Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1986, Az.: IVa ZR 79/85
Übertragung eines Kommanditanteils zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge; Verwaltung des mütterlichen Erbteils eines Kindes durch den Vater; Beauftragung des Vaters mit der Verwaltung des Vermögens der Kinder aus dem Erbe der Mutter; Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz von anteilig auszuzahlenden Dividenden und Erlösen aus dem Verkauf von Wertpapieren; Darlegungslast und Beweislast für einen Anspruch nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Pflicht des mit einer Vermögensverwaltung betrauten Verstorbenen, nach Beendigung der Verwaltung das durch die Verwaltung Erlangte wieder herauszugeben; Verzicht auf den Anspruch auf Herausgabe des durch die Beauftragung Erlangten durch Unterlassen der Forderung auf Rechnungslegung während der Verwaltungstätigkeit des Erblassers; Nachträgliche Erhebung des Anspruchs auf Rechnungslegung als Verstoß gegen Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 79/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.02.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 963 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Kaufmann Hans-Jürgen S., Ö. H.straße ..., Ö.-T.
Prozessgegner
Frau Adelheid S., H.straße ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Umfang der Darlegungs- und Beweislast des auf Herausgabe klagenden Sohnes gegen die beklagte, allein erbende zweite Frau des verstorbenen Vaters.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 1985 aufgehoben, soweit der Kläger Zahlung von 160.000,00 DM nebst Zinsen verlangt, sowie im Kostenpunkt.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der 1949 geborene Kläger und sein 1954 geborener Bruder Wolfgang sind die Kinder des Industriekaufmanns Gerhard S. und seiner Frau Annemarie. Die Eheleute haben sich durch ein gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Nacherben zu gleichen Teilen ihre beiden Kinder bestimmt. Die Nacherbfolge sollte außer mit dem Tod des Längstlebenden auch bei seiner Wiederverheiratung eintreten. Für diesen Fall war angeordnet, daß der Längstlebende dann als Vermächtnis den unentgeltlichen Nießbrauch am Nachlaß des Erstversterbenden bis zum Eintritt der Volljährigkeit des jüngeren Sohnes erhalten sollte. Am 9. März 1963 verstarb die Mutter des Klägers. Ihr Nachlaß bestand im wesentlichen aus Beteiligungen an mehreren Kommanditgesellschaften, aus Wertpapieren im damaligen Kurswert von etwas über 200.000,00 DM und aus einem vermieteten Hausgrundstück in S..
1965 heiratete der Vater des Klägers die Beklagte. Er war als Industriekaufmann angestellt und war mit einer Einlage von 54.000,00 DM als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Nachdem der jüngere Sohn Wolfgang am ... volljährig geworden war, erteilten er und der Kläger ihrem Vater eine notarielle Generalvollmacht und überließen ihm auch weiterhin den mütterlichen Nachlaß zu Verwaltung. Der Kläger studierte zu dieser Zeit Rechtswissenschaften. Er hatte bis zum Jahre 1982 im Hause seines Vaters ein Zimmer, das mit seinen eigenen Möbeln ausgestattet war. Im September 1980 übertrug Gerhard S. "schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" seine Kommanditeinlage von 54.000,00 DM zu je 1/2 an seine Söhne. Kurz darauf erkrankte er. Er setzte die Beklagte zur alleinigen Erbin ein und starb am 27. November 1981. Sein Nachlaß bestand im wesentlichen außer Bargeld, Bankguthaben und einem Pkw aus einem Einfamilienhaus in S..
Der Kläger hat zunächst aus einem angeblich von seinem Vater kurz vor seinem Tode unterzeichneten Anerkenntnis Klage auf Zahlung von 206.255,10 DM an ihn, hilfsweise an die aus ihm und seinem Bruder bestehende Erbengemeinschaft, erhoben. Hilfsweise hat er die Klage unter anderem damit begründet, sein Vater habe während der Verwaltung des Nachlasses insgesamt Dividenden von etwa 230.000,00 DM eingenommen und Wertpapiere im Wert von etwa 90.000,00 DM veräußert; in Höhe des auf ihn entfallenden Hälfteanteils schulde ihm die Beklagte Herausgabe oder Ersatz. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers insoweit angenommen, als er Zahlung von 160.000,00 DM nebst Zinsen für eingenommene Dividenden und veräußerte Wertpapiere verlangt. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht konnte sich - sachverständig beraten - nicht davon überzeugen, daß die Unterschriften unter dem Anerkenntnis vom Vater des Klägers stammen. Der Kläger, der die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift trage, könne deshalb aus der Urkunde keine Rechte für sich herleiten. Der Senat ist schon bei seiner Annahmeentscheidung davon ausgegangen, daß diese Würdigung keinen Rechtsfehler enthält. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
II.
