Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1990, Az.: BVerwG 7 B 128.90
Schulgesetz; Beförderungskosten; Eigenanteil; Gleichheitssatz; Sozialstaatsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 128.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 24.08.1989 - AZ: 2 K 220/89
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.05.1990 - AZ: 7 A 139/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 365-367
- NVwZ-RR 1991, 197-198
- NVwZ-RR 1991, 196-198 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung in § 56 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz, nach der im Rahmen der Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung bei Schülern der Realschulen und Gymnasien ein Eigenanteil gefordert werden kann, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz und nicht das Sozialstaatsprinzip.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt.
Gründe
Der beklagte Landkreis erstattet dem Kläger, einem Schüler, die Kosten der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule unter Anrechnung eines Eigenanteils in Höhe von monatlich 20 DM. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die gesamten Fahrkosten ohne Anrechnung eines Eigenanteils zu übernehmen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Was die Beschwerde vorbringt, rechtfertigt nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beschwerde sieht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 5 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchulG -) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) in der Fassung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 331) als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an. Sie hält diese Bestimmung, nach der für Schüler der Realschulen und Gymnasien im Rahmen der Übernahme von Fahrkosten ein angemessener Eigenanteil gefordert werden soll, für gleichheitswidrig und für unvereinbar mit dem Sozialstaatsprinzip. Der Kläger werde hierdurch gegenüber den Besuchern von Hauptschulen ebenso willkürlich benachteiligt wie gegenüber Schulbesuchern, die aufgrund ihres Wohnorts am Schulsitz nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind. Aufgrund des Sozialstaatsprinzips seien die hierin zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Stadt und Land auszugleichen.
Zur Klärung dieser Frage ist ein Revisionsverfahren nicht erforderlich, weil sie sich ohne die mit einem solchen Verfahren verbundene vertiefte rechtliche Überprüfung beantworten läßt. Was die Vereinbarkeit der Eigenanteilsregelung des § 56 Abs. 4 Satz 5 SchulG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, so entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, dieser Verfassungsrechtssatz bei der Bestimmung staatlicher Leistungen ein Willkürverbot postuliert, welches dem Gesetzgeber weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen beläßt. Von dieser bundesrechtlichen Ausgangslage her hat das Oberverwaltungsgericht in Würdigung der Entstehungsgeschichte des § 56 Abs. 4 Satz 5 SchulG und seiner früheren Fassung, die die Vorschrift durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung und der Kindergartenfahrten vom 2. Juli 1980 (GVBl. S. 146) erhalten hat, zutreffend dargelegt, daß von Realschülern und Gymnasiasten eine Eigenleistung in Höhe des gesetzlich bestimmten Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten verlangt werden kann, ohne daß dieser Schülerkreis gegenüber dem der voll ausgleichsberechtigten Schüler gleichheitswidrig benachteiligt würde. Die Entwicklung des Instituts der Schülerfahrkostenerstattung in Rheinland-Pfalz vor dem Hintergrund finanzpolitischer Zwänge, die die Erwägungen des Gesetzgebers in diesem Bereich legitimerweise geleitet haben, zeigt für diese Differenzierung einleuchtende Gründe auf. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung war nach der vom Landesgesetzgeber verfolgten Konzeption anfangs als Ausgleich dafür gedacht, daß die Neuorganisation des Volksschulwesens durch die Zusammenfassung von Schulen oder Klassenstufen in großem Umfang zu längeren Schulwegen führte. Nachdem zuerst nur die durch die Zusammenfassung veranlaßten Kosten übernommen worden waren (1964), wurde die Regelung später dahin ausgeweitet, daß sich das Land allgemein zur Tragung der Kosten der Beförderung von Schülern zur zuständigen Grund- oder Hauptschule verpflichtete, soweit es unzumutbar war, den Schulweg ohne die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zurückzulegen (1968). Die bei anderen Schularten ursprünglich als freiwillige Leistung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans vorgesehene Übernahme der Kosten einer notwendigen Beförderung wurde anläßlich der Übertragung der Aufgabe der Schülerbeförderung auf die Landkreise und die kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe gesetzlich dahin geändert, daß auch die Beförderung von Schülern der Realschulen und der Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien zur nächstgelegenen Schule zur Pflichtaufgabe ausgestaltet worden ist. Die Aufgabenträger wurden in diesem Zusammenhang ermächtigt, für Schüler der Realschulen und Gymnasien einen Eigenanteil festzulegen. Dieser Eigenanteil war zunächst auf bis zu 15 DM je Schüler, jedoch höchstens für zwei Schüler in einer Familie, begrenzt (1980). Als eine der Maßnahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 1981, die auf eine Konsolidierung der öffentlichen Finanzwirtschaft zielten, wurden die Aufgabenträger unter Fortfall dieser gesetzlichen Begrenzung ermächtigt, selbst einen angemessenen Eigenanteil festzusetzen; dabei wurde der Berechnung der Finanzausgleichszuweisungen an die Aufgabenträger ein Verteilungsschlüssel auf der Basis eines Eigenanteils von 20 DM zugrunde gelegt. Demnach waren es die beschränkten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hände, die den Anlaß dazu gaben, den Kreis der erstattungsberechtigten Schüler auf Schüler der Realschulen und der Gymnasien der Klassenstufen 5 bis 10 nur mit der Maßgabe auszudehnen, daß diesen die Belastung mit einem Eigenanteil bleibt. Auf diese Weise konnte der Gesetzgeber den gesetzlich geförderten Schülerkreis erweitern, ohne zugleich die Lage der Grund- und Hauptschüler durch die Belastung mit einem Eigenanteil zu verschlechtern, was im Falle völliger Gleichbehandlung aller wegen der beschränkten öffentlichen Ressourcen unvermeidlich gewesen wäre.
Als weiterer Anhaltspunkt für eine zulässige Differenzierung tritt ein gleichfalls bereits vom Oberverwaltungsgericht angeführter Umstand hinzu: Mit der Schülerfahrkostenerstattung wurde eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse geschaffen, die mit dem Besuch der Grund- und Hauptschule verbunden sind, in deren Schulbezirk das Schulkind wohnt. Die den Schülern von Realschulen und Gymnasien eröffneten Bildungsmöglichkeiten sind hingegen mit dem auf eine "Grundversorgung" zugeschnittenen Schulpflichtstandard nicht zu befriedigen. Das führt dazu, daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten dem Grund- und Hauptschüler gleichfalls nicht notwendig gleichzustellen sind. Auch darum kann es nicht als willkürliche Handhabung des gesetzgeberischen Ermessens beurteilt werden, wenn der seine begrenzten Förderungsmittel verteilende Staat sich aus Gründen des Sparzwangs nicht dazu entschließt, die Beförderungskosten der Realschüler und Gymnasiasten in eben dem gleichem Umfang wie die der Grund- und Hauptschüler zu übernehmen. Die Eigenbelastung der Realschüler und Gymnasiasten mag zwar möglicherweise - worauf der Kläger in den Vorinstanzen hingewiesen hat - zu einer auf Begabtenförderung und Ausschöpfung aller Bildungsreserven gerichteten Schulpolitik tendenziell in einem gewissen Widerspruch stehen, eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung dieses Schülerkreises begründet sie jedoch nicht. Entscheidend ist, daß die ungleiche Behandlung der Schülergruppen im Hinblick auf die die Erstattungsregelung tragenden Gründe nicht unverständlich bleibt.
Ebenso bedarf die vorinstanzliche Auffassung keiner Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, daß die in Rede stehende Eigenbeteiligung nicht gegen das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Die Beschwerde, die einen solchen Verstoß darin sieht, daß der auf die Beanspruchung eines Beförderungsmittels angewiesene Schüler hierdurch gegenüber dem am Schulsitz wohnenden Schüler benachteiligt und so einem sozialstaatlich gebotenen Ausgleich sozialer Lebensbedingungen entgegengewirkt werde, verkennt die in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärte Reichweite des Sozialstaatsprinzips. Wie er dieses Prinzip verwirklicht, hat der Gesetzgeber grundsätzlich in eigener Verantwortung und in Ausfüllung eines weiten Gestaltungsspielraums zu entscheiden, ohne an verfassungsunmittelbare Ansprüche des einzelnen gebunden zu sein. Insofern gebietet es das Sozialstaatsprinzip nicht, einen Schüler schon deshalb von den Fahrkosten in vollem Umfang freizustellen, weil andere Schüler auf Grund ihrer schulnahen Wohnung nicht auf eine Beförderung mit den Verkehrsmitteln angewiesen sind. Eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - <DÖV 1978, 615 = JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Staatswesen Nr. 54>; ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - <Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 66> und vom 12. April 1985 - BVerwG 7 B 201.84 - <DVBl. 1985, 1084>). Das Sozialstaatsprinzip könnte allenfalls in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zur Beanstandung führen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt aber - wie ausgeführt - nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kreiling
Seebass