Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1986, Az.: BVerwG 8 C 7.84
Erledigung eines gegen einen die Einberufung zum Wehrdienst betreffenden Einberufungsbescheid eingeleiteten Widerspruchsverfahrens durch die nachträgliche Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Anspruch auf Kostenentscheidung beim Fehlen einer Abhilfeentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 7.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 20.06.1983 - AZ: II/2 E 5710/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1986, 475 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die nachträgliche Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer erledigt das durch den Widerspruch gegen einen die Einberufung zum Wehrdienst betreffenden Einberufungsbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren (offengelassen für Fälle, in denen bereits der Anerkennungsantrag dem Einberufungsbescheid mit Erfolg entgegengesetzt werden kann).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1983 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte berief den Kläger mit Bescheid vom 7. September 1982 zum Grundwehrdienst ein. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 13. September 1982 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit dem Hinweis auf einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründete. Nachdem der Kläger am 23. September 1982 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, widerrief das zuständige Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom selben Tage den Einberufungsbescheid und stellte fest, daß sich das Widerspruchsverfahren durch die Anerkennung erledigt habe. Hiergegen legte der Kläger wegen des Fehlens einer "Kostengrundentscheidung" Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung IV mit Bescheid vom 25. Oktober 1982 zurückwies.
Der Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1982 zu verpflichten, den Bescheid vom 23. September 1982 um, eine "Kostengrundentscheidung" zu seinen Gunsten zu ergänzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juni 1983 mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Verpflichtung der Beklagten zum Erlaß der vom Kläger begehrten "Kostengrundentscheidung" ergebe sich aus den §§ 72 VwGO und 80 VwVfG. Da die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben habe, sei der Widerspruch erfolgreich gewesen. Erfolgreich im Sinne des § 80 Abs. 1 VwVfG sei ein Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm abhelfe oder stattgebe. Das setze eine abschließende Entscheidung über die allein zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemachte Frage voraus, ob der angegriffene Bescheid bestehenbleiben solle. Mit dem Widerruf des Einberufungsbescheides habe die Beklagte eine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO getroffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich das Widerspruchsverfahren nicht in einer die Anwendung des § 80 VwVfG ausschließenden Weise erledigt. Eine Erledigung liege nur dann vor, wenn das Widerspruchsverfahren - anders als hier - ohne Sachentscheidung ende, weil es einer behördlichen Entscheidung hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungsakts nicht mehr bedürfe. Wegen der im Hinblick auf den parallelen Verlauf des Einberufungs- und des Anerkennungsverfahrens gegebenen Schwierigkeit des Falles sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen. Die Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten des Klägers seien daher nach § 80 Abs. 2 VwVfG erstattungsfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts, namentlich der §§ 72 VwGO und 80 VwVfG, rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im Revisionsverfahren ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 und 141 VwGO).
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlaß der beantragten Kostenentscheidung.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der Widerspruch des Klägers gegen den angefochtenen Einberufungsbescheid sei "erfolgreich" im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen, weil die Beklagte dem Widerspruch gemäß § 72 VwGO abgeholfen habe. Diese Annahme ist unrichtig. Die Beklagte hat keine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO getroffen, sondern vielmehr bereits in dem den Einberufungsbescheid widerrufenden Bescheid vom 23. September 1982 klarstellend betont, daß (sie dem Widerspruch nicht abhelfen, sondern darauf reagieren wolle, daß) sich das Widerspruchsverfahren durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer erledigt habe. Das entspricht der Rechtslage. Der im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ergehende Anerkennungsbescheid enthält die für die Geltendmachung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung erforderliche Feststellung, daß der Dienstpflichtige kraft Gesetzes (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht verpflichtet ist, Wehrdienst zu leisten (vgl. etwaBeschluß vom 27. April 1971 - BVerwG VIII B 3.71 - BVerwGE 38, 83 <84> m.weit.Nachw.). Die bestandskräftige Anerkennung schließt die Einberufung zum Grundwehrdienst aus und führt in Fällen aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistender Soldaten unter den in § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG genannten Voraussetzungen zur Entlassung; ein bereits erlassener Einberufungsbescheid darf ungeachtet etwa eingetretener Bestandskraft nicht mehr vollzogen werden. Angesichts dessen erledigt sich das die Einberufung betreffende Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren durch die Anerkennung des Widerspruchsführers als Kriegsdienstverweigerer mit dem Ergebnis, daß es einer für das Vorliegen einer Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO vorausgesetzten Entscheidung "über den Widerspruch" (vgl.Urteile vom 11. Mai 1981 - BVerwG 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10 S. 1 <2>, vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 6 S. 2 <5> undvom 23. Februar 1982 - BVerwG 7 C 72.79 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 10 S. 7 <9>) nicht mehr bedarf. Ein (allein) im Hinblick auf die Anerkennung erfolgter Widerruf des Einberufungsbescheides stellt daher keine dem Widerspruch abhelfende Entscheidung, sondern vielmehr die durch die Verfahrenserledigung gebotene Reaktion der Beklagten dar, mit der die nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich formal bestehende Beschwer des Betroffenen beseitigt wird. So liegt es hier. Die Beklagte hat den Einberufungsbescheid unabhängig von dem vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch allein wegen der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aufgehoben.
Ob demgegenüber eine Abhilfeentscheidung in den Fällen gegeben ist, in denen dem Einberufungsbescheid bereits der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit Erfolg entgegengesetzt werden kann, kann offenbleiben, weil ein derartiger Fall nicht vorliegt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG ergeht der Einberufungsbescheid in Ausführung des Musterungsbescheides und setzt daher die Vollziehbarkeit dieses Bescheides voraus (vgl. § 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1975 <BGBl. I S. 671>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erst nach Eintritt der Bestandskraft des Musterungsbescheides vom 16. März 1981 gestellte Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 3. September 1982 ließ die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides unberührt (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG und 20 Abs. 6 Satz 2 MustV) und führte daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides (vgl.Urteile vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 9 S. 7 <8 ff.> und BVerwG VIII C 29.71 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 10 S. 12 <13 f.>).
Mangels Vorliegens einer Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO ist für die vom Kläger begehrte Kostenentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum (vgl. Urteile vom 11. Mai 1981 a.a.O., vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 23. Februar 1982 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 180 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl