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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1985, Az.: X ZR 31/84

Kfz-Leasing; Kraftfahrzeug; Leasing; Kaskoversicherung; Fahrzeug; Reperatur; Teilschadensfall; Schadensfall; Entschädigungsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1985
Aktenzeichen
X ZR 31/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 93, 391 - 400
  • BB 1985, 1879
  • DB 1985, 1392
  • JZ 1985, 798
  • MDR 1985, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1537-1539 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 68, 401
  • VersR 1985, 679-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 1004-1007

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Leasingnehmer vereinbarungsgemäß eine den Leasinggeber berechtigende Kaskoversicherung für die Reparatur des Fahrzeugs abgeschlossenen, so ist dieser im Teilschadensfall verpflichtet, die Entschädigungsleistung des Versicherers zur Verfügung zu stellen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Begleichung einer Rechnung über die Reparatur eines MAN-Lastkraftwagens, und zwar aus eigenem und ihr von der Firma N. Torf- und Getreidehandel in V. abgetretenem Recht.

2

Durch Vertrag vom 10. April 1981 hatte die Firma N. von der Beklagten einen MAN-Diesel-Lkw mit Kipperaufbau gemietet. Nach § 9 der Mietbedingungen der Beklagten hatte die Mieterin die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Mietsache zu tragen, sich gegen diese Gefahren zu versichern und die Rechte aus den Versicherungen durch Sicherungsschein an die Beklagte abzutreten. Nach § 15 der Mietbedingungen waren die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Forderungen der Beklagten ausgeschlossen; ferner war darin der Mieterin untersagt, die ihr aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte zu übertragen.

3

Die Firma N. schloß einen Vertrag über die Vollversicherung des Lkws ab. Den Sicherungsschein erhielt vereinbarungsgemäß die Beklagte.

4

Im November 1981 kam es zu einem Unfall, bei dem der Lkw beschädigt wurde. Die Klägerin führte die Reparatur im Auftrag der Firma N. durch und händigte dieser das Fahrzeug wieder aus. Nach der Behauptung der Klägerin trat der Inhaber der Firma N. bei dieser Gelegenheit seine angeblichen Ansprüche gegen den Fahrzeugversicherer an die Klägerin ab.

5

Ab Januar 1982 stellte die Firma N. die vereinbarten Mietzahlungen an die Beklagte ein. Diese kündigte am 5. März 1982 den Mietvertrag.

6

Wegen der Reparaturkosten wandten sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte an den Fahrzeugversicherer. Dieser zahlte auf Grund des ihm vorgelegten Sicherungsscheines an die Beklagte.

7

Durch schriftliche Erklärung vom 5. Juni 1982 trat der Inhaber der Firma N. seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verwendung der Leistung des Fahrzeugversicherers für die Reparatur des Unfallschadens und einen ihm etwa zustehenden Anspruch auf Auszahlung der Summe unwiderruflich an die Klägerin ab.

8

Für die Instandsetzung des Lkws hat die Klägerin der Firma N. insgesamt 16 557,97 DM in Rechnung gestellt. Diesen Betrag begehrt sie nunmehr von der Beklagten.

9

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

10

Die (zugelassene) Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

11

1. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Grund der von dem Inhaber der Firma N. bei der Abholung des Lkws erklärten Abtretung des Entschädigungsanspruchs gegen den Fahrzeugversicherer zu, weil dieser Anspruch nicht der Firma N., sondern im Hinblick auf den der Beklagten erteilten Sicherungsschein der Beklagten zugestanden habe, ist gegen diese Beurteilung aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. In dem Sicherungsschein hatte die Firma N. erklärt, daß die Versicherung in Höhe des von ihr geschuldeten Betrages für Rechnung der Beklagten gelte und diese - abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung - allein berechtigt sei, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Da die Beklagte als Versicherte somit allein zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt war, stellte die Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer eine der Firma N. entzogene Verfügung dar, aus der der Klägerin keine Ansprüche erwachsen konnten (vgl. BGHZ 40, 297, 301 [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61] Abs. 1 a. E.).

