Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1990, Az.: I ZB 6/90
Berufungsbegründung; Unterzeichnungsanforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1990
- Aktenzeichen
- I ZB 6/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JR 1991, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 511 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 117 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsbegründung.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 21.295,82 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; sie hat die Berufung mit einem weiteren Schriftsatz begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 27. März 1990 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründung sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der unter der Berufungsbegründung stehende Schriftzug sei ein Namenskürzel, keine Unterschrift. Er bestehe lediglich aus drei ovalen Schleifen, die in einem halbkreisförmigen flachen Bogen mit einem darüber gesetzten Punkt ausliefen. Weder seien einzelne Buchstaben noch der volle Name erkennbar.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei, kann nicht beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht die Unterschrift unter einer Berufungsbegründung oder einem anderen bestimmenden Schriftsatz weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein, um als Unterschrift anerkannt zu werden. Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
Als ein Schriftzug, der diesen Anforderungen noch genügt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die vorliegend zu beurteilende Unterschrift anzusehen. Diese läßt, wenn auch in verschliffener und undeutlicher Form erkennen, daß sie aus Buchstaben besteht. Um ein willkürliches Schriftgebilde handelt es sich bei ihr nicht. Die vom Berufungsgericht erwähnten drei ovalen Schleifen können vielmehr mit Blick auf den unter dem Schriftzug in Maschinenschrift vollständig wiedergegebenen Namen des Prozeßbevollmächtigte der Beklagten als ein "S", "h" und "l" angesehen werden, die mit einem "i"-Punkt über einen Bogen in den weiteren Namensteil des Namens des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auslaufen. Mögen auch die einzelnen Buchstaben nicht klar zu erkennen und das ganze nicht lesbar sein, so liegt doch ein Schriftzug vor, dessen Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch wahrnehmbar ist. Auch kann dem Schriftzug nach seiner Gestaltung im ganzen ein individueller Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung erschwert, nicht abgesprochen werden. Auch soll der Schriftzug ersichtlich den ganzen Namen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wiedergeben. Das reicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BGH, aaO.).
2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in vorliegender Sache sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Berufungsgericht eine Vielzahl von Schriftstücken unbeanstandet ebenso unterschrieben hat wie die hier in Rede stehende Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 17.1.1989, S. 9 = GA I 91; v..14.2.1989, S. 9 = GA I 109; v. 12.6.1989, GA I 142; v. 30.6.1989, GA I 145; Empfangsbekenntnis v. 30.10.1989, GA I 177; Schriftsatz v. 27.10. 1989, GA I 189; v. 18.12.1989, GA I 202; Empfangsbekenntnis v. 10.2.1990, GA I 229; Schriftsatz v. 14.2.1990, GA I 231; v. 27.2.1990, GA I 236). Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil die Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 27.2.1990 (GA I 236), die sich von der unter der Berufungsbegründung in keiner Weise unterscheidet, als ordnungsgemäß angesehen, wie sich daraus ergibt, daß es die mit diesem Schriftsatz erklärte Rücknahme eines Antrags nach § 712 ZPO zum Anlaß genommen hat, einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über diesen Antrag wieder aufzuheben (GA I 237). Hinzu kommt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, wie diese unwiderlegt auch bereits vor dem Berufungsgericht geltend gemacht hat, Schriftsätze seit Jahren in gleicher Weise wie vorliegend unbeanstandet unterschrieben hat, und zwar auch solche Schriftsätze, die er an das Berufungsgericht - wenn auch an andere Senate dieses Gerichts - gerichtet hat. Unter diesen Umständen hätte die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung keinen Bestand haben können (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 f. - NJW 1988, 2787). Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - abgesehen von der Beanstandung seiner Unterschrift in vorliegender Sache - auf Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit seiner Unterschrift schon einmal hingewiesen worden sei, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
III. Danach war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.