Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1981, Az.: NotZ 4/81
Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist; Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1981
- Aktenzeichen
- NotZ 4/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 16101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 10.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1982, 381-382
Verfahrensgegenstand
Bestellung eines Vertreters
Prozessführer
Notar Josef B., B.straße ..., N.
Prozessgegner
Präsident des Landgerichts Saarbrücken, H.straße ..., S.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Juni 1981
durch
die Richter Dr. Girisch, Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 1981 und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Juni 1980 den Antragsgegner gebeten, für die Zeit vom 7. Juli bis 1. August 1980 zu seinem Urlaubsvertreter Assessor Peter H. zu bestellen, der ihn und auch andere Notare in den Jahren 1976 bis 1979 schon öfter vertreten hatte.
Durch Bescheid vom 2. Juli 1980 lehnte der Antragsgegner das auf Anregung der Saarländischen Notarkammer ab, weil sich der Assessor schon mehrmals erfolglos um die Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars beworben habe.
Der Antragsteller hält diese Entscheidung des Antragsgegners für ermessensfehlerhaft. Er hat am 7. Oktober 1980 Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht, mit dem er die Feststellung begehrt, daß die Ablehnung der Vertreterbestellung ermessensfehlerhaft gewesen sei und daß der Assessor künftig auf Ersuchen des Antragstellers zu seinem Vertreter zu bestellen sei, wenn kein Notarassessor zu Verfügung stehe.
Durch Beschluß vom 10. Februar 1981 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 5. März 1981 zugestellt worden. Mit am 18. März 1981 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist am 19. März 1981 an das Oberlandesgericht Saarbrücken weitergeleitet worden und ist dort am 20. März 1981 eingegangen. Die verspätete Einlegung des Rechtsmittels wurde dem Antragsteller am 2. April 1981 mitgeteilt. Durch am 18. April 1981 eingegangenes Schreiben hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthafte sofortige Beschwerde ist verspätet eingelegt und damit unzulässig. Sie hätte gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Oberlandesgericht eingegangen sein müssen, also spätestens am 19. März 1981. Der Eingang beim Bundesgerichtshof genügte nicht.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Er hätte gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 2 FGG innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gestellt werden müssen. Der Antragsteller hat am 2. April 1981 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist erlangt. Sein Wiedereinsetzungsantrag hätte also spätestens am 16. April 1981 eingegangen sein müssen, ist aber erst am 18. April 1981 eingegangen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte dem Antragsteller aber auch dann nicht gewährt werden können, wenn sein Antrag rechtzeitig gewesen wäre. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, wie das § 22 Abs. 2 FGG voraussetzt. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist in Notarsachen ohne Einfluß auf den Fristenlauf (BGHZ 42, 390, 391/392; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 = DNotZ 1973, 494; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373).
Als Notar hätte der Antragsteller die Vorschrift des § 111 Abs. 4 BNotO wie des § 42 Abs. 4 BRAO kennen müssen (vgl. auch Senatsbeschluß DNotZ 1973, 494). In dem Kommentar zur Bundesnotarordnung von Seybold/Hornig, der dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung stand, wird in Rdn. 53 zu § 111 BNotO ausdrücklich auf § 42 Abs. 4 BRAO hingewiesen. Vor Rdn. 1 ist die Vorschrift mit abgedruckt. Daß die Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof ohne Hinweis darauf entgegengenommen worden ist, daß die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse, spielt keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, daß sie erst am 19. März 1981 an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden ist. Früher war nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang die Weiterleitung gar nicht möglich. Jedenfalls läßt das alles die Versäumung der Frist durch den Antragsteller nicht als unverschuldet erscheinen.
Die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind deshalb als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Räfle
Kaiser
Lamers