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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1987, Az.: BVerwG 4 CB 34.87

Bestandsschutz bei Überschreitung der später genehmigten Maße von Beginn an; Genehmigung des Neubaus einer zu keiner Zeit planungsrechtlich zulässigen abgebrannten Anlage; Auslegung des Merkmals "zulässigerweise errichten" in § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift; Anforderungen an die Zulässigkeit einer ohne Zulassung eingelegten Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 34.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.03.1987 - AZ: 1 B 85 A.2386

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.

2

Die Rügen der Beschwerde richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG nicht angewandt hat. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit es die Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG auf das Vorhaben des Klägers ablehnt, auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich darauf, das durch Brand zerstörte Gebäude sei nicht zulässigerweise errichtet worden, sowie darauf, der Kläger habe nicht beabsichtigt, alsbald ein vergleichbares neues Gebäude zu errichten. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der selbständig tragenden Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden kann.

3

Hinsichtlich des zweiten das Berufungsurteil selbständig tragenden Grundes macht die Beschwerde ausschließlich geltend, das Berufungsgericht habe nur unter Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 41 = NJW 1986, 2126) zu der Annahme gelangen können, der Kläger habe nicht alsbald nach der Brandzerstörung im Jahre 1974 ein vergleichbares Gebäude errichten wollen. Damit meint die Beschwerde offensichtlich, der über die Genehmigung von 1954 hinaus bis 1974 geschaffene und dann abgebrannte Baubestand sei aufgrund Bestandsschutzes zulässigerweise errichtet worden, und diesem Baubestand sei der 1974 beantragte Neubau vergleichbar gewesen.

4

Das Berufungsgericht weicht jedoch nicht von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Soweit der Kläger das Gebäude von vornherein unter Überschreitung der später genehmigten Maße gebaut hat, sind Fragen des Bestandsschutzes nicht angesprochen. Soweit der Kläger es später durch Anbauten erweitert hat, ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, daß Erweiterungen auf eine Grundfläche von 91 qm nebst Dachausbau zur zeitgemäß funktionsgerechten Nutzung einer ursprünglich mit ca. 51,8 qm Grundfläche und ohne Dachausbau genehmigten Skihütte erforderlich gewesen wären. Abgesehen davon könnte bei solchen An- und Ausbauten auch nicht von begrenzten Erweiterungen gesprochen werden, die der Senat in dem genannten Urteil als noch vom Bestandsschutz gedeckt angesehen hat.

5

Da gegen den das Berufungsurteil selbständig tragenden zweiten Grund durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht sind, kommt es auf die gegen die erste Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe nicht an. Der Senat bemerkt aber, daß das Merkmal "zulässigerweise errichtet" in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift eher eng als - wie die Beschwerde meint - weit auszulegen ist. Er neigt nicht dazu, daß ein Gebäude mit über 60 qm Grundfläche aufgrund einer Baugenehmigung für eine Skihütte mit 51,8 qm Grundfläche im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) zulässigerweise errichtet ist und deshalb nach Brandzerstörung alsbald neu errichtet werden darf.

6

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist nicht zulässig. Sie macht geltend, das Berufungsurteil sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil nicht näher ausgeführt sei, warum die mit 8 qm Grundflächenabweichung errichtete Skihütte nach damaligem Recht nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Diese Rüge greift schon deshalb nicht, weil sie nur gegen eine der die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen gerichtet ist. Abgesehen davon greift § 133 Nr. 5 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe nicht auf alle Einzelheiten näher eingehen. Das Berufungsgericht (UA S. 9/10) hat ausgeführt, daß das errichtete Gebäude planungsrechtlich, und zwar vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach § 3 Bauregelungsverordnung, zu keiner Zeit zulässig gewesen sei. Diese Frage war ein wesentlicher Streitpunkt in dem mit Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1980 - BVerwG 4 B 214.80 - abgeschlossenen Verfahren. In diesem im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnten Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH, Urteil vom 29. Juli 1980 - Nr. 63 I 78 -) entschieden und ausführlich begründet, daß das errichtete Bauwerk jederzeit, und zwar sowohl nach § 3 der Bauregelungsverordnung als auch nach § 35 BBauG, materiell baurechtswidrig war. Von einem Begründungsmangel des Berufungsurteils, das zudem auf das vorangegangene Verwaltungsstreitverfahren hingewiesen hat, kann folglich nicht die Rede sein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Dr. Gaentzsch