt würden. Selbst wenn die Satzung eine Fortsetzung der Mitgliedschaft wirksam regelte, liege in einer solchen "Rest-Mitgliedschaft" eine Verletzung des Abspaltungsverbots. Ob eine Entschädigung an Mitglieder, die von Bestandsübertragungen betroffen seien, zu zahlen sei und welchen Einfluß die vorgesehene Satzungsänderung darauf hätte, wenn sie ansonsten rechtmäßig wäre, brauche nicht entschieden zu werden. Denn die Satzung regele ausschließlich fortdauernde "Rechte am Vereinsvermögen", also nicht solche aufgrund des Ausscheidens selbst.
Der Kläger hat mit der Klage die Genehmigung der Satzungsänderung sowie die Feststellung begehrt, daß das BAV nicht berechtigt sei, die Genehmigung einer Bestandsübertragung in der Kraftfahrtversicherung von einer Entschädigungsleistung an die ausscheidenden Mitglieder abhängig zu machen. In der mündlichen Verhandlung hat er das Feststellungsbegehren vor der Antragstellung zurückgenommen und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 3. Mai 1991 für verpflichtet zu erklären, die von der Hauptversammlung des Klägers am 12. Juni 1990 beschlossene Satzungsänderung zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger bedarf gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 VAG der Genehmigung der Beklagten für seine Satzungsänderung. Auf diese Genehmigung besteht ein Anspruch, wenn gesetzliche Hinderungsgründe nicht vorliegen, namentlich die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Belange der Versicherten sind nicht ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, daß ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt ist (BVerwGE 82, 303 (305) [BVerwG 12.09.1989 - 1 A 32/87]). Die Annahme des BAV, daß es im vorliegenden Falle an der ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange fehle, ist nicht gerechtfertigt. Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, inwieweit mitgliedschaftliche Belange der Versicherten gemäß § 8 VAG zu schützen sind, insbesondere eine Satzungsänderung auf die Einhaltung zivilrechtlicher Anforderungen zu prüfen ist. Die vom BAV angeführten Gründe, die vom Gericht voll nachgeprüft werden können, greifen nicht durch. Sonstige der Genehmigung entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht erkennbar.
Die hier streitige Satzungsänderung regelt die Folgen von Bestandsübertragungen im Sinne des § 44 VAG. Da sie den Fall betrifft, daß der VVaG nach der Bestandsübertragung fortbesteht, behandelt sie die Übertragung eines Teils des Versicherungsbestandes des VVaG auf ein anderes Unternehmen. Eine solche Teilübertragung ist nach § 44 VAG zulässig.
Bei der Übertragung eines Teils des Versicherungsbestandes eines VVaG bestehen unterschiedliche Interessen der Vereinsmitglieder. Die verbleibenden Mitglieder sind nicht daran interessiert, daß die zu dem übertragenen Versicherungsbestand gehörenden Mitglieder besondere Vorteile erhalten; dagegen ist den von der Übertragung betroffenen Mitgliedern daran gelegen, daß sie durch ihren Wechsel zu dem anderen Unternehmen jedenfalls keine Nachteile erleiden. Ob eine Satzungsbestimmung, die diesen Interessenwiderstreit lösen soll, den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG genügt, ist aufgrund einer angemessenen Gesamtabwägung der beteiligten Interessen zu entscheiden.
