Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1997, Az.: 4 StR 314/97
Voraussetzungen für die zwingende Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 314/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 10.12.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1997 ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch insoweit, als die Strafkammer es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Dazu wäre die Kammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen. Der Angeklagte konsumierte seit 1992 verstärkt harte Drogen wie Heroin und Kokain (UA S. 3, 4). In der Folgezeit fiel der Angeklagte mehrfach durch typische Beschaffungskriminalität auf. Mitte des Jahres 1993 wurde er inhaftiert und ab März 1995 schloß sich eine Therapie zur Behandlung der Drogenabhängigkeit an, aus der er im Dezember 1995 auf eigenen Wunsch entlassen wurde (UA S. 5). Eine ambulante Behandlung führte der Angeklagte noch bis Februar 1996 durch, von wo an er den regelmäßigen Drogenkonsum auch harter Drogen wieder aufnahm. Die verfahrensgegenständlichen Taten beging er, um erhebliche Schulden, die auch aus seinem Drogenkonsum herrührten, begleichen zu können (UA S. 10).
Bei dieser Ausgangslage hätte das Tatgericht prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offensichtlichen Hanges, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1994 [richtig: 18. Oktober 1994] - 2 StR 244/94 -und vom 17. April 1996 - 2 StR 128/96 -). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren(BVerfG, StV 1994, 594), ist auch unter Berücksichtigung des letztlich gescheiterten ersten Therapieversuchs nicht ersichtlich.
Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafe milder bemessen worden wäre, wenn die Kammer eine Unterbringung gemäß § 64 StGB geprüft und angeordnet hätte. Der Strafausspruch kann deshalb Bestand haben."
Dem schließt sich der Senat an mit dem Hinweis, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB auch dann zwingend ist, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet war (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 = NStZ 1992, 432).
Maatz
Tolksdorf
Solin-Stojanovic
Ernemann