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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1988, Az.: 2 ARs 436/88

Verstoß gegen das Waffengesetz; Örtliche Zuständigkeit des für den Haftort des Beschuldigten zuständigen Amtsgerichts; Voraussetzungen für den Status eines Amtsgericht als Haftgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1988
Aktenzeichen
2 ARs 436/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Regensburg - AZ: Ds 433 Js 90790/87
SA LG Regensburg - AZ: 433 Js 90790/87
LG Regensburg - AZ: 2 Qs 8/88
SA LG Bayreuth - AZ: 4 Js 1867/88
AG Bayreuth - AZ: 2 Ds 4 Js 1867/88
SA OLG Bamberg - AZ: 2 AR 378/88

Fundstellen

  • BGHSt 35, 344 - 346
  • MDR 1989, 175 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 237 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Waffengesetz

Prozessgegner

Klaus Franz G., geboren am ... 1957 in N., zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt St. G.-B.

Amtlicher Leitsatz

§ 30 GZVJu begründet nicht die örtliche Zuständigkeit des für den Haftort des Beschuldigten zuständigen Amtsgerichts, falls dort kein Gerichtsstand nach den §§ 7 ff StPO gegeben ist. Ein Amtsgericht ist vielmehr nur dann als Haftgericht im Sinne von § 30 GZVJu örtlich zuständig, wenn in seinem - durch diese Bestimmung erweiterten - Gerichtsbezirk ein Gerichtsstand nach jenen Vorschriften besteht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. September 1988
gemäß § 19 StPO
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Regensburg ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg hatte gegen den Beschuldigten, der in der Justizvollzugsanstalt B. eine Freiheitsstrafe verbüßt, Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - in Regensburg wegen eines in Straubing, also im Bezirk des Landgerichts Regensburg, begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz erhoben. Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei örtlich unzuständig, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen "Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen" vom 30. Mai 1973 (Haftverordnung) das Amtsgericht Bayreuth als Haftgericht zuständig sei. Die Haftverordnung stelle mit ihrer Zuständigkeitsbestimmung nicht auf den Tatort ab, sondern auf den Haftort bei Anklageerhebung. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß ist ohne Erfolg geblieben.

2

2.

Nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bayreuth hat diese den Beschuldigten zum Amtsgericht - Strafrichter - in Bayreuth angeklagt. Das Amtsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit ebenfalls verneint und daher das Verfahren durch Urteil eingestellt. Es hat darauf hingewiesen, daß der Angeklagte in seinem Bezirk weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt habe und im übrigen die Auffassung vertreten, die "Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen" begründe keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bayreuth. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, innerhalb eines Landgerichtsbezirks, in dem eine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung begründet sei, die Entscheidung über Haftsachen einem einzigen Amtsgericht zuzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.

3

II.

Da die Amtsgerichte Regensburg und Bayreuth, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben, hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 19 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Dies ist das Amtsgericht Regensburg.

4

1.

Im Bezirk des Landgerichts Bayreuth ist nach den Bestimmungen der §§ 7 ff StPO kein Gerichtsstand gegeben. Daran ändert auch die auf Grund der Ermächtigung in § 58 GVG ergangene Bayerische "Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen" vom 30. Mai 1973, GVBl. 1973, 345 (nun: GZVJu, GVBl. 1988, 6) nichts. Durch § 1 dieser Verordnung (§ 30 Abs. 1 GZVJu) wird die Entscheidung der Strafsachen bestimmten Amtsgerichten als "Haftgerichten" unter anderem dann zugewiesen, wenn sich der Beschuldigte bei Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet. Gemäß § 2 Abs. 1 a.a.O. (§ 30 Abs. 2 GZVJu) - eine abweichende Regelung nach Abs. 2 a.a.O. (§ 30 Abs. 3 GZVJu) ist für die hier beteiligten Gerichte nicht getroffen - ist als Haftgericht das Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für alle Amtsgerichtsbezirke des betreffenden Landgerichts zuständig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, wie das Amtsgericht Regensburg meint, daß die "Haftverordnung ... auf den Haftort" abstellt und daß das für den Haftort zuständige Amtsgericht das Haftgericht ist. Unter den Voraussetzungen des § 1 a.a.O. wird vielmehr lediglich für die in § 2 bestimmten Amtsgerichte die örtliche Zuständigkeit über ihre Bezirksgrenzen hinaus ausgedehnt (siehe auch LR Schäfer, 23. Aufl., GVG § 58 Rdn. 3), so daß in den Fällen des § 2 Abs. 1 a.a.O. das Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für den gesamten Landgerichtsbezirk örtlich zuständig ist. Besteht aber für einen Landgerichtsbezirk, wie hier für Bayreuth, überhaupt kein Gerichtsstand nach den §§ 7 ff StPO, so kann auch das für diesen Bezirk bestimmte Haftgericht nicht zuständig sein, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, der Beschuldigte am Ort dieses Gerichts inhaftiert ist.

5

Das Amtsgericht Regensburg hat den von der "Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen" mit der Zuständigkeitskonzentration verfolgten Zweck verkannt. Der bayerische Verordnungsgeber wollte keinen eigenständigen "Gerichtsstand des Haftortes" schaffen. Es hätte sonst nahegelegen, auch das Amtsgericht Straubing wegen der dort liegenden Justizvollzugsanstalt als Haftgericht auszuweisen.

6

Durch die Bestimmung von Haftgerichten soll vielmehr sichergestellt werden, daß der inhaftierte Beschuldigte, wenn das Verfahren seine Anwesenheit am Gerichtsort erfordert, dort auch verwahrt werden kann.

7

Das Amtsgericht Bayreuth hat daher seine Unzuständigkeit zu Recht ausgesprochen.

8

2.

Dagegen ist das Amtsgericht Regensburg, in dessen - erweitertem - Zuständigkeitsbereich der Tatort Straubing liegt, als Haftgericht örtlich zuständig gemäß § 7 StPO, § 58 GVG, § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 2 Abs. 1 der "Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen" (nun: § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GZVJu).

Müller
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer