Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1996, Az.: VIII ZR 248/95
Leasingvertrag; Kündigung; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 248/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 535 BGB
- § 7 VerbrKrG
Fundstellen
- BB 1996, 1630-1631 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1996, 398-400 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1719-1720 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 907 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1996, 1131
- MDR 1996, 1228-1229 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2367-2369 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1266 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1996, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 436
- VuR 1996, 419 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 1688-1690 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 241
- ZIP 1996, 1336-1338 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A75-A76 (Kurzinformation)
- zfs 1996, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Leasinggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn er einen Finanzierungsleasingvertrag, auf den das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, aus einem vom Leasingnehmer gesetzten wichtigen Grund fristlos kündigt, bevor die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des (über sein Widerrufsrecht nicht belehrten) Leasingnehmers wirksam geworden ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages.
Die Parteien schlossen am 25. Juli 1992 einen Leasingvertrag über einen Pkw Mazda MX 5 Roadster mit einer Laufzeit von 42 Monaten. In das von der Klägerin verwendete Vertragsformular sind in der Zeile "Firma, Name" Vor- und Zuname des Beklagten und in der Zeile "Branche" das Wort "Automobile" maschinenschriftlich eingefügt. Die monatlichen Leasingraten sind mit 950,88 DM, der Restwert des Fahrzeugs mit 17.543,86 DM (40 % der Gesamtkosten) - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer - angegeben. Nr. 14 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin sieht vor, daß das Leasingfahrzeug nach Vertragsbeendigung zum Zeitwert verwertet wird und der Leasingnehmer eine etwaige Differenz zwischen Verwertungserlös und vereinbartem Restwert zu erstatten hat.
Um die Jahreswende 1992/93 geriet der Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten und stellte die Zahlung der Leasingraten ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 1993 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, daß er die vereinbarten Leasingzahlungen "für mehrere aufeinanderfolgende Fälligkeiten" nicht geleistet habe und forderte ihn auf, "die bestehenden Rückstände zuzüglich Rechtsverfolgungskosten" bis spätestens 23. Februar 1993 auszugleichen. Zugleich drohte sie die fristlose Kündigung des Vertrages und Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 8. März 1993 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe "die Leasingzahlungen für mehrere Fälligkeiten nicht geleistet". Der Beklagte zahlte auf die rückständigen Leasingraten am 1. März 1993 1.084 DM und nach Ausspruch der Kündigung weitere 1.700 DM.
Die Klägerin brachte das Leasingfahrzeug am 28. März 1993 mittels eines Nachschlüssels in ihren Besitz und veräußerte es am 19. April 1993. Mit der Klage fordert sie Schadensersatz in Höhe von 21.859,61 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den abgezinsten Leasingraten für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 1. Januar 1996 und dem abgezinsten Restwert (zusammen 41.956 DM), vermindert um den Verwertungserlös von 21.826,09 DM abzüglich der mit 1.729,70 DM angegebenen Verwertungskosten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung oder eines Rücktritts nach §§ 12, 13 VerbrKrG, die hier Anwendung fanden, nicht dargetan. Dem ist die Klägerin mit der Berufung entgegengetreten. Ergänzend hat sie geltend gemacht, die fristlose Kündigung vom 8. März 1993 sei auch deswegen gerechtfertigt gewesen, weil der Beklagte Anstalten getroffen habe, sich ins Ausland abzusetzen und das Leasingfahrzeug dort zu veräußern. Dies hat der Beklagte bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Auch das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung der Klägerin vom 8. März 1993 für unwirksam gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
Auf den Leasingvertrag der Parteien finde das Verbraucherkreditgesetz Anwendung, denn der Beklagte habe den Vertrag als "Verbraucher" im Sinne dieses Gesetzes geschlossen. Aus der Einfügung des Vor- und Zunamens des Beklagten in der Zeile "Name, Firma" und des Wortes "Automobile" in der Zeile "Branche" des Vertragsformulars gehe jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, daß der Beklagte in der Automobilbranche selbständig gewerblich tätig gewesen sei. Umstände, die eine andere Auslegung des Vertrages rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die hiernach verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin, denn nach der Fassung des § 1 Abs. 1 VerbrKrG trage der Kreditgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein mit einer natürlichen Person geschlossener Kreditvertrag nach seinem Inhalt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Kreditnehmers bestimmt gewesen sei.
Die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung sei somit nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG zu beurteilen. Die dort aufgestellten Wirksamkeitsvoraussetzungen seien indessen nicht erfüllt. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG mache die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges u.a. davon abhängig, daß der Kreditgeber bei der Fristsetzung und Kündigungsandrohung den rückständigen Betrag beziffert angebe. Das sei in dem der Kündigung vorausgegangenen Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 1993 nicht geschehen.
