Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1966, Az.: II ZR 225/63
Feststellungsklage gegen die Feuerversicherung auf Versicherungsschutz; Feuerversicherung für bewegliche Sachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 225/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in Frankfurt am Main - 12.07.1963
- LG Frankfurt am Main - 12.10.1962
Rechtsgrundlage
- § 4 AFB
Prozessführer
In. Company of N. A. AG, Niederlassung für Deutschland in F. a.M., Ta., vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für Deutschland Ernst Harry Sch.
Prozessgegner
Kaufmann Emil B., F. (M.), I. d. R.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Juli 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Oktober 1962 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) dahin abgeändert:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des durch Brand in der Nacht vom 21. zum 22. Dezember 1961 auf dem Grundstück "I. d. R. gegenüber Nr. ..." in dem dort befindlichen Lagerraum entstandenen Schadens gemäß Versicherungsvertrag vom 7. April 1960/25. April 1960 - Versicherungsschein Nr. ... - Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in F. (M.)-P. ein Geschäft für Polstermöbel, Matratzen, Gardinen und Tapeten. Sein Geschäft befindet sich in der Straße "I. d. R." in einer noch nicht vollständig bebauten Gegend. Er mietete im Jahre 1951 einen einstöckigen Ladenraum, der gegenüber dem Mietwohnhaus "I. d. R." errichtet war. Eine amtliche Hausnummer war für das Ladenraum-Gebäude nicht festgestellt. Im Jahre 1952 errichtete der Kläger hinter dem Ladengebäude ein massives Werkstattgebäude und einen Lagerraum aus Holz. Im Jahre 1960 baute er auf dem angrenzenden Eckgrundstück "I. d. R." ein Haus mit Laden und gab den Laden im einstöckigen Gebäude gegenüber Nr. ... auf.
Der Kläger benutzte für sein Geschäft seit 1951, insbesondere bei der Post, als Anschrift: "I. d. R." oder auch "gegenüber ...". Sein Geschäftsstempel enthielt die Angabe: "I. d. R.". Auf diesem Grundstück befinden sich nur Wohnungen. Der Betrieb des Klägers hat mit ihm nichts zu tun.
Im April 1960 unterzeichnete der Kläger auf Veranlassung einer Versicherungsmakler-Firma einen Auftrag, diese solle die Waren und Einrichtungsgegenstände seines Geschäfts sowie die Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen im Gesamtwert von 75.000 DM gegen Feuer, Diebstahl, Leitungswasserschäden usw. versichern lassen. Dein Auftrag fügte der Kläger seine Unterschrift und den Geschäftsstempel mit der Angabe: "I. d. R." bei. Die Spalte: "Falls das Risiko nicht mit der Postanschrift übereinstimmt, bitte Grundstück angeben, auf das sich die Versicherung beziehen soll", blieb unausgefüllt. Der Versicherungsmakler reichte den Auftrag an die Beklagte weiter. Diese übersandte dem Kläger, ohne die Angaben im Antrag zu überprüfen oder die Geschäftsräume zu besichtigen, einen Versicherungsschein, in dem als "Versicherungsgrundstück": "F. (M.), I. d. R." angegeben war. Der Kläger widersprach nicht.
In der Nacht zum 22. Dezember 1961 brannte der Lagerraum des Klägers ab. Die dort lagernden Möbel, Einrichtungsgegenstände usw. verbrannten. Der Kläger hat einen Schaden von 10.041,25 DM bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz abgelehnt und den Kläger auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten verwiesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Wille beider Parteien sei es gewesen, die Einrichtungsgegenstände und Vorräte in seinen Geschäftsräumen in der Straße: "I. d. R." zu versichern. Mit der Angabe "Nr. ..." sei nur die Postanschrift gemeint gewesen. Der Kläger hat in erster Linie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz, hilfsweise ihre Verurteilung zur Zahlung von 10.041,25 DM nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Nach ihrer Ansicht betrifft der Versicherungsvertrag nur auf dem Grundstück Nr. ... befindliche Gegenstände, während die verbrannten Gegenstände sich auf dem Grundstück gegenüber befunden hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen, den Zahlunganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, in erster Linie dem Feststellungsantrag stattzugeben. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.
Entscheidungsgründe
I.
Der vom Kläger in erster Linie gestellte und mit der Anschlußrevision weiter verfolgte Antrag auf Feststellung, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Ob die Leistungsklage gegeben ist, wenn der Versicherer den erhobenen Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt hat, kann offenbleiben. Selbst wenn in diesem Fall die Leistungsklage für den Versicherungsnehmer der gegebene Weg der Rechtsverfolgung sein sollte (so RG Juristische Rundschau für Privatversicherung 1925, 175), kann das Feststellungsinteresse des Klägers nicht geleugnet werden. Der Kläger ist jedenfalls für befugt zu erachten, das gerichtliche Verfahren nur mit dem Ziel der Feststellung des Anspruchs auf Versicherungsschutz zu betreiben. Auf diesem Wege kann er sich die Möglichkeit offenhalten, nach seinem Obsiegen das Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB bezüglich der Höhe des Schadens durchzuführen. Dieses Verfahren ermöglicht im allgemeinen eine schnellere Feststellung der Höhe des Schadens als eine Leistungsklage, die regelmäßig durch die Trennung des Verfahrens in ein solches über den Grund des Anspruchs und das anschließende über die Höhe längere Zeit zur Erledigung braucht. Der Grundsatz, daß ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) nicht besteht, wenn die Klage auf die Leistung möglich ist, kann im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen.
