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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2008, Az.: III ZR 30/08

Anwendbarkeit auftragsrechtlicher Bestimmungen auf mit der Ehe vergleichbare Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.2008
Aktenzeichen
III ZR 30/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 16.03.2006 - AZ: 2 O 306/05
LG Arnsberg - 16.03.2006 - AZ: 2 O 306/05
OLG Hamm - 20.11.2007 - AZ: 26 U 62/06

Fundstellen

  • BGHReport 2008, 1154-1155
  • DB 2008, XII Heft 35 (amtl. Leitsatz)
  • FamRB 2008, 356
  • FamRZ 2008, 1841-1842 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2008, VII Heft 18 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 2008, VI Heft 10 (Kurzinformation)
  • JZ Information 2008, 588 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2008, 670 (Kurzinformation)
  • MDR 2008, 1161 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2008, 1375-1376 (Urteilsbesprechung von RA Andreas Wallkamm)
  • ZAP EN-Nr. 671/2008
  • ZErb 2009, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200 [BGH 05.07.2000 - XII ZR 26/98]; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 [BGH 24.06.1987 - IVb ZR 49/86] und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) [BGH 29.01.1986 - IVb ZR 11/85], ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.

  2. b)

    In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Juni 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 129.804,94 EUR

Gründe

1

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 -NJW 2000, 3199, 3200 [BGH 05.07.2000 - XII ZR 26/98]; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 [BGH 24.06.1987 - IVb ZR 49/86] und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -NJW 1986, 1870, 1871 f) [BGH 29.01.1986 - IVb ZR 11/85] entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.

3

Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61] = NJW 1963, 950, 951 f [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61]; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung nicht berufen kann.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke