Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1986, Az.: IVa ZR 210/84
Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz für den Schadensfall; Auswirkung eines in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen und von jeder Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang zu bringenden Sachverständigenverfahrens auf die Zulässigkeit; Folge eines nicht vorliegenden Verzichts auf das durchzuführende Sachverständigenverfahren auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 210/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.06.1984
- LG Deggendorf
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs.3 S. 1 AWB
- § 17 Abs. 3 S. 1 VGB
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 64 VVG
- § 256 ZPO
Fundstellen
- MDR 1986, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 962 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 675 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Solange der Versicherungsnehmer sich nicht des Rechtes begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, daß Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, Eigentümer des bebauten Anwesens V. gasse ... in D., hat dieses und die Gebäudeeinrichtung bei der Beklagten gegen Leitungswasserschäden versichert. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die im Dezember 1980 dadurch am Gebäude und an dem darin befindlichen Inventar entstanden sind, daß die Wasserleitung des Hauses dreimal durch Frosteinwirkung gerissen ist.
Den Versicherungsverträgen liegen die VGB bzw. AWB zugrunde.
Mit Schreiben vom 27. September 1982 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Schaden ihr verspätet gemeldet worden sei, weil durch Oberflächenwasser Folgeschäden in nicht unerheblichem Umfang entstanden seien und weil der Kläger nicht tätig geworden sei, obwohl er geraume Zeit vor dem Frosteinbruch gesehen habe, daß seine Wasserleitung nach dem Abbruch des Nachbarhauses freigelegen habe.
Am 30. November 1982 schrieb die Beklagte dem Kläger, daß sie den Ablehnungsgrund verspäteter Schadensanmeldung nicht länger aufrechterhalte. Wegen der Schadensverursachung durch Oberflächenwasser und wegen Unterlassens von Schutzmaßnahmen bleibe sie bei ihrer ablehnenden Haltung. Wie schon ihr erstes Schreiben versah die Beklagte auch diese Mitteilung mit einer Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG.
Die am 30. Mai 1983 eingereichte und am 9. Juni 1983 zugestellte Feststellungsklage hat das Landgericht mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, da der Kläger Leistungsklage hätte erheben können.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt er sein Feststellungsbegehren weiter. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger wolle nicht auf sein vertragliches Recht verzichten, das Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Ob der Kläger dieses Recht ausüben werde, wisse er, der Prozeßbevollmächtigte, nicht.
Entscheidungsgründe
1.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mit der Begründung verneint, er könne bereits Leistungsklage erheben, die allein zu einer abschließenden, prozeßökonomischen Entscheidung führe. Es hat dabei übersehen, daß bei einer Schadensregulierungsverpflichtung der Beklagten das in § 17 VGB und § 14 AWB vorgesehene Sachverständigenverfahren auf Verlangen jeder der beiden Parteien zur Ermittlung der Schadenshöhe durchzuführen ist.
a)
Damit trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, daß ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil, das den Haftungsgrund außer Streit stellen würde, keine abschließende prozeßökonomische Entscheidung darstellen könne.
Das gemäß den Versicherungsbedingungen nach bestimmten Regeln durchzuführende Sachverständigenverfahren endet mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien des Versicherungsvertrages, "wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen" (§ 17 Absatz 3 Satz 1 VGB, § 14 Absatz 3 Satz 1 AWB). Ein weiterer Prozeß zur Höhe der zu leistenden Entschädigungen ist demnach hier gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streites über die Höhe der versicherten Schäden
b)
Mit Rücksicht auf das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren, das jede Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang bringen kann und auf dessen Durchführung jedenfalls der Kläger bislang nicht verzichtet hat, braucht er sich auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen. Damit würde er sich des Rechts begeben, ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1966 - II ZR 225/63 - VersR 1966, 673).
Der Kläger ist gegenüber der Beklagten, die mit ihren Versicherungsbedingungen ein besonderes außergerichtliches Verfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt hat, nicht gehalten zu versuchen, den Leitungswasserschaden mit Hilfe von Kostenvoranschlägen oder von ihm eingeholter, für die Beklagte unverbindlicher Gutachten zu beziffern bzw. nachzuweisen (vgl. auch Prölss/Martin, MG, 23 Aufl., § 64 Anm. 3b).
2.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger die geltend gemachten Versicherungsansprüche zustehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtzeitigkeit der Klageerhebung sind zutreffend.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter