Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.08.1993, Az.: 2 BvR 1469/93
Untersuchungsgefangener; Besuche; Einschränkungen ; Freiheitsentzug; Räumliche und personelle Ausstattung; Justizvollzugsanstalt; Verfassungsverletzung; Haftzweck; Anstaltsordnung; Erhebliche Belastung; Verfassungsrechtliche Werteordnung; Ehe und Familie; Belange der Allgemeinheit ; Haftausgestaltung ; Besuche von Ehegatten und Kindern Gegebenheiten der Strafanstalt ; Allgemeiner Gleichheitsgrundsatzes ; Sachliche Differenzierungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1469/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 1296-1297 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1993, 349-350 (Volltext mit red. LS)
- JurBüro 1993, 717 (Kurzinformation)
- NJW 1993, 3059 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1994, 58 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Untersuchungsgefangener kann von Personen, die außerhalb der Anstalt leben, nur in begrenztem Ausmaß besucht werden. Dabei müssen die Untersuchungsgefangenen und die Personen, die ihn besuchen wollen, solche Einschränkungen hinnehmen, weil sie natürliche Folge des Freiheitsentzugs sind. In Betracht zu ziehen ist außerdem die räumliche und personelle Ausstattung der Justizvollzugsanstalt und die Grenzen, die sich daraus für die Möglichkeit ergeben, Besuche durchzusetzen. Eine Überschreitung der äußersten Grenze, Besuchsmöglichkeiten zulässig zu beschränken, und damit eine Verfassungsverletzung liegt erst vor, wenn es weder zur Sicherung der Haftzwecke noch der Anstaltsordnung erforderlich ist, die Besuchsmöglichkeiten zu beschränken, und die Beschränkung die Betroffenen über das situationsbedingt typische Ausmaß erheblich belastet. Das ist vor allem bei einer Berührung der verfassungsrechtlich festgelegten Werteordnung anzunehmen (BVerfGE 42, 95).
2. Der Staat hat die Aufgabe und die verfassungsrechtliche Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, und die Nachteile des Freiheitsentzuges nach Möglichkeit und Zumutbarkeit einzugrenzen, aber auch unter allgemeiner Beachtung der Belange der Allgemeinheit (BVerfGE 42, 95 (101) [BVerfG 06.04.1976 - 2 BvR 61/76]). Das Gericht, das für die Haftausgestaltung zuständig ist, hat demnach Besuche von Ehegatten und Kindern insoweit zu gestatten, als das möglich ist, ohne die Ordnung der Anstalt zu beeinträchtigen. Auf jeden Fall sind nach jetziger Sachlage Besuche von mindestens 30 Minuten in der Woche zuzulassen, wenn die Gegebenheiten der Strafanstalt das ohne weiteres zulassen.
3. Falls dem Beschwerdeführer aus diesen Erwägungen großzügiger Besuch gewährt werden sollte als anderen Gefangenen, die sich wegen Haftbefehls des gleichen Gerichts auch in Untersuchungshaft befinden, liegt deswegen keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes vor (Art. 3 Abs. 1 GG). In geringeren familiären Bindungen anderer Untersuchungsgefangener oder den Verhältnissen der Justizvollzugsanstalt, welche weitergehende Besuche nicht zulassen, liegen sachliche Differenzierungsgründe. Sonst können in anderen Fällen Besuche ebenfalls umfangreicher zuzulassen sein.