In der Verwaltung des Nachlasses sieht das Berufungsgericht eine vom Erblasser übernommene Geschäftsbesorgung. Das ist im Ansatz richtig. Das Berufungsgericht verneint aber einen Anspruch auf Herausgabe erzielter Erträge und etwaiger Überschüsse aus einer doppelten Überlegung: Zum einen sei dieser Anspruch vom Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Seine Argumentation sei insoweit "ohne Konsequenz und Zusammenhang". Es gehöre zur Darstellung des erhobenen Anspruchs, auch die Erträge aus dem zu dem verwalteten Nachlaß gehörenden Grundstück und die für dieses Grundstück gemachten Aufwendungen mitzuteilen. Nur in diesem Gesamtkomplex und mit Einschluß der Überweisungen auf das Konto des Erblassers lasse sich eine Abrechnung und Darstellung eines Saldos überhaupt vorstellen. Es sei im übrigen "außerhalb aller Realität", daß allein die Erträge des Hausgrundstücks den Unterhaltsaufwand für den Kläger und seinen Bruder abgedeckt hätten. Zum anderen spreche gegen einen Anspruch des Klägers die "tatsächliche Handhabung". Es möge eine durch den Familienverbund bedingte Wirtschaftsführung vorgelegen haben. Eine Abrechnung und Rechenschaftslegung sei während der Verwaltungstätigkeit des Erblassers und auch bei deren Ende von keiner Seite verlangt worden. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger seinen Vater jemals wegen einer Rechenschaftslegung angesprochen habe. Dabei könne auch die schenkweise Übertragung des Kommanditanteils auf den Kläger und seinen Bruder nicht außer Betracht bleiben. Sie sei nicht "vorstellbar, wenn ein Bewußtsein von irgendeiner Abrechnungsschuld bestanden hätte".
Diese Überlegungen gälten auch für die Verwaltung der zum Nachlaß gehörenden Wertpapiere. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß für den Kläger zunächst Wertpapiere im Nennwert von 64.281,00 DM vorhanden gewesen seien und ein Teil davon aus einem Depot bei der D. Bank zur Bank für Gemeinwirtschaft gebracht worden sei. Daraus lasse sich aber nicht herleiten, daß dann für den Kläger ein geringerer Wertpapierbestand vorhanden gewesen sei. Es handele sich bei den angegebenen Werten um Nennwerte, nicht um Kurswerte. Wenn jetzt Wertpapiere in geringerem Nennbetrag vorhanden sein sollten, dann sage das nichts darüber aus, daß die Kurswerte mindestens so hoch wie 1975 oder vielleicht gar noch höher seien. Dem Erblasser sei bei seiner Verwaltung gestattet gewesen, vielleicht sogar in Spekulationsabsicht, Wertpapiere zu veräußern und andere dafür anzuschaffen. Das könne zu einer Verschiebung im Wertbestand führen; daraus könnten aber Ersatz- oder Regreßansprüche nicht hergeleitet werden. Es sei auch kein Beweis dafür angetreten, daß bei Beendigung der Vermögensverwaltung nur noch Wertpapiere im Nennwert von 16.120,75 DM vorhanden gewesen seien.
III.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind in mehrfacher Hinsicht rechts fehlerhaft.
1.
Das Berufungsgericht verkennt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch nach § 667 BGB. Der Kläger begehrt nicht Rechenschaft und Abrechnung (§ 666 BGB). Es geht vielmehr um die Pflicht des mit einer Vermögensverwaltung betrauten Verstorbenen, nach Beendigung der Verwaltung das durch die Verwaltung Erlangte wieder herauszugeben (§ 667 BGB). Diesen Anspruch hatte der Kläger in ausreichender Weise dargetan. Der Auftraggeber muß dartun und notfalls beweisen, was der Beauftragte durch die Vermögensverwaltung erlangt hat. Der Beauftragte muß dagegen den Verbleib oder den ordnungsgemäßen Verbrauch dartun und beweisen und sich gegebenenfalls entlasten (BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 667 Rdn. 31; Palandt, BGB 45. Aufl. § 667 Anm. 4 e; BGH Urteile vom 24. Februar 1969, VII ZR 188/66; vom 21. Mai 1970, VII ZR 106/68; vom 10. Dezember 1970, VII ZR 68/69 und vom 13. November 1985, IVa ZR 42/84, WM 1986, 158, 159). Der Kläger hat dargetan, bei Übernahme der Verwaltung durch seinen Vater seien Wertpapiere im damaligen Kurswert von fast 90.000,00 DM vorhanden gewesen. Er hat in der Berufungsinstanz die Aktien genau nach Zahl und Gesellschaft bezeichnet (Bl. 226/227 GA) und den Kurswert zum 4. März 1975 mit 88.720,00 DM angegeben (Bl. 202 und 228 GA). Er hat ferner behauptet, nach dem Tode seines Vaters hätte sich der Kurswert auf 123.323,00 DM belaufen, ihm seien aus dem Verkauf der restlichen Aktien aber nur 16.120,75 DM zugeflossen (Bl. 203 GA). Er hat ferner eine Aufstellung der in den Jahren der Verwaltung eingegangenen Dividenden aufgegliedert nach den einzelnen Jahren vorgelegt (Bl. 134 GA). Insgesamt sollen danach für beide Söhne rd. 230.000,00 DM eingegangen sein. Damit hat der Kläger dargelegt, daß und in welchem Umfang sein Vater im Rahmen der Geschäftsbesorgung Vermögensgegenstände erlangt