1. Das BAV hat eine zu beanstandende Benachteiligung durch die Satzungsänderung für die von einer Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder nicht angenommen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Der Umstand, daß diesen Mitgliedern ein anderes Versicherungsunternehmen als Vertragspartner aufgedrängt und ihre Mitgliedschaftsrechte infolge der Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem VVaG im wesentlichen erlöschen, mag zwar eine Benachteiligung darstellen. Diese ist aber als solche nicht zu beanstanden; denn das Gesetz räumt dem Verein die Möglichkeit der Bestandsübertragung mit grundsätzlicher Beendigung der Mitgliedschaft ein (§ 44 i. V. mit § 20 Satz 3 VAG). Von dieser gesetzlichen Ausgangslage her gesehen ist die streitige Satzungsänderung, die hinsichtlich des Vereinsvermögens ein Fortbestehen von Mitgliedschaftsrechten vorsieht, eine Besserstellung. Sie ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie weitergehende Begünstigungen ausschließen würde; denn ein solcher Ausschluß ist nach dem Wortlaut und Inhalt der aus sich selbst heraus auszulegenden Satzungsänderung nicht gegeben. Wie das BAV zu Recht angenommen hat, regeln die neuen Satzungsbestimmungen die Rechte der betroffenen Mitglieder, insbesondere weitergehende Ausgleichsleistungen, nicht abschließend. Diese Frage ist jeweils anläßlich einer konkreten Bestandsübertragung nach der besonderen Interessenlage des betreffenden Falles zu prüfen. In dem Fehlen einer Entschädigungsregelung allein liegt keine zu beanstandende Benachteiligung der betroffenen Mitglieder; denn die Frage, ob zur Wahrung der Belange der Versicherten im Falle einer Bestandsübertragung eine Entschädigung der betroffenen Mitglieder geboten ist, läßt sich nicht allgemein, sondern nur bezogen auf eine konkrete Bestandsübertragung beantworten. Wenn aber keine allgemeine Regelung dazu getroffen werden kann, darf nicht verlangt werden, daß die Satzung sich zu diesem Punkt äußert. Ebenso wie der Gesetzgeber in § 44 VAG kann sie zu diesem Punkt schweigen; es reicht aus, daß sie einer sich im Einzelfall möglicherweise aus allgemeinen Gesichtspunkten ergebenden Entschädigungspflicht nicht entgegensteht. Die in der Satzungsänderung vorgesehenen Befugnisse sind daher als das den von einer Bestandsübertragung erfaßten Mitgliedern verbleibende Minimum anzusehen, das eine weitergehende Entschädigung nicht ausschließt.
2. Das BAV hat hinsichtlich der Belange der nicht von einer Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder eine unangemessene Benachteiligung angenommen; diese Auffassung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das BAV hält die streitigen Satzungsbestimmungen zunächst deshalb für unangemessen, weil die aufgrund einer Bestandsübertragung zu einem anderen Unternehmen wechselnden Versicherten teilweise die einem Mitglied entsprechende Stellung erhielten, ohne daß die Mitgliedschaft selbst aufrechterhalten werde; dies sei rechtlich nicht zulässig. Diese Bedenken sind nicht begründet, da sie auf einer unrichtigen Auslegung der neuen Satzungsbestimmungen beruhen. Sie gehen zu Unrecht davon aus, daß die neuen Regelungen für den Fall einer Bestandsübertragung die vollständige Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft verbunden mit einer Neuübertragung einzelner Mitgliedschaftsrechte vorsehen.
Gegen diese Auslegung spricht insbesondere der eindeutige Wortlaut der betreffenden Bestimmungen. Sie beginnen wie folgt: "Mitglieder, die durch Bestandsübertragung gemäß §§ 14, 44 VAG ausscheiden, behalten ihre Mitgliedschaftsrechte am Vereinsvermögen in den Fällen ...". Für die betroffenen Mitglieder tritt danach keine vollständige Beendigung der Mitgliedschaft ein. Vielmehr wird eine Art Restmitgliedschaft aufrechterhalten.
Das BAV meint, das Fortbestehen einer Restmitgliedschaft könne deshalb nicht angenommen werden, weil sonst die Satzung wegen des eindeutigen Wortlautes ihres § 5 widersprüchlich wäre. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zwar sieht § 5 der Satzung vor, daß mit dem Versicherungsverhältnis auch die Mitgliedschaft endet; dies schließt aber nicht aus, daß durch eine Spezialregelung für bestimmte Sonderfälle eine andere Regelung getroffen wird. So liegt es hier; denn es wird nur für den besonderen Fall, daß das Versicherungsverhältnis zum Verein durch Bestandsübertragung endet, das Fortbestehen einer Restmitgliedschaft vorgesehen. Im übrigen geht die neue Regelung auch als jüngere Vorschrift dem § 5 der Satzung vor.
b) Auch soweit das BAV Bedenken für den Fall angeführt hat, daß die neuen Satzungsbestimmungen die teilweise Fortsetzung der Mitgliedschaft vorsehen, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß die Belange der von einer Bestandsübertragung nicht betroffenen Mitglieder gesetzwidrig oder sonst unangemessen beeinträchtigt sind.
