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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1997, Az.: BVerwG 6 B 23.97

Anordnung des persönlichen Erscheinens des um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer streitenden Wehrpflichtigen zu Beweiszwecken; Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 23.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.12.1996 - AZ: 27 A 399.96

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

die ...

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Klägers in seinem verfassungskräftig gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer streitenden Wehrpflichtigen zu Beweiszwecken angeordnet, so kann es zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn das Gericht ohne den Wehrpflichtigen verhandelt und nach Aktenlage entscheidet (BVerwGE 50, 275). In einem derartigen Gerichtsverfahren darf sich das Gericht aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann (und nur dann) hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnnen kann (Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11). Als Umstände, die gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen und dementsprechend gewertet werden dürfen, kommen das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozeßverschleppung in Betracht (Beschluß vom 9. Dezember 1986 a.a.O.): Ohne ernstliches Betreiben zu ihrer Durchsetzung ist eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich nicht denkbar. Einem Anerkennungsbegehren kann daher in aller Regel nicht stattgegeben werden, wenn das Gericht aufgrund des Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren und/oder im Verwaltungsrechtsstreit ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangt, daß er sein Anerkennungsbegehren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne Nachdruck verfolgt.

2

Von solch besonderen Umständen, nach denen die Annahme gerechtfertigt sein kann, daß der Kläger sein Anerkennungsbegehren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne Nachdruck verfolgt, ist das Verwaltungsgericht hier ausgegangen. Seine Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn es hat sich nicht nur darauf gestützt, daß der Kläger trotz der nicht nur an seinen Prozeßbevollmächtigten, sondern auch an ihn selbst ergangenen Ladung, diese unter Anordnung des persönlichen Erscheinens, unentschuldigt dem Verhandlungstermin ferngeblieben ist. Es hat dieses Verhalten außerdem in einem Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren gesehen und daraus insgesamt auf die "mangelnde Ernsthaftigkeit" seines Anerkennungsbegehrens geschlossen. Der Schluß auf die mangelnde Ernstlichkeit, der damit ersichtlich allein angesprochen sein soll, erscheint angesichts der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zum Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren und während des Verwaltungsstreitverfahrens vertretbar begründet. Auf Einzelheiten der tatsächlichen Würdigung kommt es in der Revisionsinstanz nicht an.

3

Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß der Kläger dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist.

4

Denn weder der unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladene Kläger noch sein ebenfalls geladener Prozeßbevollmächtigter sind zu dem auf den 2. Dezember 1996, 13.00 Uhr, anberaumten Termin erschienen. Sie haben sich auch nicht rechtzeitig entschuldigt. Zwar hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Gericht per Telefax, das bei Gericht am 2. Dezember 1996 um 11.59 Uhr einkam, ein Attest des Arztes ... vom 27.11.1996 übersandt, wonach der Kläger "für die Zeit vom 27.11.1996 bis 04.12.1996 aus ärztlicher Sicht nicht vernehmungsfähig" sei. Im Begleitschreiben des Prozeßbevollmächtigten wurde jedoch weder ein Vertagungsantrag gestellt noch auf die Dringlichkeit der Angelegenheit als Terminsache vom Tage hingewiesen. Angesichts der weit verbreiteten Gepflogenheit, vom Kommunikationsmittel des Telefaxes auch in nicht eiligen Angelegenheiten Gebrauch zu machen, konnte allein der Gebrauch dieses Kommunikationsweges den erforderlichen Hinweis auf die besondere Dringlichkeit nicht ersetzen. Wenn bei dieser Sachlage das Attest den Vorsitzenden des Spruchkörpers erst nach der Sitzung erreicht hat, in der das Urteil bereits verkündet worden war, ist dieser Umstand dem Verhalten des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen. Denn auf ihr eigenes Verhalten ist es zurückzuführen, daß das 5 Tage alte und zudem unsubstantiierte Attest bei Gericht erst am Sitzungstag, und zwar erst eine Stunde vor dem Termin einkam. In Kenntnis des Termins und somit des Umstandes, daß eine öffentliche Sitzung stattfand, mußten sie dafür sorgen, daß es der Kammer noch in der Sitzung, und zwar rechtzeitig zum anberaumten Termin, zur Kenntnis gelangte. Weiterhin fiel in ihren Verantwortungsbereich, daß ein entsprechender Vertagungsantrag gestellt wurde. Da der Prozeßbevollmächtigte selbst nicht verhindert war, hätte er, solange der Termin, zu dem er geladen war, nicht aufgehoben war, auch erscheinen können und müssen, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Albers
Vogelgesang