Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.01.1991, Az.: IX B 208/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.01.1991
- Aktenzeichen
- IX B 208/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 464
Tatbestand:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beteiligte sich zusammen mit anderen Anlegern an der Bauherrengemeinschaft ... zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Eigentumswohnungen. Treuhänderin war die inzwischen erloschene ... Steuerberatungsgesellschaft mbH (Treuhänderin); Vertriebsbeauftragte war die ... AG. Grundlage des Vertriebs war ein Prospekt, aus dem die Einzelheiten der Finanzierung, Größe, Lage und Grundriß der Wohnungen sowie die Gesamtkosten hervorgehen. In dem Prospekt sind die Gesamtkosten der Zweizimmereigentumswohnung der Antragstellerin mit ... DM beziffert. In dem formularmäßigen Treuhandvertrag beauftragte die Antragstellerin die Treuhänderin mit der Bearbeitung und Durchführung der mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten einschließlich der steuerlichen Betreuung und erteilte ihr umfassende Vollmacht. Über die Beendigung des Treuhandverhältnisses hinaus sollte die Treuhänderin solange aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein, bis sämtliche Verwaltungsakte endgültig bestandskräftig sind.
Aufgrund des Treuhandvertrages und der Vollmacht schloß die Treuhänderin für die Antragstellerin --wie für die übrigen Anleger-- eine Reihe von vorformulierten Verträgen, u.a. den Grundstückskaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag mit Aufbauverpflichtung, einen Bürgschafts- und Garantievertrag, einen Finanzierungsvermittlungsvertrag und einen Mietgarantievertrag.
Die Wohnanlage war 1984 bezugsfertig.
Das früher zuständige Finanzamt ... erließ für das Streitjahr 1983 am 30.Mai 1986 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, den es der in der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigte benannten Treuhänderin bekanntgab. Gegenüber den erklärten Beträgen kürzte das Finanzamt ... den Werbungskostenüberschuß erheblich. Den auf die Antragstellerin entfallenden Anteil am Werbungskostenüberschuß stellte das Finanzamt ... auf ... DM fest. Es kürzte dabei die Gebühren für die Übernahme einer Bürgschaft, die Finanzierungsgarantiegebühren, die Zinsgarantiegebühren und die Notarkosten um insgesamt ... DM. 1987 wiederholte es die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gegenüber jedem der Anleger. Über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ist bisher nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides lehnte es ab. In der Zwischenzeit ist der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ... --FA--) für das Feststellungsverfahren zuständig geworden.
Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag, die Vollziehung des Feststellungsbescheides bezüglich des Anteils der Antragstellerin mit der Maßgabe auszusetzen, daß für sie vorläufig ein um ... DM höherer Werbungskostenüberschuß berücksichtigt werde, hatte keinen Erfolg. Das FG beurteilte die Antragstellerin --wie die übrigen Anleger-- als Erwerber einer fertigen Eigentumswohnung und rechnete deshalb sämtliche Aufwendungen den Anschaffungskosten zu.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde. Sie macht geltend, das FG habe sie zu Unrecht als Erwerberin und nicht als Bauherrin beurteilt. Sie sei --im Gegensatz zu dem vom erkennenden Senat im Urteil vom 14.November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84]) beurteilten Sachverhalt-- aufgrund der durchgeführten Bauherrenversammlung jederzeit in der Lage gewesen, das Baugeschehen zu beherrschen. In dem Werkvertrag sei die Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) vereinbart. Die Verträge des Bauherrenmodells seien nicht vorformuliert gewesen, sondern in jedem Fall ausgehandelt.
Die Antragstellerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Gemäß§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung (seit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182) vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dies ist aufgrund einer summarischen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Feststellungsbescheids zu entscheiden, wobei die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 76 FGO so weit gehen muß, daß entschieden werden kann, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Die Beweisaufnahme ist auf präsente Beweismittel beschränkt (BFH-Beschluß vom 23.Juli 1968 II B 17/68, BFHE 92, 440, BStBl II 1968, 589, und Urteil vom 4.Mai 1977 I R 162-163/76, BFHE 123, 3, BStBl II 1977, 765). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Feststellung eines höheren als des festgestellten Werbungskostenüberschusses im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrt wird (BFH-Beschluß vom 14.April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637, 641 [BFH 14.04.1987 - GrS - 2/85], m.w.N.).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz als zutreffend.
a) Es ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Antragstellerin --wie die übrigen Anleger der Bauherrengemeinschaft-- einkommensteuerrechtlich nicht als Bauherr, sondern als Erwerber zu beurteilen ist.
Das FG hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 entschieden, daß Anleger, die sich an Bauherrenmodellen wie dem vorliegenden beteiligen, nicht als Bauherren, sondern als Erwerber zu beurteilen sind, und daß deshalb sämtliche Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens leisten, grundsätzlich zu den Anschaffungskosten zu rechnen sind. Der Sachverhalt im Streitfall weist gegenüber dem Sachverhalt, den der erkennende Senat im Urteil in BFHE 158, 546, [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84] BStBl II 1990, 299 [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84] zu beurteilen hatte, keine so gewichtigen Unterschiede auf, daß eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die Antragstellerin hat sich zusammen mit den anderen Anlegern aufgrund eines Bündels von vorformulierten Verträgen an der Bauherrengemeinschaft beteiligt. Ihr Vortrag, die Verträge seien nicht vorformuliert gewesen, wird durch die in den Akten befindlichen Urkunden, die den gleichen Inhalt haben wie in den mehr als hundert beim Senat anhängig gewesenen gleichartigen Fällen, widerlegt. Soweit erkennbar, ist der Vertragswortlaut in keinem Fall gegenüber den vordruckmäßigen Vertragsformularen geändert worden. Die Antragstellerin wurde umfassend von der Treuhänderin vertreten. Die Verträge konnten nur in ihrer Gesamtheit zu dem von den Bauherren erstrebten Ziel, der Übertragung einer bezugsfertigen Eigentumswohnung, führen. Eine Möglichkeit der Anleger, auf die Planung und Durchführung des Bauvorhabens Einfluß zu nehmen und das Baugeschehen zu beherrschen, besteht bei einem so umfangreichen Bauvorhaben wie im Streitfall, das noch dazu vor dem Beitritt der Bauherren bereits in allen Einzelheiten geplant ist, praktisch nicht. Sie steht, wenn die Einflußnahme in den Verträgen vorgesehen sein sollte, nur auf dem Papier. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Anleger vor Baubeginn eine Bauherrenversammlung abhalten. Die Einflußnahme der Anleger auf das Baugeschehen war im Streitfall zudem zusätzlich dadurch beschränkt, daß sie nach § 1 Nr.3 des Werkvertrages mit dem Bauunternehmer ihre Rechte nur durch die Treuhänderin ausüben durften. Die Vereinbarung der VOB (B) im Werkvertrag kann an der Beurteilung der Anleger als Erwerber im einkommensteuerrechtlichen Sinn nichts ändern; denn durch diese Vereinbarung wurde die Einflußmöglichkeit der Anleger nicht erweitert. Das FG hat danach zutreffend entschieden, daß sämtliche Aufwendungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Errichtung der Eigentumswohnung zu ihren Anschaffungskosten gehören.
b) Der Anwendung der Rechtsgrundsätze des Urteils des erkennenden Senats in BFHE 158, 546, [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84] BStBl II 1990, 299 [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84] stehen § 176 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und § 176 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht entgegen. Der Senat läßt offen, ob dieses Urteil gegenüber der bisherigen Rechtsprechung eine Änderung darstellt. § 176 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AO 1977 ist, wie der Senat im Urteil vom 31.März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, 12, BStBl II 1987, 668 [BFH 31.03.1987 - IX R 111/86]) entschieden hat, nur anwendbar, wenn das FA dem angefochtenen Bescheid die neue, für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Entsprechendes gilt für § 176 Abs.2 AO 1977 (BFH-Urteil vom 11.Oktober 1988 VIII R 419/83, BFHE 155, 298, 305, BStBl II 1989, 284 [BFH 11.10.1988 - VIII R 419/83]). Das FA ist jedoch im Streitfall nicht von den Grundsätzen des Senatsurteils, sondern von der bei Bekanntgabe des Änderungsbescheids geltenden Verwaltungsanweisung ausgegangen.
c) Aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 14.März 1990 IV B 3 - S 2253 a - 11/90 (BStBl I 1990, 147 --Übergangserlaß--) lassen sich ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide herleiten. Nach diesem Übergangserlaß sind die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 158, 546, [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84] BStBl II 1990, 299 [BFH 14.11.1989 - IX R 197/84] nicht anzuwenden, soweit sie zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führen und der Steuerpflichtige dem Bauherrenmodell oder dem vergleichbaren Modell vor dem 1.Juni 1990 beigetreten ist. Derartige Übergangserlasse sind, wenn sie eine ausreichende Rechtsgrundlage haben, auch von den Steuergerichten zu beachten (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603, 609; BFH-Urteil vom 15.Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418, [BFH 15.01.1986 - II R 141/83] m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261 [BFH 12.01.1989 - IV R 87/87]; aber auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 227 AO 1977 Anm.24). Seit Inkrafttreten der AO 1977 können die Steuergerichte Übergangserlasse jedoch nicht mehr im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319 [BFH 28.11.1980 - VI R 226/77]; Senatsurteil vom 28.April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712).