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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1967, Az.: 1 StR 205/67

Bestellung eines neuen Beisitzers durch das Präsidium bei Verhinderung des ordentlichen Beisitzers; Beurteilung der vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds des Schwurgerichts; Erforderlichkeit der Stellvertretung eines Mitglieds des Schwurgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1967
Aktenzeichen
1 StR 205/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 27.10.1966

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessgegner

Hilfsarbeiter Erich E. aus F. in Bayern, geboren am ... 1925 in G./Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ... aus ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen

3

1.

Zum richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts für das Geschäftsjahr 1966 war auch Landgerichtsrat Künneth bestellt worden. Dieser war jedoch zur Zeit der 3. Tagung des Schwurgerichts, in der der vorliegende Fall verhandelt wurde, an das Oberlandesgericht Nürnberg abgeordnet. Das Präsidium des Landgerichts hat daher an seiner Stelle den Landgerichtsrat N. für die 3. Tagung zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestimmt, der dann auch an den Sitzungen dieser Tagung teilgenommen hat.

4

Die Revision meint, daß damit das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil bei Verhinderung des ordentlichen Beisitzers K. dessen von vornherein bestimmter Stellvertreter hätte eintreten müssen, nicht aber einneuer Beisitzer durch das Präsidium hätte bestellt werden dürfen. Diese Ansicht ist irrig.

5

Den Erklärungen des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Landgerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß der ursprünglich zum Beisitzer ernannte Landgerichtsrat Künneth während der ganzen Bauer der Schwurgerichtstagung - ja, sogar während des ganzen Restes des Geschäftsjahres - verhindert war, also nicht nur vorübergehend, sondern dauernd. Der Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds eines Schwurgerichts hat aber nur dann als Vertreter einzutreten, wenn eine vorübergehende Verhinderung vorliegt. Das entspricht der Regelung, wie sie für die richterlichen Mitglieder der Kammern des Landgerichts besteht (§§ 63, 66 GVG).

6

Für das Schwurgericht ist die Frage, ob ein Mitglied vorübergehend oder dauernd verhindert ist, auf die Tagung zu beziehen, Denn die richterlichen Mitglieder werden "für jede Tagung" des Schwurgerichts bestellt (§ 83 GVG). Es können also für jede von mehreren Tagungen andere Richter als Mitglieder bestellt werden, wenn es auch zulässig ist, daß ein Richter für alle Tagungen eines Geschäftsjahres als Mitglied bestellt wird. Fällt ein Richter für die ganze Dauer der Tagung aus, so ist er dauernd verhindert. Es tritt dann nicht der bestellte Vertreter für ihn ein, sondern es ist, wie es das Präsidium hier getan hat, an seiner Statt ein anderer Richter als ordentliches Mitglied des Schwurgerichts, für die betreffende Tagung zu bestellen.

7

Das ist in der Rechtsprechung für die Verhinderung des Vorsitzenden des Schwurgerichts allgemein anerkannt (RGSt 60, 327; BGH St 3, 186). Es muß aber folgerichtig ebenso für die richterlichen Beisitzer gelten, auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. § 83 Abs. 3 GVG steht dieser Ansicht nicht entgegen. Diese Bestimmung enthält nur Teilregelungen. Sie befaßt sich in Satz 2 nur mit der nachträglichen Ernennung von Stellvertretern, wenn eine Stellvertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind. Wann eine Stellvertretung erforderlich ist, wird hier nicht gesagt; das richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Regel, daß eine Stellvertretung dann nötig ist, wenn das ordentliche Mitglied vorübergehend verhindert ist. Die Bestellung eines neuen ordentlichen Mitglieds für den Fall, daß der bestellte Beisitzer wegfällt oder dauernd verhindert ist, soll damit nicht ausgeschlossen werden. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn etwa bei Wegfall des ordentlichen Mitglieds wie auch seines Vertreters nur ein neuer Vertreter während des Geschäftsjahres bestellt werden dürfte. Eine größere Sicherheit für den Anspruch auf den gesetzlichen Richter wäre damit nicht gewonnen. § 83 Abs. 3 S. 1 GVG läßt sogar die Bestellung sämtlicher richterlichen Mitglieder für eine außerordentliche Tagung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres zu.

8

Dieser - schon im Urteil vom 6. Juni 1967 - 1 StR 192/67* - vertretenen Auffassung des Senats steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Aus der beiläufigen Bemerkung in BGHSt 8, 240, 242 [BGH 15.11.1955 - 5 StR 408/55] läßt sich die gegenteilige Ansicht nicht entnehmen (anders allerdings Schwarz/Kleinknecht. GVG Anm. 5 zu § 83). Der Senat wäre an sie auch nicht gebunden. Übrigens haben sich die anderen Strafsenate dahin geäußert, daß sie die vorliegende Frage noch nicht entschieden haben.

9

2.

Als Geschworener für die 3. Tagung des Schwurgerichts war nach der Liste u.a. der Hauptgeschworene S. berufen. Wegen seiner Verhinderung hat an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten die Hilfsgeschworene R. teilgenommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte nicht diese, sondern der Hilfsgeschworene P. an der Verhandlung teilnehmen müssen, weil dieser in der Hilfsgeschworenenliste an nächster Stelle gestanden habe. Wie sich aber aus der Erklärung des Landgerichtspräsidenten hierzu ergibt, war zwar ursprünglich der Geschworene P. in der Liste der Hilfsgeschworenen vor Frau R. aufgeführt, jedoch schon im Juli 1966 dort gestrichen und anstelle eines vom Geschworenenamt entbundenen Hauptgeschworenen in die Hauptgeschworenenliste aufgenommen worden (§§ 52, 77 Abs. 3, 84 GVG; BGHSt 10, 252). Die Hilfsgeschworene R. war also zur Vertretung an der Reihe.

10

3.

Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Re. er holte. Die Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen zu beurteilen, gehört zu den ureigenen Aufgaben des Gerichts, und zwar auch dann, wenn gewisse Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten. Das Schwurgericht hat bei der Zeugin Re. solche Umstände nicht übersehen (S. 51 UA).

11

4.

Das Schwurgericht hat die Frage, ob zur Beurteilung der im Fingernagelschmutz des Angeklagten gefundenen Faserteile ein weiterer Sachverständiger zugezogen werden müsse, im Urteil erörtert (S. 59 u.a.). Paß es einen weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich erachtete, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

12

5.

Keine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt ferner darin, daß das Schwurgericht den Hersteller der Papiertragetasche nicht feststellte, die Frau Ha. von Frau F. mitbekommen hatte. Denn das Schwurgericht hat es letzten Endes für unwesentlich gehalten, ob der gefundene abgerissene Henkel mit Sohlenabdruck gerade von jener Tragetasche herrührte.

13

Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

14

6.

Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor. Was die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie sind unbegründet. Daß der am Tatort aufgefundene grüne Schal sich in der Einkaufstasche befunden hat, als diese aufgefunden wurde, hat das Schwurgericht auf einen dahingehenden Beweisantrag als wahr unterstellt. Es hat sich im Urteil mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. u.a. S. 14, 20). Wenn das Urteil feststellt, daß der Angeklagte mit den grünen Schal in intensive Berührung gekommen sein müsse, so steht das mit der Wahrunterstellung nicht in unlösbarem Widerspruch, denn das Urteil stellt an anderer Stelle (So 10 u.a.) fest, daß Frau Ha. den grünen Schal trug, als sie Frau F. verließ und den Fußweg entlangging, auf dem sie kurz darauf getötet wurde. Der Schal kann also möglicherweise erst nach der Tat in die Einkaufstasche gelangt sein.

15

II.

Sachrüge

16

Bei der Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge haben sich keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

17

Die von der Revision gerügten angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen liegen in Wirklichkeit nicht vor, Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, daß sie möglich sind.

18

Soweit das Schwurgericht von zwingenden Schlußfolgerungen spricht, will es deren besonders große Überzeugungskraft hervorheben.

19

Daß das Schwurgericht nicht - statt des § 250 StGB - den § 251 StGB (besonders schwerer Raub) angewendet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

20

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Hübner
Seibert
Fischer
Bundesrichter Loesdau ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Hübner
Pikart