Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1984, Az.: 2 StR 858/83
Berücksichtigung einer Nebenstrafe bei der Strafbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 858/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 16.08.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Diebstahl mit Waffen u.a.
Prozessführer
Klaus Heinrich James G. aus S.-Z., geboren am ... 1952 in O., zur Zeit in Untersuchungshaft,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. August 1983,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist,
- 2.
im gesamten Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in acht Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seinen Schäferhund eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat teilweise Erfolg.
1.
Auf die Sachrüge ist die Verurteilung wegen der acht Diebstahlstaten sowie wegen des versuchten Diebstahls aufzuheben. Den Urteilsfeststellungen sind Menge und Wert der erlangten oder erstrebten Beute nicht in ausreichendem Maß zu entnehmen. Hinsichtlich der zwei Einbrüche in den Sauna-Club heißt es im Urteil lediglich, der Angeklagte und seine Mittäter hätten "Spirituosen, Lebensmittel und ein Fernsehgerät bzw. einen Video-Rekorder" entwendet. Zu den Automatenfällen wird nur angegeben, daß "Geld und Zigaretten" gestohlen worden seien und der Schaden jeweils "bei mehreren 100 DM" gelegen habe. Diese Feststellung umfaßt ersichtlich auch den Sachschaden. Abgesehen von den aufgezeigten Mängeln enthält das Urteil insoweit einen Widerspruch, als der Angeklagte "mindestens 11 Zigarettenautomaten" aufgebrochen haben soll, bei der Einzeldarstellung jedoch lediglich 7 Automaten angeführt werden.
2.
Da die Aufhebung der Verurteilung in diesen Fällen zugleich die für sie erkannten Einzelstrafen umfaßt, braucht insoweit auf die vom Generalbundesanwalt bezeichneten Strafzumessungsmängel nicht eingegangen zu werden. Die in den übrigen Fällen bestimmten Einzelstrafen können schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen läßt, daß ihre Höhe durch die unzulässige Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall F. beeinflußt worden ist. Ferner geben die Urteilsgründe keinen Aufschluß darüber, ob sich das Landgericht bewußt gewesen ist, daß die nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB angeordnete Einziehung eine Nebenstrafe ist und dies bei der Strafbemessung beachtet werden muß (BGH NStZ 1983, 408).
Die Einziehungs-Anordnung hat der Senat wegen des Fehlens von Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74 b Abs. 1 StGB) aufgehoben.
3.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Müller,
Meyer,
Theune,
Gollwitzer