Gesetzliche Hindernisse gegen die vorgesehene Restmitgliedschaft sind nicht gegeben. Nach § 20 Satz 3 VAG kann die Satzung bestimmen, daß die Mitgliedschaft nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses fortdauert. Dies gilt nicht nur für eine Voll-, sondern auch für eine Restmitgliedschaft, wie sie hier in Rede steht. Die Gründe für den Fortbestand der Mitgliedschaft trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses können nämlich vielfältig sein. In der Regel wird es um einen sachgerechten Interessenausgleich gehen. Eine angemessene Lösung kann es im Einzelfall geradezu gebieten, nur einen Teil der Mitgliedschaftsrechte fortleben zu lassen. Das trifft auch für die Fälle der Bestandsübertragung zu.
Da die betroffenen Mitglieder Restmitglieder bleiben, bestehen keine Bedenken, daß sie in diesem Rahmen Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen. Darin liegt entgegen der Auffassung des BAV kein Verstoß gegen das sog. Abspaltungsverbot. Dieses Verbot besagt, daß es nicht in der Hand der Mitglieder liegen soll, Mitgliedschaftsrechte willkürlich von der Mitgliedschaft zu trennen (vgl. z. B. BGHZ 3, 354 (357) [BGH 10.11.1951 - II ZR 111/50]; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 455). Dieser Grundsatz kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht eingreifen, weil hier die Mitgliedschaft nicht durch Abspaltung auf verschiedene Rechtsträger verteilt, sondern ohne Veränderung des Rechtsträgers lediglich reduziert wird. Da außerdem nach § 20 Satz 3 VAG eine Mitgliedschaft über das Versicherungsverhältnis hinaus fortdauern kann, geht das Gesetz beim VVaG davon aus, daß die sich aus einem früheren Versicherungsverhältnis ergebende Stellung und Interessenlage sogar für die Fortsetzung der vollen Mitgliedschaft ausreichen kann; dies muß um so mehr für den Fortbestand der Mitgliedschaft mit lediglich einem Teil der Mitgliedschaftsrechte gelten. Im übrigen beschränken sich hier die aufrechterhaltenen Rechte auf Fragen im Zusammenhang mit der Verwertung des Vereinsvermögens. Insoweit handelt es sich um berechtigte Interessen der bisherigen Vollmitglieder, die durch die Satzungsänderung davor geschützt werden sollen, daß sie durch die Bestandsübertragung hinsichtlich des Vereinsvermögens benachteiligt werden.
Das BAV meint ferner, daß die vorgesehenen Stimmrechte willkürlich bemessen und daher wegen Verletzung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtlich unzulässig seien; es gebe keine Rechtfertigung dafür, daß sich das Gewicht der Stimme nach der Vertragsentwicklung bei dem übernehmenden Versicherungsunternehmen richte. Auch darin ist dem BAV nicht zu folgen. Nach § 12 Abs. 4 der Satzung des Klägers bestimmt sich das Gewicht der Stimme nach den letztmalig fristgerecht bezahlten Beiträgen. Bei den von einer Bestandsübertragung betroffenen Mitgliedern soll nach der zur Genehmigung gestellten Satzungsänderung der bei der übernehmenden Gesellschaft gezahlte Beitrag zugrunde gelegt werden. Bei seiner Bewertung läßt das BAV außer acht, daß die vorgesehene Satzungsänderung einschließlich der Bemessung des Stimmrechts dazu dient, die betreffenden Mitglieder zur Vermeidung von Nachteilen durch die Bestandsübertragung hinsichtlich des Vereinsvermögens so zu stellen, als ob ihr Versicherungsverhältnis nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen worden, sondern bei dem VVaG verblieben wäre. Es ist nicht unangemessen, daß im Interesse dieses Ziels der bei dem übernehmenden Versicherungsunternehmen zuletzt gezahlte Beitrag berücksichtigt wird; denn damit ist das betreffende Mitglied so gestellt, als ob sein Versicherungsvertrag mit dem VVaG fortbestanden hätte. Dieses Anliegen ist nicht willkürlich, sondern dient dem berechtigten Interesse der durch die Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder, vor einer vermeidbaren Schlechterstellung bewahrt zu werden. Ob eine solche Bemessung der Stimmrechte stets erforderlich ist, hat der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Des weiteren ist nicht zu beanstanden, daß außerdem der ununterbrochene Bestand des Versicherungsverhältnisses bei der übernehmenden Gesellschaft im Zeitpunkt einer über die erwähnten Fälle entscheidenden Hauptversammlung vorausgesetzt wird, denn im Falle der Beendigung des vorhandenen Versicherungsverhältnisses wäre die Mitgliedschaft nach der Satzung des Klägers auch ohne die Bestandsübertragung erloschen.
Das BAV beanstandet darüber hinaus zu Unrecht, daß in der Satzung eine Regelung für diejenigen Mitglieder fehle, die mehrere Versicherungen bei dem Kläger abgeschlossen hätten. Eine solche Regelung ist nicht erforderlich, da bei einem etwaigen Zusammentreffen der Rechte aus verschiedenen Versicherungsverträgen die betreffenden Stimmrechte und Anteile addiert werden können.
Im übrigen ist die Frage, ob die Aufrechterhaltung der vermögensrechtlichen Rechtsstellung der von einer Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder die anderen Mitglieder unangemessen benachteiligt und damit ihre Belange nicht hinreichend wahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG), aus dem Gesamtzusammenhang zu beantworten. Die anderen Mitglieder hatten keinen Anspruch darauf, daß jene Mitglieder den Verein verlassen. Wenn sie aber zuvor diese als gleichberechtigte Vollmitglieder akzeptieren mußten, dann werden sie nicht dadurch unangemessen benachteiligt, daß deren Vollmitgliedschaft nach der Bestandsübertragung für die Dauer des in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisses zu einer Restmitgliedschaft reduziert wird. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der aufrechterhaltenen Stimmrechte. Ohne die Bestandsübertragung wären die nunmehr ausscheidenden Mitglieder während der ganzen Dauer ihres Versicherungsvertrages gleichberechtigte Mitglieder des Vereins geblieben. Ihre Stimmrechte hätten sich nach dem Verlauf dieses Versicherungsvertrages gerichtet. Wenn die ihnen nach der Bestandsübertragung verbleibenden Rechte sich weiterhin nach dem Verlauf dieses Versicherungsvertrages richten, wird - wie bereits dargelegt - insoweit nur das Ergebnis erreicht, das ohne die Bestandsübertragung eingetreten wäre. Die anderen Mitglieder stehen daher nicht schlechter, als sie ohne die Bestandsübertragung stehen würden.
Schließlich macht die Beklagte geltend, nach § 44 b Abs. 4, § 44 c Abs. 3 VAG und §§ 385 e ff. AktG dürften Zahlungen nur an Mitglieder erfolgen. Ein Liquidationserlös könne zwar auch an Nichtmitglieder ausgeschüttet werden (§ 48 Abs. 3 VAG); der hier für die Ausschüttung vorgesehene Maßstab sei aber willkürlich und wegen Verletzung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsmaßstabes rechtswidrig. Diese Überlegungen greifen nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht durch. Zum einen berücksichtigen sie nicht, daß die Satzung eine fortbestehende, wenn auch in ihren Rechten reduzierte Mitgliedschaft regelt. Zum anderen ist es aus den oben dargelegten Gründen nicht willkürlich, daß für die von einer Bestandsübertragung erfaßten Mitglieder bezüglich des Maßstabes der Beteiligung an einer Vermögensausschüttung die ununterbrochene Dauer ihres Versicherungsverhältnisses vom Zeitpunkt der Bestandsübertragung angerechnet und der im letzten Jahr bei dem übernehmenden Unternehmen gezahlte Beitrag zugrunde gelegt wird.