12

2. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zurverfügungstellung der Versicherungsleistung für die Reparatur des Lkws auf Grund der Abtretungserklärung des Inhabers der Firma N. vom 5. Juni 1982 ebenfalls verneint hat, hält das angefochtene Urteil dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

13

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abtretung sei zwar nicht schon wegen des in § 15 der Mietbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretungsverbotes unwirksam, weil dieses Verbot einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte. Der Firma N. habe indessen im Zeitpunkt der Abtretung kein Anspruch gegen die Beklagte zugestanden. Ihren Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung des Versicherers habe die Beklagte durch Verrechnung mit rückständigen Mietzinsraten zum Erlöschen gebracht, welche die Firma N. der Beklagten für die Monate Januar bis März 1982 schuldig geblieben sei. Durch das zwischen der Firma N. und der Beklagten begründete Treuhandverhältnis sei diese nicht gehindert gewesen, eine solche Verrechnung vorzunehmen. Das Berufungsgericht teile insoweit nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. November 1938 (JW 1938, 3235), nach der die Versicherungsleistung in jedem Falle für die Reparatur des versicherten Fahrzeugs zur Verfügung zu stehen habe und der Versicherte nicht mit rückständigen Kaufpreisraten aufrechnen könne; vielmehr sei der Ansicht von Sieg (Rechtsverhältnisse bei erteiltem Sicherungsschein in der Kfz-Versicherung, VersR 1953, 219, 221) und Johannsen (in Bruck-Möller, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Band V Lief. 2 Fahrzeugversicherung Anm. J 174) beizutreten, wonach jedenfalls rückständige Raten verrechnet werden dürften.

14

b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision, mit denen diese sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht für rechtens erachtete Verrechnung der Entschädigungsleistung des Versicherers mit den Mietzinsansprüchen der Beklagten gegen die Firma N. wendet, sind begründet.

15

Der Klägerin steht auf Grund der von dem Inhaber der Firma N. erklärten Abtretung vom 5. Juni 1982 der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

16

aa) Bei dem zwischen der Firma N. und der Beklagten geschlossenen Mietvertrag handelt es sich um einen auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Kraftfahrzeugs auf Zeit gerichteten Finanzierungsleasingvertrag. Entsprechend der bei einem solchen Vertrag typischen Vertragsgestaltung wird dem Leasingnehmer (Mieter) üblicherweise die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs aufgebürdet (vgl. Hiddemann, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Leasingvertrag in WM 1978, 834, 840 mit Hinweisen auf BGH WM 1975, 1203;  1976, 1133). Gegen diese Gefahr, die auch im vorliegenden Fall die Firma N. als Leasingnehmerin zu tragen hatte, hatte diese sich gemäß § 9 der Mietbedingungen der Beklagten zu versichern und die Rechte aus diesen Versicherungen »gegen Sicherungsschein« an die Beklagte »abzutreten«. Damit wurde das Versicherungsverhältnis zu einer Versicherung für fremde Rechnung, bei der der in die Versicherung einbezogene Vertragspartner Versicherter ist (vgl. BGHZ 40, 297, 300 f.) [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61].

17

Die Frage, ob bei einer solchen Vertragsgestaltung im Falle des Eintritts eines unfallbedingten Teilschadens an dem vermieteten Kraftfahrzeug dem Leasingnehmer Ansprüche gegen den Leasinggeber zustehen, beantwortet sich nicht nach dem Versicherungsverhältnis, sondern nach dem Innenverhältnis der Partner des Leasingvertrages (vgl. Tron, Der Kraftfahrzeug-Sicherungsschein S. 134). Haben diese - wie hier - keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so ist im Teilschadensfall die Entschädigungsleistung des Fahrzeugversicherers mangels anderweitiger Abreden für die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs zu verwenden. Die Erteilung des Sicherungsscheins soll den versicherten Leasinggeber dagegen sichern, daß der Leasingnehmer als Versicherungsnehmer etwaige Entschädigungsleistungen des Versicherers nicht zu anderen Zwecken als zur Wiederherstellung des Fahrzeugs verwendet; durch die Einbeziehung des Leasinggebers als Versicherter in den Versicherungsvertrag soll dem Leasinggeber die Möglichkeit verschafft werden, aus eigenem Recht dafür zu sorgen, daß die Versicherungsleistung tatsächlich der Begleichung der Reparaturkosten zugeführt wird (vgl. Tron aaO S. 135 unter Hinweis auf OLG Hamburg aaO). Im Verhältnis zum Leasingnehmer ist der Leasinggeber grundsätzlich verpflichtet, eine ihm von dem Versicherer geleistete Entschädigung für die Reparatur des vermieteten Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Hat der Leasingnehmer - wie im vorliegenden Fall - den Auftrag zur Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs im eigenen Namen erteilt, so kann er von dem Leasinggeber verlangen, daß dieser ihn mit dem Entschädigungsbetrag von einer Verbindlichkeit gegenüber dem mit der Reparatur beauftragten Unternehmer befreit, das heißt, die Versicherungsleistung zur Begleichung der Reparaturkosten an diesen auszahlt.

18

An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß es im vorliegenden Fall nach § 7 der Mietbedingungen der Leasingnehmerin oblag, notwendig werdende Reparaturen des gemieteten Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten ausführen zu lassen. Denn als Versicherungsnehmerin hatte die Leasingnehmerin zugleich die Pflichten und Lasten aus dem Versicherungsvertrag zu tragen, so daß ihr in Ermangelung entgegenstehender Abreden auch die daraus sich ergebenden Vorteile zugute kommen müssen (so zutreffend OLG Hamburg aaO; Tron aaO S. 135). Der Abschluß der Versicherung wäre für sie sinnlos, wenn der Leasinggeber die Versicherungsleistung im Teilschadensfall für sich behalten dürfte (Tron aaO S. 136 unter Hinweis auf OLG Hamburg aaO).

19

bb) Mangels entgegenstehender Abreden war die Beklagte nicht befugt, gegenüber dem Anspruch der Firma N. auf Verwendung der Versicherungsleistung für die Begleichung der Reparaturkosten mit Mietzinsforderungen aufzurechnen.

20

Der gegenteiligen Ansicht von Sieg (aaO), der sich Johannsen (aaO) und Tron (aaO S. 137) angeschlossen haben (unklar insoweit Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. § 3 AKB Rdn. 93), vermag der Senat nicht beizupflichten. Diese Ansicht beruht auf der Annahme, die Einbeziehung des Kreditgebers (Leasinggebers) in den Versicherungsvertrag diene nicht nur dem Interesse des Versicherten an der Erhaltung des Fahrzeugs, sondern gleichzeitig auch der Sicherung seiner Forderungen gegen den Kreditnehmer (Leasingnehmer). Ein solches Verständnis der Vertragsbeziehungen zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer kann dem mit der Einbeziehung des Leasinggebers in den Versicherungsvertrag verfolgten Zweck indessen nicht entnommen werden. Dagegen spricht schon, daß die Fahrzeugversicherung kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Forderungen des Versicherten (Leasinggebers) gegen den Versicherungsnehmer (Leasingnehmer) ist. Tritt nämlich - wie im Regelfall - kein Unfallschaden ein, so stehen dem Versicherten (Leasinggeber) aus der Fahrzeugversicherung keine Ansprüche gegen den Versicherer zu und folglich auch keine Mittel zur Sicherung seiner Mietzinsforderungen gegen den Versicherungsnehmer (Leasingnehmer) zur Verfügung.

21

Soweit Sieg (aaO) zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht ausführt, im Falle eines Totalschadens sei die Versicherung zugunsten Dritter für den Versicherten praktisch wertlos, wenn nur dessen Interesse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs und nicht auch gleichzeitig seine Kreditforderung geschützt sei, kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Die Fälle eines Totalschadens des versicherten Fahrzeugs und die eines Teilschadens sind grundsätzlich zu unterscheiden (Tron aaO S. 134). Außerdem ist bei einem Totalschaden die Versicherung für den Versicherten nicht wertlos, wenn nur dessen Erhaltungsinteresse an dem Fahrzeug, nicht aber auch seine Forderungen gegen den Versicherungsnehmer gesichert wären. Denn im Totalschadensfall wird dem durch den Sicherungsschein in die Versicherung einbezogenen Versicherten mindestens der Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt (§ 13 Abs. 4 AKB i. V. m. § 13 Abs. 1 u. 2 AKB). Dadurch wird dem Versicherten Ersatz desjenigen Interesses gewährt, zu dessen Sicherung der Versicherungsvertrag für den Fall des Eintritts eines Totalschadens abgeschlossen worden ist. Damit ist dem mit der Einbeziehung des Versicherten in den Versicherungsvertrag verfolgten Zweck genügt.

22

Im Teilschadensfall, wie er hier gegeben ist, geht der Zweck der Einbeziehung des Versicherten in den Versicherungsvertrag ebenfalls nicht über das Interesse hinaus, welches der Versicherte an der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs hat. Nach der Instandsetzung des Fahrzeugs steht der Versicherte im wesentlichen wieder so, wie er vor dem Schadensfall gestanden hat. Hinzu kommt, daß der Versicherungsnehmer alsdann das Fahrzeug weiter benutzen kann, wodurch er vielfach erst in die Lage versetzt wird, die zur Begleichung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten erforderlichen Mittel zu erwirtschaften (vgl. OLG Hamburg aaO).

23

Die Ausführungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 25. November 1963 (BGHZ 40, 301 [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61]), die einen finanzierten Kraftfahrzeugkauf betreffen, bei dem dem Kreditgeber ein Sicherungsschein für die von dem Kreditnehmer abgeschlossene Fahrzeugversicherung erteilt war, rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Beklagte berechtigt sei, mit offenstehenden Mietzinsforderungen aufzurechnen. Zwar heißt es in dieser Entscheidung, versichert sei das (fremde) Sicherungsinteresse des Kreditgebers im Umfang seiner jeweils noch offenen Forderung gegen den Kreditnehmer. Erwogen wird indessen, der Kreditgeber solle durch den Sicherungsschein davor bewahrt werden, durch den ersatzlosen Untergang des ihm für das Finanzierungsdarlehen sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs einen Verlust zu erleiden. Damit ist der Fall des Totalschadens des versicherten Kraftfahrzeugs gemeint, bei dem eine Verwendung der Versicherungsleistung für eine Wiederherstellung des Fahrzeugs ohnehin nicht in Betracht kommt. Im übrigen betrifft die Entscheidung nur die Rechtswirkungen des Sicherungsscheins im Verhältnis zwischen versichertem Kreditgeber und Fahrzeugversicherer. Über das Innenverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer sagt sie dagegen nichts aus.

24

Aus der Verpflichtung der Firma N., eine Fahrzeugversicherung abzuschließen und die Beklagte durch die Erteilung eines Sicherungsscheins in die Versicherung einzubeziehen, ist nach alledem kein Recht der Beklagten abzuleiten, die Versicherungsleistung zur Absicherung ihrer Mietzinsforderungen gegen die Firma N. zu verwenden. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch der Firma N. auf Verwendung der Versicherungsleistung für die Begleichung der Reparaturkosten mit den ihr zustehenden Mietzinsforderungen aufzurechnen oder eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Forderungen der Beklagten sich auf rückständige oder erst künftig fällig werdende Mietzinsraten beziehen. Die insoweit differenzierende Betrachtungsweise von Sieg (aaO) ist schon mit dessen Prämisse, daß auch die Kreditforderung des Versicherten mit versichert sei, nicht vereinbar. Wäre diese Prämisse nämlich richtig, so bestünde kein Grund, die Sicherung der Kreditforderung auf bereits fällige Kreditraten zu beschränken.

25

Die Unzulässigkeit der Aufrechnung mit Mietzinsforderungen gegenüber dem Anspruch der Firma N. auf Verwendung der Versicherungsleistung für die Reparatur des versicherten Fahrzeugs ist hier auch nicht etwa dadurch entfallen, daß es der Firma N. gelungen ist, die Herausgabe des reparierten Fahrzeugs vor Begleichung der Reparaturkosten zu erreichen. Hätten die Firma N. oder in deren Einvernehmen auch die mit der Reparatur beauftragte Klägerin die Durchführung der Reparatur davon abhängig gemacht, daß die Beklagte ihnen die Begleichung der Reparaturkosten aus der ihr zustehenden Entschädigungsleistung des Versicherers verbindlich zusagte, so hätte die Beklagte sich einem solchen Ansinnen nicht entziehen dürfen. Die Herausgabe des reparierten Fahrzeugs an die Firma N. führt im Verhältnis zwischen dieser und der Beklagten nicht zu einer Erweiterung der Rechte der Beklagten in Bezug auf die Aufrechnung mit Mietzinsforderungen.

26

cc) Dem Anspruch der Firma N. gegen die Beklagte auf Auszahlung der Entschädigungsleistung des Versicherers in Höhe der Reparaturkosten an die Klägerin stehen schließlich keine Abtretungsverbote entgegen.

27

Dem Abtretungsverbot des § 3 Abs. 4 AKB unterliegt dieser Anspruch schon deshalb nicht, weil es sich nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis, sondern um einen Anspruch handelt, der seine Grundlage in dem Innenverhältnis des Leasingvertrages findet.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob das in § 15 der Mietbedingungen enthaltene Abtretungsverbot, wonach der Mieter die ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Rechte nicht übertragen darf, einer generellen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot würde jedenfalls mit Rücksicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Da die Beklagte verpflichtet ist, die ihr auf Grund des Unfallschadens an dem versicherten Kraftfahrzeug zustehende Entschädigungsleistung des Versicherers für die Begleichung der Reparaturkosten zur Verfügung zu stellen, liefe die Berufung auf das der Firma N. auferlegte Abtretungsverbot dem mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verfolgten Zweck zuwider und verstieße damit gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es macht für die Beklagte unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt einen ins Gewicht fallenden Unterschied, ob die Firma N. ihrem Anspruch auf Verwendung der Versicherungsleistung für die Begleichung der Reparaturkosten - wie hier - durch Abtretung dieses Anspruchs an die Klägerin oder dadurch Geltung verschafft, daß sie die Beklagte auf Zahlung an die Klägerin in Anspruch nimmt.