hatte. Über den Verbleib dieses durch die Vermögensverwaltung Erlangten mußte der Beauftragte Rechenschaft geben. Es ist danach Sache der Beklagten, die als Alleinerbin des Vaters in dessen Rechtsstellung eingetreten ist, und nicht die des Klägers, darzulegen, wie der Verstorbene die erlangten Vermögensgegenstände verwendet hat. Falls die dem Kläger unstreitig zugeflossenen Aufwendungen für sein Studium teilweise aus den eingenommenen Dividenden entnommen wurden, ist es Sache der Beklagten, diesen Teil zu belegen. Dazu kann es erforderlich sein darzulegen, wie weit die Einnahmen aus der Verwaltung des Grundstücks zum Bestreiten der Kosten des Studiums ausreichten. Damit wird die Beklagte nicht unbillig belastet. Denn die Unterlagen über die Vewaltung sind auf sie als Alleinerbin des Verstorbenen übergegangen. Verfehlt ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte Beweis dafür antreten müssen, daß bei Beendigung der Vermögensverwaltung nur noch Wertpapiere im Nennwert von 16.120,75 DM vorhanden gewesen seien. Der Beauftragte hat das Erlangte zurückzuerstatten oder darzulegen, wozu er es auftragsgemäß verwendet hat und weshalb er zur Herausgabe nicht mehr in der Lage ist.
2.
Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestand eines Anspruchs nach § 667 BGB. Mit der "tatsächlichen Handhabung", die nach seiner Auffassung dem Anspruch entgegensteht, meinte der Berufungsrichter offenbar, daß der Kläger und sein Bruder während der Verwaltungstätigkeit des Erblassers keine Rechnungslegung von ihrem Vater gefordert haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kläger habe damit auf seinen Anspruch auf Herausgabe des durch die Beauftragung Erlangten verzichtet. Er hat seinem verstorbenen Vater die Verwaltung seines mütterlichen Erbteils übertragen. Da er seinem Vater offenbar vertraute, war es verständlich, daß er nicht auf einer laufenden Rechenschaftslegung während der Dauer der Verwaltung bestand. Es geht aber nicht an, daraus zu schließen, der Kläger habe damit auch auf seinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach Beendigung der Verwaltung verzichtet, nachdem sich nach seiner Behauptung herausgestellt hatte, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Erlangten nicht mehr vorhanden war. Dem Berufungsgericht mag vorgeschwebt haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nachträgliche Erhebung des Anspruchs auf Rechnungslegung unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist (BGHZ 39, 87, 92). Ob diese Grundsätze ohne weiters auch auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGBübertragen werden können, mag letztlich auf sich beruhen. Denn ein Treueverstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich nachträglich herausstellt, daß Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung berechtigt sind (BGH a.a.O. S. 93). Hier hat der Kläger behauptet, sein verstorbener Vater habe durch die Verwaltung des mütterlichen Erbteils bei seinem Tode nicht mehr vorhandene Werte erlangt, die weit über das hinausgegangen seien, was der Erblasser für seinen - des Klägers - Unterhalt und für die Erhaltung des zum Nachlaß gehörenden Hausanwesens aufgewendet habe. Es geht nicht an, dem Kläger mit einem Hinweis auf seinen Verzicht auf eine laufende Rechenschaftslegung während der Vermögensverwaltung die Möglichkeit abzuschneiden, bei der Beendigung der Vermögensverwaltung im Nachlaß nicht mehr vorhandene Vermögensgegenstände zurückzufordern.
Für die Annahme eines Verzichtes des Klägers auf die Herausgabe eines Teiles seines mütterlichen Erbteils bietet auch die weitere Erwägung des Tatrichters keinen hinreichenden Grund, daß der Verstorbene seinen beiden Söhnen kurz vor seinem Tode einen Kommanditanteil übertragen hat. Dabei handelte es sich unstreitig um eigenes Vermögen des Verstorbenen, das er zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge, d.h. um die Beklagte, seine zweite Frau, danach als Alleinerbin einsetzen zu können, seinen Söhnen vorzeitig übertrug. Daraus mag geschlossen werden, daß zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater bestand. Irgendein Zusammenhang mit der Verwaltung des mütterlichen Erbteils ist aber weder aus der Übertragungsurkunde noch aus den Umständen ersichtlich. Inwiefern danach wegen dieser Übertragung die spätere ordnungsgemäße Rückgabe der vom Vater verwalteten Vermögensgegenstände entfallen sollte, ist nicht ersichtlich.
Das Berufungsurteil wird deshalb in dem Umfang, in dem es noch angefochten wird, aufgehoben. Die erneute Verhandlung gibt dem Berufungsrichter auch Gelegenheit nachzuprüfen, ob die Erbengemeinschaft des Klägers mit seinem Bruder nach ihrer Mutter noch besteht oder schon aufgehoben ist.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter