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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1984, Az.: 4 StR 577/84

Nichtberücksichtigung erheblicher Schuldminderung des Angeklagten nach Alkoholgenuss; Unterschiedliche Strafzumessung für Haupttäter und Gehilfen; Verhältnis zwischen Vorliegen von Strafmilderungsgründen und der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1984
Aktenzeichen
4 StR 577/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 14.05.1984

Fundstellen

  • StV 1985, 102
  • VerkMitt 1985, 75

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Nimmt ein Kraftfahrer in Kenntnis des Umstandes, daß im Laufe des Tages noch ein Kraftfahrzeug lenken muß, alkoholische Getränke zu sich, so ist davon auszugehen, daß er seine mögliche anschließende Fahruntüchtigkeit und sich aus ihr ergebende Gefährdungen und Verletzungen etwaiger Unfallopfer in Rechnung stellt. Dies kann jedoch nicht angenommen werden für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, welches der Täter im Anschluß an einen stattgefundenen Unfall unternimmt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführerinnen am 6. November 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1984, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision der Angeklagten U. und die Revision der Angeklagten S. werden als unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte U. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten und einem Jahr), die Angeklagte S. wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr drei Monaten und einem Jahr) verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und hinsichtlich der Angeklagten U. eine Sperrfrist von drei Jahren, hinsichtlich der Angeklagten S. eine solche von zwei Jahren festgesetzt. Den der Angeklagten U. gehörenden Pkw VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen GG - DU 654 hat die Strafkammer eingezogen.

2

Die Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; sie wenden sich insbesondere gegen die Rechtsfolgenaussprüche.

3

Das Rechtsmittel der Angeklagten Urban hat im Strafausspruch teilweise Erfolg. Im übrigen ist es, ebenso wie die Revision der Angeklagten S., unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

I.

Revision der Angeklagten U.

5

1.

Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht, obwohl es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Angeklagten Urban zum Tatzeitpunkt nicht ausschließen konnte, von der Möglichkeit einer Strafrahmenänderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Strafkammer hebt bei ihrer Entscheidung zutreffend darauf ab, die Angeklagte Urban habe ihren Zustand "in vorwerfbarer Weise" selbst herbeigeführt, da sie bei Trinkbeginn selbst davon ausging, daß sie noch ein Kraftfahrzeug lenken würde. Darauf, daß sie zu diesem Zeitpunkt schon erkannt hat, sie würde infolge des Alkoholgenusses in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit geraten oder daß sie dies in vorwerfbarer Weise nicht in ihr Bewußtsein aufgenommen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zu Recht berücksichtigt die Strafkammer im Rahmen ihrer Abwägung ferner noch, daß die Angeklagte die Warnungen ihres Kollegen K. in den Wind geschlagen hat und auf dessen vernünftige Vorschläge nicht eingegangen ist. Obwohl die Schuldfähigkeit der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erheblich vermindert war, durfte der Tatrichter diesen Umstand bei der Entscheidung über die Strafrahmenänderung zu Lasten der Angeklagten Urban berücksichtigen.

6

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagte Urban "bezüglich der vorhersehbaren Gefährdung bewußt fahrlässig gehandelt und in einer einfachen Verkehrssituation grob versagt" habe (UA 58), rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestanden zur Unfallzeit keine witterungsbedingten Sichtbehinderungen, die Straße verläuft schon vor und bis weit hinter die Unfallstelle geradeaus. Auf der 6 m breiten Fahrbahn befanden sich keine Hindernisse, der Fahrbahnrand war durch Leitpfosten und weiße Streifen markiert. Die Angeklagte hat daher, wenn sie gleichwohl ohne Grund in einem Bogen von ihrer rechten Fahrbahnseite nach links auf das dort deutlich sichtbar neben dem beleuchteten Moped stehende und mit einem weißen Schutzhelm bekleidete Opfer zufuhr und erfaßte, grob gegen ihre Pflichten als Fahrzeuglenkerin verstoßen. Die Strafkammer konnte bei dieser Sachlage mit Recht davon ausgehen, daß das Verhalten der Angeklagten ein gesteigertes Maß an Pflichtwidrigkeit erkennen ließ.

7

Schließlich läßt auch die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung im engeren Sinne berücksichtigt, daß das Fehlverhalten der Angeklagten auch noch durch die Einziehung ihres Pkws geahndet wird. Sie hat daher dem Wesen der Einziehung als Nebenstrafe Rechnung getragen (vgl. BGH MDR 1983, 767 f; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 858/83).

8

2.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen für den zweiten Tatkomplex (§ 142 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 316 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer führt hier aus, daß "die Erwägungen, die bezüglich des ersten Tatkomplexes zur Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB geführt haben", auch hier gelten (UA 59). Dabei übersieht sie, daß ein Kraftfahrer, der in Kenntnis des Umstandes, daß er noch ein Kraftfahrzeug lenken wird, alkoholische Getränke zu sich nimmt, zwar seine spätere Fahruntüchtigkeit und sich daraus ergebende Gefährdungen und Verletzungen eventueller Unfallopfer in Rechnung stellen muß, daß dies jedoch nicht ohne weiteres auch für ein sich an einen Unfall anschließendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angenommen werden kann. Diese Möglichkeit wird ein Kraftfahrer bei Alkoholaufnahme in der Regel nicht in seine Vorstellung miteinbeziehen. Die Strafkammer hat deshalb die nicht ausschließbar erhebliche Schuldminderung der Angeklagten Urban im ersten Tatkomplex, der ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher alkoholbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs zum Gegenstand hat, bei der Strafrahmenfindung zu Recht nicht berücksichtigt, rechtlich zu beanstanden ist es indes, mit dieser Begründung die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auch für den zweiten Tatkomplex zu versagen. Die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben werden. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß auch die Höhe der Einzelstrafe im ersten Tatkomplex von der fehlerhaften Bemessung der Einzelstrafe im zweiten Tatkomplex mitbeeinflußt worden ist, weil - wie die Revision zu Recht ausführt - die beiden Einzelstrafen "in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis" stehen, erschien es angebracht, auch die - an sich rechtsfehlerfrei begründete - Einzelstrafe für die fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs aufzuheben und die Sache zur Neubemessung der Strafen an das Tatgericht zurückzuverweisen. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere die Festsetzung der Sperrfrist von der Bemessung der Strafe abhängig ist, mußte auch die Maßregelanordnung aufgehoben werden. Dagegen konnte die Einziehungsanordnung aufrechterhalten bleiben; sie wird von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung ersichtlich nicht berührt.

9

II.

Revision der Angeklagten Steging

10

1.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Strafe eines Tatbeteiligten unabhängig von der Bestrafung anderer Beteiligter nach dem Maß seiner Schuld festzusetzen ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden kann (BGH StrVert 1981, 73 f) und es mithin rechtlich zulässig ist, den Gehilfen härter zu bestrafen als den Täter (BGH NJW 1984, 2539, 2541) [BGH 05.07.1984 - 4 StR 255/84]. Aus diesem Grunde ist es für die Strafbemessung gegen die Angeklagte S. unerheblich, falls die Strafzumessung bei der Angeklagten U. infolge der bei dieser Angeklagten nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit anders zu beurteilen ist; denn bei der Angeklagten S. kann von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht gesprochen werden (UA 49).

11

Einer näheren Erörterung bedarf lediglich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht bezieht sich zur Begründung seiner im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB getroffenen ablehnenden Entscheidung auf die bereits bei der Strafzumessung erwähnten Milderungsgründe, nämlich die Unbestraftheit der Angeklagten, ihre Strafempfindlichkeit, ihre alkoholbedingte Enthemmung und die Tatsache, daß sie teilweise nur Beihilfe geleistet hat. Es erkennt auch, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist, fährt dann aber fort, es müßten Milderungsgründe vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen "Ausnahmecharakter haben und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken". Das entspricht der früheren, in dieser Form nicht mehr aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs genügen nach heutigem Verständnis solche Umstände den Anforderungen des § 56 Abs. 2 StGB, wenn sie im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, wie er sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafzweck geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495 und bei Spiegel DAR 1984, 185, 193). Nicht erforderlich ist also, daß die Milderungsgründe Ausnahmecharakter haben und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Das Landgericht ist daher bei seiner Entscheidung von einem zu engen Maßstab ausgegangen. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich der - fehlerhafte - Ausgangspunkt der Strafkammer auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Der Tatrichter hat eine Gesamtschau vorgenommen und in diese Gesamtabwägung alle für und gegen die Angeklagte Steging sprechenden Gesichtspunkte einbezogen. Er war sich darüber im klaren, daß mehrere nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erhalten können, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB möglich ist, daß also auch im Bereich einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn das Handlungsunrecht und die individuelle Schuld des Täters im konkreten Fall vergleichsweise gering erscheinen. Dies verneint er jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Er führt alle zu Gunsten der Angeklagten Steging sprechenden Umstände an, wie Unbestraftheit, Strafempfindlichkeit, alkoholbedingte Enthemmung und teilweise Tatbeteiligung lediglich unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe. Wenn er diesen Umständen kein Gewicht beimißt, das über den Rahmen einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe hinausgeht und sie auch in einer Gesamtschau als "normale" Folgen eines Gaststättenbesuchs betrachtet, "bei dem der Täter aus seinem oder dem Trinkverhalten seiner Begleiter nicht die Konsequenz zog, auf dem Heimweg auf das Auto zu verzichten", vielmehr die Überzeugung erlangt hat, daß "eigensüchtige Motive ... die Angeklagte Steging" veranlaßten, "die Trunkenheitsfahrt der Angeklagten U. zu fördern", so besteht kein Zweifel, daß der zu enge Ausgangspunkt für die Entscheidung des Tatgerichts nicht ursächlich war. Auf die weitere Frage, ob einer Strafaus-setzung zur Bewährung auch § 56 Abs. 3 StGB entgegengestanden hätte, brauchte das Landgericht daher nicht mehr einzugehen.

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