II.
Der Hauptantrag des Klägers ist auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis begründet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Bewegliche Sachen sind bei der Feuerversicherung nur in denjenigen Räumen versichert, die in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind (Versicherungsort; § 4 AFB). Daraus folgt nicht, daß der Beweis abgeschnitten ist, der beurkundete Ort weiche vom vereinbarten ab (Kaiser AFB 2. Aufl. § 4 A. 2). Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien sich einig gewesen, es sollten die in den gewerblichen Räumen des Klägers befindlichen Sachen versichert werden. Keine Partei habe daran gedacht, Sachen im Mietwohnhaus "I. d. R." zu versichern, denn es befanden sich dort keine Sachen des Klägers und konnten auch nicht dorthin gelangen. Die Bezeichnung "I. d. R." als "Versicherungsgrundstück" wurde nur deshalb in den Versicherungsschein übernommen, weil der Kläger sie als Postanschrift für das amtlich noch nicht mit einer Straßennummer versehene Grundstück gegenüber dem Haus Nr. ... benutzte und weil sie sich in gleicher Weise in der Police einer früheren Versicherung befand. Auf dem Grundstück gegenüber Nr. ... befanden sich anfänglich Laden, Werkstatt und Lager des Klägers, später nur noch die Werkstatt und das Lager, das den Brandschaden erlitten hat. Versichert sind nach Ansicht des Berufungsgerichts daher die in der Police bezeichneten Sachen des Klägers auf diesem Grundstück. Die Revision vermag weder eine Verletzung sachlichen Rechts noch einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darzutun.
Zutreffend geht die Revision davon aus, daß der wirkliche Wille beider Parteien den Vorrang vor der übereinstimmenden irrtümlichen Bezeichnung hat. Sind sich die Parteien über einen bestimmten Sinn ihrer Erklärungen einig gewesen, so ist allein die gemeinsame Auffassung der Parteien maßgebend und der Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen, gleichviel, wie die Vertragsurkunde lautet. Von einem versteckten Dissens kann in einem solchen Fall keine Rede sein. Es gilt der anerkannte Rechtsgrundsatz, daß eine bloße irrige Bezeichnung unschädlich ist (BGB-RGRK § 155 A. 7). Die Feststellung, die Beklagte habe die Einrichtungsgegenstände und Vorräte des Klägers in seinen Gewerberäumen versichern wollen, die in der Straße "In der Römerstadt" liegen, verstößt nicht gegen § 286 ZPO. Der Beklagten waren, wie das Berufungsgericht feststellt, die näheren örtlichen Verhältnisse nicht bekannt. Sie unterließ auch jede Nachprüfung, etwa durch eine Besichtigung der Räume oder Vorlage einer Lageskizze. Aus dem Auftrag, den der Mitarbeiter der Versicherungsmakler-Firma aufgenommen hatte, übernahm sie die Angabe "Nr. ..." in den Versicherungsschein. Unbedenklich konnte das Berufungsgericht hieraus folgern, daß es der Beklagten nicht darauf angekommen sei, nur Sachen auf dem Mietwohngrundstück Nr. ... zu versichern, sondern daß sie auf die Bezeichnung des Grundstücks, wo sich die Gegenstände des Geschäfts des Klägers für Polstermöbel, Gardinen, Tapeten usw. befanden, keinen Wert legte. Die Angabe einer Hausnummer gab für die Einzelheiten des Geschäftsbetriebes des Klägers überhaupt nichts her. Die Art des Betriebes war zutreffend gekennzeichnet und allein für die Beklagte von Interesse, Entgegen der Meinung der Revision konnte daher das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Auffassung gelangen, der Beklagten sei die Bezeichnung des Versicherungsortes gleichgültig gewesen.
Mit Recht hat es ferner das Berufungsgericht als für die Willensbildung der Beklagten unbeachtlich angesehen, daß sich die Geschäftsräume des Klägers auf zwei verschiedenen Grundstücksparzellen mit unterschiedlicher Katasterbezeichnung befinden. Für das übernommene, richtig umschriebene Risiko war es bedeutungslos, ob der Versicherungsort zwei Grundstücksparzellen umfaßte. Die Parteien haben auch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht daran gedacht, einen anderen Versicherungsort als den Lagerort zur Zeit des Vertragsschlusses ins Auge zu fassen.
III.
Die falsche Bezeichnung des Versicherungsortes kann hiernach nicht zu einer Versagung des Versicherungsschutzes führen. Die Anschlußrevision erweist sich vielmehr als begründet und die Revision der Beklagten als unbegründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts war daher die vom Kläger begehrte Feststellung zu treffen und die Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel