Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2002, Az.: 3 StR 406/02
Anforderungen an die Strafrahmenbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2002
- Aktenzeichen
- 3 StR 406/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 15591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück vom 17.06.2002
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff. [BGH 14.09.1988 - 2 ARs 436/88]; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102 [BGH 17.12.1998 - 4 StR 563/98]; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 624, 625). Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, daß sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.