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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1967, Az.: BVerwG IV B 11/67

Gleichstellung einer baurechtlichen Genehmigung mit einer Bodenverkehrsgenehmigung; "Nachträgliche" Verhängung einer Veränderungssperre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 11/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.11.1966 - AZ: VGH Nr. 71 I 66

Fundstelle

  • DÖV 1968, 885 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine mit der Wirkung des § 21 BBauG erteilte Bodenverkehrsgenehmigung steht der baurechtlichen Genehmigung im Rahmen des § 14 Abs. 3 BBauG nicht gleich (im Anschluß an das Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 31.65 - [BBauBl. 1966, 321]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der vom Kläger gekennzeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht auch in entscheidungserheblichen Fragen nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich der Kläger zugunsten seines Bauvorhabens grundsätzlich auf die sogenannte präjudizierende Wirkung der seinem Rechtsvorgänger am 21. November 1961 erteilten Bodenverkehrsgenehmigung berufen, damit jedoch bei der hier gegebenen Sachlage deshalb nicht durchdringen kann, weil dem Vorhaben die am 17. Februar/ 9. Juli 1965 verhängte Veränderungssperre entgegensteht. Der Kläger macht geltend, daß das Berufungsgericht mit dieser Auffassung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93-54 - (BVerwGE 3, 351), vom 4. März 1960 - BVerwG I C 43-59 - (BVerwGE 10, 202), vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - (BVerwGE 18, 242) und vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 82.62 - (BVerwGE 19, 79) abgewichen sei. Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht in der fraglichen Annahme auf einer Auslegung des § 14 Abs. 3 BBauG. Mit dieser Vorschrift befaßt sich jedoch keine der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Nach § 14 Abs. 3 BBauG werden "Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, ... von der Veränderungssperre nicht berührt". Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß einer baurechtlichen Genehmigung die mit der Wirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG erteilte Bodenverkehrsgenehmigung nicht gleichgestellt werden kann. Der Kläger tritt dieser Auslegung entgegen. Er ist der Meinung, daß ihretwegen der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die Auslegung des Berufungsgerichts entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 BBauG. Danach kommt es einzig darauf an, ob die Vorhaben bereits "baurechtlich genehmigt worden sind". Das ist etwas anderes als die in § 21 Abs. 1 BBauG angeordnete präjudizierende Wirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung, die lediglich zum Inhalt hat, daß unter bestimmten Voraussetzungen "eine Baugenehmigung ... nicht versagt werden" darf. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 51.65 - (BBauBl. 1966, 321) zu § 14 Abs. 3 BBauG ausgesprochen, daß die "baurechtliche Genehmigung ... ein feststehender Begriff" ist, der "die endgültig bejahende Erledigung eines Bauverfahrens zum Inhalt hat. Bis zum Abschluß des gesamten Bauverfahrens, d.h. bis zur unanfechtbar erteilten Baugenehmigung, kann: sich mithin eine Veränderungssperre ... auswirken".

4

Der Kläger will die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weiter daraus herleiten, daß es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einer Klärung bedürfe, ob der Erlaß einer Veränderungssperre die präjudizierende Wirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BBauG zu Fall bringen kann. Diesem Vorbringen steht entgegen, daß die mit ihm gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist. Daß sich die präjudizierende Wirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG gegenüber einer Veränderungssperre nicht durchsetzt, ergibt sich aus § 14 BBauG. Diese Rechtsfolge hängt dementsprechend von § 21 Abs. 2 Satz 1 BBauG nicht ab. Ob neben § 14 BBauG auch § 21 Abs. 2 BBauG anwendbar ist, hat allenfalls für die in § 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG vorgesehene Entschädigungspflicht Bedeutung. Diese Entschädigungspflicht ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5

Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte die Veränderungssperre erst nach Erhebung der Klage verhängt hat. Gegen eine derart "nachträgliche" Verhängung einer Veränderungssperre bestehen - vorausgesetzt selbstverständlich, daß im übrigen den Anforderungen der §§ 14 ff. BBauG genügt ist - keine Bedenken. Das ergibt sich unmittelbar aus § 14 BBauG. Angesichts der besonderen Voraussetzungen, an die der Erlaß einer Veränderungssperre geknüpft ist, wird es sogar verhältnismäßig häufig der Fall sein, daß diese Voraussetzungen erst später als der Eingang eines Baugenehmigungsantrag es erfüllt sind und dann erst zu dieser Zeit die Veränderungssperre überhaupt verhängt werden kann. Das wird im übrigen durch § 15 BBauG bestätigt. Die hier vorgesehene "Zurückstellung von Baugesuchen" kann als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung überhaupt nur praktisch werden, wenn ein Genehmigungsantrag bereits vorliegt. Wenn das Gesetz jedoch für diesen Fall die Möglichkeit vorsieht, im Wege einer Zurückstellung durch Verwaltungsakt von einer Genehmigung vorerst abzusehen, kann für die in Satzungsform ergehende, im übrigen auch durch das Erfordernis einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde stärker abgesicherte Veränderungssperre (vgl. § 16 Abs. 1 BBauG) nichts anderes gelten. Daß andererseits eine Veränderungssperre innerhalb bereits anhängig gewordener Verwaltungsstreitverfahren zu beachten ist, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Der Erlaß einer Veränderungssperre bewirkt eine Veränderung der Rechtslage. In einem "Rechtsstreit, in dem der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung erstrebt", ist jedoch grundsätzlich "das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Baugenehmigungsbehörde anzuwenden wäre" (Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 - Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 1).

6

Soweit sich der Kläger schließlich gegen die Gültigkeit der von der Beklagten erlassenen Veränderungssperre wendet, läßt sich seinem Vorbringen ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen. Daß sich die Sperre einzig auf das Grundstück des Klägers bezieht, wirft klärungsbedürftige Fragen nicht auf. Die Verhängung von Veränderungssperren muß dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung tragen. Sie hat dementsprechend zu unterbleiben, wenn und soweit für ihren Erlaß kein Bedürfnis besteht. Daraus folgt zwangsläufig, daß, wenn nur in bezug auf ein Grundstück eine Veränderungssperre erforderlich ist, sie auch nur für dieses eine Grundstück verhängt werden darf. Daß dies im vorliegenden Falle zutraf, hat das Berufungsgericht festgestellt. Davon ist dementsprechend auszugehen. Verfahrensrügen, die die Rechtfertigung dieser Feststellung fraglich machen könnten, sind vom Kläger nicht erhoben worden.

7

Was andererseits die Geltungsdauer der Veränderungssperre angeht, mag dem Kläger zugegeben werden, daß die Handhabung der Beklagten Bedenken gegen sich hat. Es unterliegt in der Tat Zweifeln, ob nicht bei Erlaß der Veränderungssperre der Zeitpunkt der (ersten) Ablehnung des Genehmigungsantrages hätte berücksichtigt werden müssen. Entsprechendes gilt für die im November 1964, also bereits über zwölf Monate nach Ablehnung des Antrages erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs (vgl. § 15 BBauG). Auch insoweit sprechen beachtliche Gründe dafür, daß in die Berechnung der in § 15 BBauG vorgesehenen Frist der seit der Versagung bereits vergangene Zeitraum einbezogen werden muß. Auf alles das kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Sollte in zeitlicher Hinsicht auf die erste Genehmigungsversagung abzustellen sein, hätte die Veränderungssperre im Juli 1965 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBauG nurmehr bis zum 3. November 1965 - bis zu dem zwei Jahre nach der Zustellung des Bescheides vom 30. Oktober 1963 liegenden Zeitpunkt - verhängt werden können. Mit Rücksicht auf die Kürze dieser Frist wäre es möglich gewesen, sogleich die - im Unterschied zu § 17 Abs. 2 BBauG nicht vom Vorliegen besonderer Umstände abhängige - Möglichkeit einer Verlängerung der Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG in Anspruch zu nehmen. Auch auf der Grundlage dieser Betrachtung hätte daher die Veränderungssperre vom Juli 1965 mit Wirkung bis zum 3. November 1966 verhängt werden können. Dann unterliegt es aber auch keinen Zweifeln, daß die von der Beklagten tatsächlich verhängte Sperre in ihrer Geltung bis jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen ist. Daraus aber wiederum folgt, daß die Sperre zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch in Geltung und daher, wie geschehen, zu beachten war.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § Jh BVerwGG.

Klein
Clauß
Dr. Weyreuther