Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.03.1964, Az.: 1 ABR 12/63
Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten; Betriebsversammlung; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Antragsberechtigung; Hausrecht; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung; Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.03.1964
- Aktenzeichen
- 1 ABR 12/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 15.07.1963 - 1 TaBV 3/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 307 - 320
- AiB 2001, 708 (amtl. Leitsatz)
- BB 1964, 804
- DB 1964, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Streit über das Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten an einer Betriebsversammlung gemäß BetrVG 1952 § 45 ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden (Fortführung von BAG 08.02.1957 1 ABR 11/65 = BAGE 3, 288 [BAG 08.02.1957 - 1 ABR 11/55]).
2. In einem solchen Verfahren sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowohl beteiligt als auch antragsberechtigt. Dies gilt nicht nur, wenn das Teilnahmerecht als solches bestritten wird, sondern auch dann, wenn es lediglich um die Entsendung eines bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten geht.
3. Gegenüber dem Recht der Gewerkschaft aus BetrVG 1952 § 45 kann sich der Arbeitgeber nicht auf sein sogen. Hausrecht berufen. Vielmehr kann dem Recht der Gewerkschaft von beiden Betriebspartnern nur der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden.
4. Dieser Einwand ist begründet, wenn und soweit die Gewerkschaft ihr Recht nicht innerhalb der ihr durch BetrVG 1952 § 49 Abs. 1 gesetzten Grenzen, die Betriebspartner im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu unterstützen, ausübt. Umstände außerhalb des betrieblichen Geschehens, z.B. die Vorbereitung und Durchführung eines Streiks durch die Gewerkschaft, lassen ihr Teilnahmerecht unberührt.