Die Klägerin könne die Kündigung vom 8. März 1993 auch nicht auf den nachträglich geltend gemachten Kündigungsgrund stützen. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei bei einer fristlosen Kündigung zwar grundsätzlich möglich. Anders sei es indessen, wenn für die Kündigung ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Begründungszwang bestehe. Für die auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung eines Verbraucherkreditvertrages sei dies der Fall. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VerbrKrG schreibe im Interesse des Verbraucherschutzes die Einhaltung bestimmter Formalitäten vor. Daraus folge, daß der Kreditgeber, wenn er sich für den Kündigungsgrund Zahlungsverzug entschieden und die Kündigung mit diesem Zahlungsverzug begründet habe, andere, außerhalb des Kündigungstatbestandes Zahlungsverzug liegende Kündigungsgründe nicht nachschieben könne. Sinn und Zweck des Verbraucherkreditgesetzes sei es gerade, dem Verbraucher deutlich vor Augen zu führen, weshalb im einzelnen die Kündigung ausgesprochen werde "und daß er hiervon seine weitere Entschließung abhängig machen (könne)". Mit diesen Schutzgedanken wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Kreditgeber noch längere Zeit nach Ausspruch der Kündigung oder gar - wie hier - nach einem Mißerfolg in erster Instanz "den Rechtsstreit um die Berechtigung der auf einen ganz anderen Sachverhalt gestützten fristlosen Kündigung neu beginnen" könnte.
Sofern in der nachträglichen Geltendmachung des Kündigungsgrundes "geplante Unterschlagung des Leasingobjekts" eine neue Kündigung zu sehen sein sollte, sei auch diese unwirksam, weil die Klägerin nicht mehr kündigen könne, nachdem sie durch die unrechtmäßige Kündigung vom 8. März 1993 und die rechtswidrige Rückholung des Leasingfahrzeugs eigene Vertragspflichten verletzt habe.
II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den von den Parteien geschlossenen Leasingvertrag. Finanzierungsleasingverträge sind, wie sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG zweifelsfrei ergibt, "sonstige Finanzierungshilfen" im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 m.w.Nachw.). Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - auch für sogenannte Teilamortisationsverträge (Senat aaO. unter II 1 b aa und bb) und unabhängig davon, ob eine Substanzübertragung auf den Leasingnehmer vorgesehen ist (vgl. Senat aaO. unter II 1 a). Daß der im Streitfall zu beurteilende Leasingvertrag als Finanzierungsleasingvertrag ausgestaltet ist, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Die Revision räumt ferner ein, daß § 1 Abs. 1 VerbrKrG dem Kreditgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Kreditnehmers bestimmt war. Hieran besteht angesichts der Fassung des Gesetzes auch kein Zweifel.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Auslegung des Vertrages verblieben nicht behebbare Zweifel, ob das Fahrzeug für eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten oder für dessen Privatbedarf geleast worden sei. Als Ausgangspunkt für diese Auslegung kommen allein die maschinenschriftlich eingefügten Worte "F. F." und "Automobile" in Verbindung mit den die jeweilige Zeile kennzeichnenden vorgedruckten Begriffen "Firma, Name" und "Branche" in Betracht. Ob diese Auslegung uneingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1999 [OLG Düsseldorf 11.07.1991 - 8 U 84/90] unter II 1 und vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92 = WM 1993, 753 unter II 1), bedarf keiner Entscheidung, denn das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Diese will zu Unrecht einen entscheidenden Gesichtspunkt gegen die Auslegung der Vorinstanz darin sehen, daß das Wort "Automobile" mit dem Begriff "Branche" und nicht etwa mit dem Begriff "Beruf", der auch eine unselbständige Tätigkeit abdecke, verbunden ist. Dies überzeugt schon deswegen nicht, weil der Begriff "Branche" im Vertragsformular vorgedruckt und eine Spalte "Beruf" dort nicht vorgesehen ist.
Ein für die Auslegung entscheidender Gesichtspunkt ist dagegen die Tatsache, daß der Beklagte nach seiner Darstellung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und noch danach bis Januar 1993) bei der Firma Mazda S. eine unselbständige Tätigkeit ausübte. Trifft dies zu, so spricht nichts dafür, daß das Leasingfahrzeug nach dem Inhalt des Leasingvertrages für eine - in Wahrheit nicht ausgeübte - selbständige gewerbliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt sein sollte. Die Klägerin hätte daher für ihre Behauptung, der Beklagte betreibe einen nicht eingetragenen Gewerbebetrieb in der Sparte Autohandel, Beweis antreten müssen. Daran fehlt es.
3. Findet auf den Leasingvertrag der Parteien nach alledem das Verbraucherkreditgesetz Anwendung, so ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, unabhängig davon, ob die fristlose Kündigung der Klägerin wirksam war oder nicht.
a) War die fristlose Kündigung vom 8. März 1993 wirksam, weil die Klägerin, anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht gehindert war, den Kündigungsgrund "geplante Unterschlagung des Leasingobjekts" in zweiter Instanz nachzuschieben, so ist der Leasingvertrag beendet worden, bevor er Wirksamkeit erlangt hat. Nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG wird die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist wirksam. Diese Frist war im Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin noch nicht abgelaufen, denn der Beklagte ist von der Klägerin nicht über das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG belehrt worden. In diesem Falle erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG erst ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers (oder, was hier nicht in Betracht kommt, nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung). Die auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung des Beklagten datiert vom 25. Juli 1992.
Solange die Widerrufsmöglichkeit besteht, befindet sich der Vertrag in einem der Vorschrift des § 177 BGB entsprechenden Schwebezustand (Senat BGHZ 119, 283, 298 m.w.Nachw. zur entsprechenden Rechtslage bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Abzahlungsgesetz). Aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag kann weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (Senat aaO.). Da der Klägerin mithin für die Zeit bis zum Ablauf der Widerrufsfrist keinerlei leasingvertragliche Ansprüche zustanden und ungewiß ist, ob mangels rechtzeitigen Widerrufs der Leasingvertrag jemals Wirksamkeit erlangt haben würde, kann der Klägerin als Folge der fristlosen Kündigung kein Nichterfüllungsschaden in Gestalt entgangener Leasingraten entstanden sein. Dasselbe gilt für die vereinbarte Restwertzahlung. Da ein wirksamer Leasingvertrag nicht zustande gekommen ist, beschränken sich die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf die Rückgabe des Leasingfahrzeugs, die hier nicht mehr im Streit ist, die Abgeltung von Gebrauchsvorteilen und etwaige Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnutzung des Leasingfahrzeugs. All dies ist nicht Gegenstand der Klage. Diese richtet sich vielmehr allein auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der der Klägerin für die Zeit ab 1. April 1993 bis zum vereinbarten Vertragsende entstanden wäre, falls der Leasingvertrag Wirksamkeit erlangt hätte.
b) Hält man die fristlose Kündigung vom 8. März 1993 mit dem Berufungsgericht für unwirksam, so bestand der schwebend unwirksame Vertrag zunächst fort. Er hatte infolgedessen mit Ablauf der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG Wirksamkeit erlangen können mit der Folge, daß der Klägerin rückwirkend vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten erwachsen wären. Indessen ist schon zweifelhaft, ob der Vertrag noch wirksam werden kann, wenn der Leasinggeber - wie im Streitfall die Klägerin - das Leasingobjekt vor Ablauf der Jahresfrist wieder an sich nimmt, es anderweit veräußert und vom Leasingnehmer Schadensersatz fordert. Zwar gilt ein solches Verhalten nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts des Kreditgebers nach § 13 Abs. 3 VerbrKrG, denn diese Bestimmung findet nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG auf Finanzierungsleasingverträge keine Anwendung. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, der Leasinggeber sei befugt, das Leasingobjekt wieder an sich zu nehmen und gleichwohl vom Leasingnehmer Vertragserfüllung zu verlangen. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Leasinggeber, der dem Leasingnehmer das Leasinggut ohne rechtfertigenden Grund entzieht, für die Dauer der Gebrauchsentziehung den Anspruch auf Leasingraten verliert (BGHZ 82, 121, 125 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = WM 1987, 1338 unter II 2 a). Hieran scheitern vertragliche Erfüllungsansprüche der Klägerin auch im vorliegenden Falle. Zwar mag die Klägerin angesichts der - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - geplanten Unterschlagung des Leasingfahrzeugs durch den Beklagten zur Sicherstellung des Leasingfahrzeugs berechtigt gewesen sein. Mit dessen Veräußerung hat die Klägerin sich aber darüber hinaus vollständig vom Vertrag losgesagt und sich auf Dauer außer Stande gesetzt, ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht nachzukommen. Unter diesen Umständen ist sie jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, für die Zeit nach der Verwertung des Fahrzeugs etwa entstandene leasingvertragliche Erfüllungsansprüche geltend zu machen.
c) Der Senat verkennt nicht, daß sich die Klägerin in Anbetracht der für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Umstände in einer mißlichen Lage befand, nachdem sie von der geplanten Unterschlagung des Leasingfahrzeugs durch den Beklagten erfahren hatte: Entschloß sie sich zur Kündigung aus wichtigem Grund, so machte sie damit die Chance zunichte, daß der schwebend unwirksame Vertrag Wirksamkeit erlangen konnte. Entschied sie sich für eine Sicherstellung des Fahrzeugs, ohne den Leasingvertrag zu kündigen, so verlor sie damit zumindest für die Dauer der Sicherstellung den (vermeintlichen) Anspruch auf Leasingraten.
Gleichwohl ist das Ergebnis interessengerecht. Die Ursache des Dilemmas, in das der Leasinggeber unter den hier gegebenen Umständen gerät, liegt darin, daß er es versäumt hat, dem Leasingnehmer die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderliche Widerrufsbelehrung zu erteilen. Solange dies nicht geschehen und die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht abgelaufen ist, fehlt es daher aus einem allein vom Leasinggeber zu vertretenden Grund an einem wirksamen Vertrag, dessen Bestehen unabdingbare Voraussetzung eines jeglichen Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten ist.